Liebe KM
hier unterscheidet sich das deutsche vom österreichischen Recht ein wenig:
Beim Recht am eigenen Bild geht es nicht um den Schutz des Lichtbildherstellers, sondern um den Schutz des Abgebildeten.
In diesem Zusammenhang läuft der Fotograf Gefahr, seinerseits eine Verletzung des Bildnisschutzes zu begehen.
Abgesehen vom Hausrecht kann sich der Abzubildende zwar nicht gegen das Fotografieren seiner Person wehren, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine ungenehmigte Verbreitung (Veröffentlichung) seines Bildnisses vorgehen.
Nach § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art,
wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder,
falls er gestorben ist ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
1. BILDNISSE VON PERSONEN
Unter Personenbildnissen sind nicht nur Portraits zu verstehen, sondern jedes Foto, auf dem der Abgebildete erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann trotz eines Balkens über der Augenpartie gegeben sein. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit sind nicht nur die Abbildungen selbst, sondern auch der Begleittext, die Art der Verbreitung und der Rahmen der Veröffentlichung, also das Gesamtbild, zu berücksichtigen. Werden etwa Namen und Funktion des Abgebildeten angeführt, so ist dieser auch für den flüchtigen Betrachter erkennbar.