Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Auch das Land Wien hat seine zusaetzlichen Regeln an die neue rechtliche Situation auf Bundesebene angepasst. Die Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 wurde mit WrLGBl 60/2021 kundgemacht und gilt vorerst (wie die Bundes-VO) bis zu 1. Dezember.
Im Moment gilt bis 11.12. - das hab ich verabsaeumt zu posten - die 2. Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021, WrLGBl 61/2021.
Ich bin gespannt, wie sie regeln werden, dass - wie kolportiert - zB die Weihnachtsmaerkt (erst) ab Montag 13.12. wieder aufsperren. Die derzeitigen Regeln laufen ja schon in der Nacht vom 11. auf den 12. (Samstag auf Sonntag) aus.
 
lt. Die aktuellen Maßnahmen zum Coronavirus im Überblick (sozialministerium.at)
Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:
Generelles Verbot von Stehgastronomie
Generelles Verbot von Barbetrieb
Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.



mal schauen, was dann konkret in den unterschiedlichen Bundesländern gilt.
Interessanter Link!
Schau ma mal, ob auf Bundesebene wirklich alle Schaubergwerke und Paintballanlagen sowie Tanzschulen und Prost-Einrichtungen ab 12.12. (in den echten Hotspots Burgenland und Tirol sowie insbesondere in Vorarlberg :D) wieder aufsperren dürfen.
 
Interessanter Link!
Schau ma mal, ob auf Bundesebene wirklich alle Schaubergwerke und Paintballanlagen sowie Tanzschulen und Prost-Einrichtungen ab 12.12. (in den echten Hotspots Burgenland und Tirol sowie insbesondere in Vorarlberg :D) wieder aufsperren dürfen.
Was haben alle gegen Paintball?

Ist im Freien.
Du hast 10 bis 30m Abstand und trägst a Maske :mrgreen: :vorsichtig:
 
Liebe Kolleg(inn)en,
Ich bin in naechster Zeit auf zwei anderen, thematisch voellig anderen "Baustellen" (Ihr wuerdet Euch wundern - nein, ich bin nicht als Weihnachtsmann unterwegs) recht intensiv und zeitaufwendig unterwegs.
Ich werde dennoch versuchen, nicht ins Schleudern (und schon gar nicht ins Schludern) zu kommen und versuchen, die rechtlichen Entwicklungen zumindest verlaesslich (mit Verweisen) zu dokumentieren, wenngleich nicht immer zu analysieren und zu kommentieren.
Bleibt's lock(er) down.
 
Danke! Gutes Gelingen...
Lock(er) up - warat noch besser.... ;)
Also, zumindest "Sport - endlich wieder" wär' mein frühes Wünscherl ans Christkind...
 
Dem Vernehmen nach ...
Sehe ich das richtig?
Das "Vernehmen" siehst du richtig. Stichwort: Buschtrommel.
Die Bundes-VO geht im Moment durch den Hauptausschuss des NR und wird dann veroeffentlicht. Und dann schau ma mal alle genauer.
Und dann wird es eine Wiener VO geben. Da schau ma dann wieder genau.
Und dann kommt vielleicht ein Schreiben des Herrn Hofrat ... und wie ma dann schauen werden, werd ma sehn.
 
Die Fallzahlen liegen in Vorarlberg und in Tirol derzeit viel höher als in Wien! Erklären Sie mir, weshalb Wallner (Landeshauptmann Vorarlberg) einen ganz anderen Schritt als Sie geht.
Das musst net den Ludwig, sondern den Wallner fragen. Und der wird (u.a.) mit dem Tourismus-Argument kommen.
..., dass der Handel ausnahmsweise am 19. Dezember wegen dem Weihnachtsgeschäft öffnen darf
Das steht in der heutigen VO WrLGBl 65/2021.
Oeffnungszeiten 10-18 Uhr.
Ausgenommen genau die Liste der Geschaefte, die derzeit im Lockdown oeffnen duerfen.
Also duerfen zB "Sicherheits- und Notfallprodukte( n), das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen (und) Salzstreumittel" an diesem Sonntag nicht verkauft werden, sehr wohl aber "Waffen und Waffenzubehör".
Happy shopping! Und wenn Ihr Spandlholz als Brennstoff brauchts, gehts zur Tankstelle.
 
Zuletzt bearbeitet:
537!
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV soeben kundgemacht mit dem BGBl II 537/2021

Einmal voraus:
(Natuerlich gilt der Inhalts-Disclaimer, ganz besonders aber auch jener, dass ich ueber die Sinnhaftigkeit hier jetzt nicht viel nachdenke)

Prosteinrichtungen:

  • Die Prost-Einrichtungen sind weiterhin in der Liste der Freizeiteinrichtungen.
  • Es gilt 2G und FFP2-Maskenpflicht im Inneren (ausser in Feuchtraeumen)
    • Laut nachgedacht: Eine Ausnahme von der Maskenpflicht lautet: "... wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird" Die Dame darf sie beim Blasen also abnehmen (zur Erbringung notwendig); darf der Herr sie abnehmen, wenn sie ihn ohnehin nicht kuessen will (und damit nichts verunmoeglicht wird)? ;)
  • Es gilt eine Sperrstunde um 23.00 Uhr
  • Nach wie vor COVID-Konzept und Registrierung, ausser wenn schutzwuerdige Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen > dann geeignete Alternativmassnahmen.
  • In den Clubs gelten ja auch die Gastro-Regeln: Essen am Sitzplatz (da darf die Maske abgenommen werden), kein Barbetrieb. Selbstbedienung erlaubt. Irgendwann wurde einmal erlaeuternd geschrieben, dass das fuer alle Lokalitaeten mit Gastro-Lizenz (also auch manche Studios) gilt.
  • Saunabetrieb mit besonderen COVID-Regeln offenbar moeglich (bin da unsicher)
Ausgangsbestimmungen:
  • Ungeimpfte duerfen weiterhin nur fuer die begrenzten Zwecke ausgehen.
  • Die Damen duerfen, falls geimpft eh, falls ungeimpft zu beruflichen Zwecken ausgehen.
  • Fuer ungeimpfte Damen duerfte sich am Hausbesuchsverbot nichts geaendert haben, ebensowenig fuer ungeimpfte Herren, die sich einen Hausbesuch einladen.

Betriebsstaetten ("Orte der beruflichen Taetigkeit", weiterhin auch fuer auswaertige Arbeitsstellen)
  • 3G und
  • FFP2, wenn Kontakte moeglich oder sonstige geignete Schutzmassnahmen, zB Trennwaende, ausser diese verunmoeglichen die Arbeitsverrichtung (dann die sog. "festen Teams" :unsure:)
Fuer Hotels gilt
  • 2G und
  • Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen.
  • Ganz interessant vielleicht die Ausnahme, dass Hotels (nicht nur zur Inanspruchnahme der Beherbergungsdienstleistung!) "aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen" auch mit 3G betreten werden duerfen. (Vielleicht wichtig fuer sie; sobald sie fuer eine bestimmte Zeit gebucht ist, ist der Besuch eigentlich nicht aufschiebbar.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Und die Salzburger waren schon quick:
3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 mit Sbg LGBl 100/2021.

Ganz grob:
Gastgewerbe und Hotels sind - ausser mit den bekannten Ausnahmen - noch nicht offen.
Maskenpflicht auf Gelegenheits-(=Weihnachts-)maerkten, dort darf die Maske nur fuer die Konsumation von Speisen und nichtalkoholischen Getraenken abgenommen werden. (Hatten wir schon: Der Alk ist auf die Maske zu traeufeln und dann einzusaugen.)

Die VO gilt ab Sonntag unbeschraenkt, aber die Beschraenkungen fuer Gastgewerbe und Hotels fallen mit dem 17.12. weg, ebenso das de-facto-Alkoholverbot auf den Maerkten. Maskenpflicht dort bleibt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Auch der Freizeit-Bereich vom Schwimmbad bis zum Indoor-Spielplatz ist wieder offen. Allerdings ist hier ebenfalls Impfung oder Genesung vorzuweisen.

Passt (bin jedoch seit Oktober 2020 "treu" geblieben). Eben wegen dem Virus und Risikominimierung.

Ein von vielen Seiten befürchteter Fleckerlteppich par excellence wurde erneut Realität. Unglaublich... Ein mustergültiges Abbild der Entropie.
 
(Der Vollstaendoigkeit halber wiederhole ich zuerst die Salzburger Regeln (siehe oben))
Salzburg
3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 mit Sbg LGBl 100/2021.
Gastgewerbe und Hotels sind - ausser mit den bekannten Ausnahmen - noch nicht offen.
Maskenpflicht auf Gelegenheits-(=Weihnachts-)maerkten, dort darf die Maske nur fuer die Konsumation von Speisen und nichtalkoholischen Getraenken abgenommen werden. (Hatten wir schon: Der Alk ist auf die Maske zu traeufeln und dann einzusaugen.)
Die VO gilt ab Sonntag unbeschraenkt, aber die Beschraenkungen fuer Gastgewerbe und Hotels fallen mit dem 17.12. weg, ebenso das de-facto-Alkoholverbot auf den Maerkten. Maskenpflicht dort bleibt.

Steiermark:
2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung - StmkLGBl 113/2021
Inhalt wie Salzburg, siehe oben, inkl Weihnachtsmärkte, aber ohne Alkoholkonsumverbot auf diesen.
Die ganze VO läuft mit 16.12. aus.

NOe:
2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 - NOeLGBl 82/2021
Ebenso. Allerdings ganz ohne eigene Bestimmungen fuer Gelegenheits-/Weihnachtsmaerkte.
Die ganze VO läuft mit 16.12. aus.

OOe:
4. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 - OOeLGBl 127/2021
Ui, hab i ma dacht. Die wird komplizierter!
Weit gefehlt. Einfacher fast geht's nicht:
"Die in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 511/2021, enthaltenen Bestimmungen gelten auch nach deren Aufhebung durch den zuständigen Bundesminister weiter."
Haett i net dacht, dass des so geht ... Gilt bis zum 16.12.
("Wir, Kaiser der Viertel ob der Enns, sagen, was gilt. Da kann der Mueck-Fuzzi im Fernen Osten hundert Mal was aufheben.")

Vorarlberg:
Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - VbgLGBl 78/2021
mit einer 10-Personen-Regel in der Gastronomie (Details bitte nachzulesen), einer Obergrenze fuer Zusammenkuenfte mit zugewiesenen Sitzplaetzen von 500 Personen (drinnen und draussen) und einem Alkoholausschank- und -konsumationsverbot auf Weihnachtsmaerkten.
All dies gilt bis 21.12.

Kaernten:
3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 - KtnLGBl 93/2021
Gastgewerbe und Hotellerie bleiben - mit den bekannten Ausnahmen - noch geschlossen. Auf den Weihnachtsmaerkten auch im Freien Maskenpflicht.
Das alles gilt bis 16.12.
Ausserdem gibt es am 19.12. eine Sonntagsoeffung von 10-18 Uhr fuer alle Geschaefte, die waehrend des Lockdowns nicht offen haben durften.

Bin g'spannt, ob Achenseeland und Neusiedlerseeland auch noch irgendwas Kleines bringen ... und dann weniger g'spannt (weil mehr Arbeit) auf die Wiener VO.
 
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