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Weil auch das verboten ist, in Deutschland jedenfalls.
Gleiches gilt im Grunde sogar dann, wenn zwei Kinder, die beide erst 13 Jahre alt sind, aneinander sexuelle Handlungen vornehmen. In einem solchen Fall werden die Kinder jedoch gem. § 19 StGB mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft.
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist."""
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes - dejure.org
Wer schuldunfähig ist, kann sich auch nicht schuldig gemacht haben, obwohl er eine "Tat" gegangen hat. Dieser Widerspruch ist rechtlich nicht auflösbar, sodass auch "sexuelle Handlungen" von gleichaltrigen Kindern untereinander nichts Verbotenes sind. Es wäre auch pädagogisch fatal, Kindern "Doktorspielchen zu verbieten, bzw. ihnen generell zu vermitteln, dass sie sich eigentlich strafbar machen, also Schuld auf sich laden, und nur der § 19 sie vor Strafe schützt.
Für ältere sind Kinder natürlich absolut tabu.

