§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.
[Neugefasst durch BGBl I 2004/15].
Ich halt`s damit. Gesund-nüchtern betrachtet. Mehr is` net. Nicht mehr "nur ein Bagatell-Delikt" (Verwaltungsübertretung). Wir sind hier schon im Strafrecht bitte sehr...

. Und jetzt bitte nicht mit Swingerclub udgl. kommen, daß wär` ein anderes Paar Schuhe, auch logisch.
Wird aber diejenigen, die`s machen wollen, eh` nicht davon abhalten...