R
Gast
(Gelöschter Account)
Und die moralische muss jeder Wichser selbst regeln!![]()
Stimmt
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Und die moralische muss jeder Wichser selbst regeln!![]()
Eine Handlung ist gemäß § 69 StGB. dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Der Begriff der öffentlichen Begehung erfordert zwar nicht, daß die Handlung tatsächlich (von einem größeren Personenkreis) wahrgenommen wurde (ÖJZ-LSK. 1977/270), es genügt aber anderseits auch nicht die bloß abstrakte Möglichkeit ihrer Wahrnehmung, vielmehr ist konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis erforderlich, die nur dann gegeben ist, wenn eine Wahrnehmung im Bereich naher Möglichkeit liegt
(Pallin, Wiener Kommentar zum StGB., RN. 7 zu § 218 StGB.; Foregger-Serini2, Anm.
Also das relativiert ja die Angaben von Silver-Moon sehr deutlich...Norm
StGB §69
StGB §218
Rechtssatz
Für die öffentliche Begehung kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (WK-StGB - 2 § 69 Rz 2).
Also das relativiert ja die Angaben von Silver-Moon sehr deutlich...
Gut recherchiertSoweit die Erläuterung(en). Dennoch, wer`s macht, der macht`s... kann man
dann wieder halten wie ein Dachdecker (sprichwörtlich gemeint
). Muss jeder selber wissen...

Aber in der Öffentlichkeit NEIN !
Wenn man sich schon auf so eine Art befriedigen muss dann sollte dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit passieren da nicht jeder dafür Verständnis hat!
soso, *Du* wixt also nicht ... hast es natürlich auch niiieee getan und würdest auch nicht .... jaja .... eh klar .... na sicher doch ... Ahso? Dass es auf 3700 kalt ist, ist Dein Problem, aber Du wirst dort mit ziemlicher Sicherheit auch nicht allein sein...

ja klar weils auf 3800 metern genau so zugeht wie im schweizerhaus und dort der fahrzeugverkehr rund ums gipfelkreuz ausserdem noch videoübeerwacht ist
wie konnt ich das nur vergessen![]()
Nun, aber es könnte zu dem Schluß führen, dass man in der Öffentlichkeit vor neun Personen onanieren kann und es kann rein theoretisch nix passieren....
Aber dafür gibts ja Rechtsgelehrte!![]()
Das tuts im Sommer zeitweise wirklich. Da stehen sie angestellt in einer Reihe über den Grat bis auf den Gipfel. Wer rauf will, muß warten bis einer runterkommt und mehr als ein paar Minuten fürs Photo stehen Dir nicht zu. Ich glaub wenn da einer zum Wixen anfangt, hat er ziemlich schlechte Karten.ja klar weils auf 3800 metern genau so zugeht wie im schweizerhaus ...
Nicht ganz. Is` ja nur ein Richtwert (ab ca. 10 Personen). Reichen natürlich schon weniger aus... Dies betrifft den Terminus "Öffentlichkeit".
Für den Terminus des "Ärgernisses" reicht wiederum schon eine Person... und dann bist erst wieder Treffer
Weasel, mir gefallen deine Recherchen und diese Wortklaubereien. Fehlen nur noch die passenden "Winkeladvokaten"...
Das tuts im Sommer zeitweise wirklich. Da stehen sie angestellt in einer Reihe über den Grat bis auf den Gipfel. Wer rauf will, muß warten bis einer runterkommt und mehr als ein paar Minuten fürs Photo stehen Dir nicht zu. Ich glaub wenn da einer zum Wixen anfangt, hat er ziemlich schlechte Karten.![]()

Die aber -so glaube ich- keine Amtsperson (Polizist) sein darf! Denn den darf das ja nicht ärgern wenn nur der Onaneur und der Polizist auf der Straße befindlich sind....
.. ui ...
Sexuelle Belästigung ist ein "Einzeldelikt", d.h. es reicht aus, wenn sich ein einzelner belästigt fühlt.
Die sg. qualifizierte Öffentlichkeit ist nur dann wichtig, wenn es für die sexuelle Belästigung nicht ausreicht und "Beleidigung" angeklagt wird.
Gem. lfd. Rechtssprechung ist die qualifizierte Öffentlichkeit ab drei Personen gegeben, Beamte wie z.B. Polizei zählen nicht dazu.