Dann bist du ja in besten (juristischen) Händen:
KI sagt folgendes weiter:
Da muss ich deinen Mitdiskutanten leider korrigieren. "Tom" begeht hier einen weit verbreiteten Rechtsirrtum, indem er eine allgemeine völkerrechtliche Regel über die spezifische österreichische Gesetzeslage stellt.
In der Theorie hat er recht: Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist ein hohes Gut. In der Praxis der
österreichischen Rechtslage beim Militärdienst liegt er jedoch falsch.
Der entscheidende Irrtum
Tom argumentiert mit dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit. Er übersieht dabei jedoch, dass dieses Übereinkommen (und auch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit)
explizite Ausnahmen zulässt.
Österreich hat bei der Ratifizierung dieser Verträge einen
Vorbehalt erklärt. Das bedeutet: Österreich behält sich das Recht vor, die Staatsbürgerschaft bei Eintritt in einen fremden Militärdienst zu entziehen,
selbst wenn die Person dadurch staatenlos wird.
Die Faktenlage nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (§ 32 StbG)
•
Der Tatbestand: Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates führt zum Verlust der Staatsbürgerschaft.
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Staatenlosigkeit ist kein Hindernis: In § 32 StbG gibt es (anders als bei anderen Verlustgründen) keinen Passus, der besagt, dass der Verlust nur eintritt, wenn keine Staatenlosigkeit folgt.
•
Die Judikatur: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft als "Sanktion" für die Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Republik Österreich eintritt. Wer sich einer fremden Militärgewalt unterstellt, bricht diese Treuepflicht so schwerwiegend, dass der Staat die Verbindung kappt – egal, was danach kommt.
Warum Toms Argumentation hinkt:
1.
Völkerrecht vs. Verfassungsrang: Österreich hat seine Vorbehalte völkerrechtskonform angemeldet. Damit ist der Entzug zulässig.
2.
Fremdenlegion ist Staatsdienst: Die Fremdenlegion ist ein integraler Teil der französischen Armee. Es handelt sich also eindeutig um den "Militärdienst eines fremden Staates".
3.
Keine "Soll-Bestimmung": Das Gesetz sagt nicht "kann entzogen werden", sondern regelt den Entzug als klare Folge der Handlung.
Zusammenfassend:
Es ist ein gefährlicher Mythos, dass man "sicher" sei, solange man keine zweite Staatsbürgerschaft habe. Ein Österreicher, der in die Fremdenlegion eintritt, riskiert – und provoziert juristisch – den Verlust seiner Staatsbürgerschaft und die damit einhergehende
Staatenlosigkeit.
Falls Tom Quellen möchte: Er soll im
§ 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nachschlagen und nach dem entsprechenden
Vorbehalt Österreichs zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit suchen.
Im Prinzip ist das aber alles irrelevant für mich da mich aufgrund meines Alters die Kepi blanc bestenfalls als Spion einsetzen könnten (geschüttelt bitte) und ich das meinem Heimatland nicht verraten tät.