Du sollst nicht Unkeuschheit treiben

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Ich nehme an, dass in vielen europäischen Ländern Tiersex und Inzucht noch immer nicht erlaubt sind. Ist gar nicht solange her, dass die Strafbestimmungen gegen gleichgeschlechtlichen Sex aufgehoben wurden.
Das 6.Gebot heißt "Du sollst nicht ehebrechen", und Ehebruch ist in Europa mWn eben nirgends strafbar. Die Homophobie der abrahamitischen Religionen geht auf andere Erzählungen und "Gebote" zurück. Tiersex ist, wenn es verboten ist, dann wegen der Tierrechte. Vielleicht war die Motivation früher ja anders.

Du hast natürlich Recht, dass vieles an gesetzlicher Liberalisierung erst im Laufe der letzten 50 Jahren erreicht wurde. Vorher hatten wir eine Art Gouvernantenstaat, wobei so manche Verbote eben nicht logisch nachvollziehbar waren, sondern tatsächlich religiösen Hintergrund hatten.

Wie ich schon einige Seiten vorher geschrieben habe, es ist eigentlich eh ein Wahnsinn, dass manches so lange gedauert hat. Noch vor nicht allzu langer Zeit waren Ehebruch und Homosexualität strafbar, Vergewaltigung in der Ehe oder Grabschen außerhalb des Arbeitsplatzes hingegen nicht.
 
;) Äh, falsch gedacht! In vielen Länder ist dieser Sex mit Tieren NOCH IMMER erlaubt, so auch z.B. in Deutschland! :shy: Verboten ist dort lediglich die Verbreitung von Darstellungen dessen und die Tiere müssen freiwillig mitmachen und dürfen nicht dazu gezwungen werden.

Grottenfalsch.

Sodomie: Verfassungsrichter bestätigen Verbot von Sex mit Tieren - SPIEGEL ONLINE - Panorama

und:

""""Mitte 2013 gültige deutsche Tierschutzgesetz aufgenommen.
§ 3 Nr. 13 des deutschen Tierschutzgesetzes lautet:
Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert. """"

Zoophilie, Sodomie oder der sexuelle Missbrauch von Tieren

Nebenbei bemerkt: Wie soll sich denn ein Tier erklären, dass es "freiwillig mitmacht" ? :kopfklatsch:
 
Grottenfalsch.

Sodomie: Verfassungsrichter bestätigen Verbot von Sex mit Tieren - SPIEGEL ONLINE - Panorama

und:

""""Mitte 2013 gültige deutsche Tierschutzgesetz aufgenommen.
§ 3 Nr. 13 des deutschen Tierschutzgesetzes lautet:
Es ist verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Über § 18 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes ist ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro sanktioniert. """"

Zoophilie, Sodomie oder der sexuelle Missbrauch von Tieren

Nebenbei bemerkt: Wie soll sich denn ein Tier erklären, dass es "freiwillig mitmacht" ? :kopfklatsch:

2016:
"...denn in der Begründung schreibt das Bundesverfassungsgericht:

„Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.“

Den Zwang selber definiert Karlsruhe wie folgt:

„Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestand begrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Damit sind einvernehmliche, freiwillige sexuelle Handlungen zwischen Menschen und anderen Tieren in Deutschland weiterhin legal. Karlsruhe stellt also klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein „Zoophilie-Verbot“ handelt, sondern um ein reines Tiervergewaltigungsverbot."

Und nun? :schulterzuck: :hmm:
 
Damit sind einvernehmliche, freiwillige sexuelle Handlungen zwischen Menschen und anderen Tieren in Deutschland weiterhin legal. Karlsruhe stellt also klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein „Zoophilie-Verbot“ handelt, sondern um ein reines Tiervergewaltigungsverbot."

Das ist deine persönliche Interpretation und somit für die Allgemeingültigkeit des Verbots irrelevant.

Tiere sind grundsätzlich nicht "zustimmungsfähig".

Und billige Versuche von Zoophilen das Verbot auszuhebeln diskutiere ich nicht.
 
Das ist deine persönliche Interpretation und somit für die Allgemeingültigkeit des Verbots irrelevant.

Tiere sind grundsätzlich nicht "zustimmungsfähig".

Und billige Versuche von Zoophilen das Verbot auszuhebeln diskutiere ich nicht.


Moment...
Anführungszeichen kennst du? Bei Zitaten?

Also...unterstelle mir nicht, ich hätte persönlich interpretiert, wenn ich zitiere, danke!

Und was die "Zustimmungsfähigkeit" angeht:
Wenn z.B. ein Hund von sich aus eine Frau "bespringt"...warum sollte er das tun, wenn nicht aus freiem Willen?:hmm:
Wenn ein Mann einen Hocker hinter eine rossige Stute stellt und da drauf steigt, um sie zu penetrieren...
...wäre er nicht in Lebensgefahr, wenn sie etwas dagegen hätte?:schulterzuck:
Ein Tritt von ihr...und der Kerl fliegt quer durch den Stall. :hahaha:

Keine Sorge...ich habe keinen Sex mit Tieren.:roll: Aber manchmal kann ich Unsinn eben schlecht Unsinn sein lassen. ;)
 
Das ist deine persönliche Interpretation und somit für die Allgemeingültigkeit des Verbots irrelevant.

Tiere sind grundsätzlich nicht "zustimmungsfähig".

Und billige Versuche von Zoophilen das Verbot auszuhebeln diskutiere ich nicht.


:rolleyes: Diskutieren darüber täte auch ziemlich fad werden, weils zum Einen wurscht ist und zum Anderen weilst ganz einfach falsch liegst bei deinem Versuch etwas zu interpretieren. :zzz:

:D Und hier, extra für dich rausgesucht:
Demnach ist der Geschlechtsverkehr mit Tieren in Deutschland nicht grundsätzlich verboten.[90]

wikipedia.org

wikipedia.org-Zoophilie
 
Moment...
Anführungszeichen kennst du? Bei Zitaten?

Also...unterstelle mir nicht, ich hätte persönlich interpretiert, wenn ich zitiere, danke!

Und was die "Zustimmungsfähigkeit" angeht:
Wenn z.B. ein Hund von sich aus eine Frau "bespringt"...warum sollte er das tun, wenn nicht aus freiem Willen?:hmm:
Wenn ein Mann einen Hocker hinter eine rossige Stute stellt und da drauf steigt, um sie zu penetrieren...
...wäre er nicht in Lebensgefahr, wenn sie etwas dagegen hätte?:schulterzuck:
Ein Tritt von ihr...und der Kerl fliegt quer durch den Stall. :hahaha:

Keine Sorge...ich habe keinen Sex mit Tieren.:roll: Aber manchmal kann ich Unsinn eben schlecht Unsinn sein lassen. ;)

Jetzt wird's wirklich grauslich :mad:

:schulterzuck: Naja, angesichts der Tatsache, dass ein generelles Verbot verhindert wurde, dürfte es einen gewissen Bedarf daran geben......:haha:
 
Anführungszeichen kennst du? Bei Zitaten?

Dein Zitat endet: ......welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Und das zitierte besagt eigentlich nur, dass nicht jedes Kuscheln mit Tieren bereits als sexuelle Handlung zu bewerten ist.

„Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestand begrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Wenn z.B. ein Hund von sich aus eine Frau "bespringt"...warum sollte er das tun, wenn nicht aus freiem Willen?

Das fällt doch wohl nach allgemeiner Auffassung unter "nicht artgerecht". Oder?

Manchmal kann man eben Unsinn nicht einfach stehen lassen. ;)
 
Dein Zitat endet: ......welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Und das zitierte besagt eigentlich nur, dass nicht jedes Kuscheln mit Tieren bereits als sexuelle Handlung zu bewerten ist.





Das fällt doch wohl nach allgemeiner Auffassung unter "nicht artgerecht". Oder?

Manchmal kann man eben Unsinn nicht einfach stehen lassen. ;)


DIR, liebe Marlene...dazu Wikipedia:

“Am 8. Dezember 2015 lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen den § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes ab. In der Begründung stellte es klar, das im Tierschutzgesetz verankerte Verbot greife nur dann, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Demnach ist der Geschlechtsverkehr mit Tieren in Deutschland nicht grundsätzlich verboten.[90]"


Und...ein Zitat endet DA, wo die Anführungszeichen es beenden - und nicht da, wo es dir vielleicht lieber wäre. :kopfklatsch:
 
:rolleyes: Diskutieren darüber täte auch ziemlich fad werden, weils zum Einen wurscht ist und zum Anderen weilst ganz einfach falsch liegst bei deinem Versuch etwas zu interpretieren. :zzz:

:D Und hier, extra für dich rausgesucht:

wikipedia.org-Zoophilie

Auch Wiki verbreitet manchmal Unsinn, bzw. irrsinnige Interpretationen. Also immer schön selbst mitdenken. :D
 
:schulterzuck: Naja, angesichts der Tatsache, dass ein generelles Verbot verhindert wurde, dürfte es einen gewissen Bedarf daran geben......:haha:
Das deutsche BVerfG hat da eine ziemlich eigenwillige Interpretation des entsprechenden Paragraphen vorgenommen.
Ich halte ein Tier auch nicht für zustimmungsfähig in Sachen Sex.
 
Der Satz ist kein Zitat.

Wo hat Karlsruhe was von "Tiervergewaltigungsverbot" geschrieben?


Wenn ich Wikipedia zitiere, IST es ein Zitat! Punkt!

Aber vielleicht hilft dir ja dies:

"Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem bedient sich der Gesetzgeber hier nicht des Strafrechts, sondern gestaltet die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit aus, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) folgt und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Dabei kann bei Vorliegen besonderer, nicht notwendig außergewöhnlicher Umstände der Unrechtsgehalt des Verstoßes und das sich daraus ergebende Gefährdungspotenzial so gering sein, dass eine Verfolgung und Ahndung nicht geboten erscheint (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 47 Rn. 2)."

Versuche es zu verstehen. :roll:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das deutsche BVerfG hat da eine ziemlich eigenwillige Interpretation des entsprechenden Paragraphen vorgenommen.
Ich halte ein Tier auch nicht für zustimmungsfähig in Sachen Sex.

Der Satz ist kein Zitat.

Wo hat Karlsruhe was von "Tiervergewaltigungsverbot" geschrieben?

:D Schmeiße euch beide mal in einen Topf :p:

Ich glaube mich zu erinneren, dass es vor einigen Jahren den Versuch gab, in D Tierbordelle einzurichten, sprich es wurden Tiere dazu abgerichtet, mit Menschen Sex zu haben, das führte zur großen und für jeden unangenehmen Debatte im Bundestag und daher wurde ziemlich rasch ein Konsens gefunden der allen Fraktionen gerecht wurde, deshalb kam es zu den seltsamen Formulierungen des neuen Gesetzes. :X3:
 
Der Satz ist kein Zitat.

Wo hat Karlsruhe was von "Tiervergewaltigungsverbot" geschrieben?

Extra für dich, kleiner Sprachkurs:

"Anführungszeichen stehen vor und hinter wörtlich wiedergegebenen Äußerungen und Gedanken (direkter Rede) sowie wörtlich wiedergegebenen Textstellen (Zitaten) <§ 89>."

Duden

Dass ich dir DAS erklären muss... :roll:

Und das bezieht sich auf ALLE Zitate...nicht nur, wenn sie von Wikipedia kommen. :haha:
 
Wenn ich Wikipedia zitiere, IST es ein Zitat! Punkten!

Aber vielleicht hilft dir ja dies:

"Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem bedient sich der Gesetzgeber hier nicht des Strafrechts, sondern gestaltet die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit aus, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) folgt und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Dabei kann bei Vorliegen besonderer, nicht notwendig außergewöhnlicher Umstände der Unrechtsgehalt des Verstoßes und das sich daraus ergebende Gefährdungspotenzial so gering sein, dass eine Verfolgung und Ahndung nicht geboten erscheint (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 47 Rn. 2)."

Versuche es zu verstehen. :roll:

Besagt eben, dass Kuscheln nicht darunter fällt.

Versuche das mal zu verstehen. :D
 
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