X
Gast
(Gelöschter Account)
Guckst Du:Verboten nicht!
II. Abschnitt
§ 4
Verbot der Prostitution
(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.
(2) Unter Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen. Unter Gewerbsmäßigkeit ist die wiederkehrende Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution zu dem Zwecke, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, zu verstehen.
(3) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
1.
in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist;
2.
in
-
Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
-
Amtsgebäuden,
-
Schulen,
-
Heimen für Kinder oder Jugendliche,
-
Jugendzentren,
-
Sportstätten,
-
Kinder- und Jugendspielplätzen,
-
Krankenhäusern,
-
Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,
-
Kasernen,
-
Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
-
einem Umkreis von 200 Metern aller dieser Einrichtungen, wobei diese Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze an zu messen ist;
3.
In Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“);
4.
in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
5.
in Mobilheimen, Wohnwägen u. dgl.;
6.
an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 6 Abs. 1).
Quelle: RIS - Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Landesrecht konsolidiert Burgenland, Fassung vom 04.03.2017
Als was Du es ansiehst, ist für das Gesetz leider irrelevant...also prostitution würd ich es erst ansehen, wenn es eine gewerblich macht oder sich nur so das leben finanziert, nicht aber wenn sie es auch als eine art rollenspiel sieht und das ist oft der fall
Und nochmal, sobald GELD im Spiel ist für eine sexuelle Dienstleistung (und ja, das ist es), ist es Prostitution.
Egal ob als "Hobby" oder gewerblich. Ich gebe jetzt keine Einzelheiten bekannt, warum ich das weiß, aber Du kannst mir schon glauben, dass es so ist...!
