Upskirting als Straftat

ist heimliches fotografieren filmen von nacktheit/sex bereits jetzt illegal, oder erst die veröffentlichung des bildmaterials?

Das kommt darauf an. Streng nach dem UrhG war bis vor kurzem nur die Veröffentlichung verboten, es gab aber eine Judikaturwende, wonach auch das Anfertigen von Fotos ohne triftigen Grund schon verboten sein soll. Das hilft aber nichts, weil es in jedem Fall um Zivilrecht geht: Du müsstest dann also vor Gericht eine Löschung erstreiten. Strafrechtlich wird daran wohl leider nicht viel sein, auch eine Notwehr gegen Verletzungen der Privatsphäre gibt es nicht (wobei, möglicherweise wäre das unter "sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" zu subsumieren. Nix Genaues weiß man noch nicht.)

ich wär für für hohe geldstrafen und bedingte haftstrafen für ersttäter

Man muss halt schon auch im Auge behalten, ob und welches Rechtsgut verletzt wurde: Bei einem Photo, dass unidentifizierbar ist, dass die Abgebildete nicht erkennen lässt, von ihr nicht einmal wahrgenommen wird, das auch nicht veröffentlicht wird: welches Rechtsgut wurde da verletzt? Und ist das soviel "wert" wie, sagen wir, eine Körperverletzung oder Androhung von Gewalt?
 
Stimmt, unerwünschtes Filmen in der Sauna/Therme ist mE ebenfalls nach §63 DSG strafbar.

Aber nur bei bei "Gewinn- und Schädigungsabsicht". Das kann man bei einer Veröffentlichung argumentieren, aber mE nicht, wenn die Anfertigung nur privaten Zwecken dient. Ob hier eine Schädigungsabsicht vorliegen kann ist, freundlich gesagt, heftig umstritten.
 
Aber nur bei bei "Gewinn- und Schädigungsabsicht". Das kann man bei einer Veröffentlichung argumentieren, aber mE nicht, wenn die Anfertigung nur privaten Zwecken dient. Ob hier eine Schädigungsabsicht vorliegen kann ist, freundlich gesagt, heftig umstritten.
Du solltest den Paragraphen schon genau wiedergeben: Es reicht schon die Absicht, jemanden in seinem Recht auf Geheimhaltung zu schädigen. Und das ist praktisch bei jeder nicht konsensualen Videoaufnahme der Fall. Auch wenn ein Bild oder Video mit einer nicht genehmigten Nacktaufnahme ausschließlich auf Deinem Handy liegt, ist die Aufnahme nicht mehr geheim. Das sah auch das LG Salzburg in einem ähnlichen Fall so, siehe mein Link weiter oben. Wer also jemanden heimlich filmt, macht sich strafbar nach §63 DSG - auch wenn er nicht die Absicht hat, das Video zu veröffentlichen.
 
In Deutschland soll das Fotografieren unter den Rock künftig als eigenständige Straftat mit bis zu 2 Jahren Haft gelten, wenn jemand bei der meist vom Opfer unbemerkten, und somit keine Belästigung oder Beleidigung darstellenden Tat erwischt wird, also auch von unbeteiligten Dritten zur Anzeige gebracht wird. Oder gar von Amts wegen auch ohne Anzeige geahndet wird, wenn jemand z.B. solche Fotos/ Vids ins Net stellt.

Gute oder schlechte Idee? Anprangerung des Voyeurismus an sich?

Ich bin mit ziemlich sicher dass das mit irgendeinem anderen Gesetz schon verboten ist.

Kenne aber die genauen Formulierungen nicht... sollte es bisher nötig gewesen sein, dass es nur strafbar ist wenn Gesicht, Name, etc. zu sehen sind dann macht diese Ergänzung wohl Sinn.

Generell soweit ich das in unseren Zeiten verstanden habe, darf niemand ein Bild von mir (oder Teilen von mir) anfertigen und ohne mein Wissen/Zustimmung öffentlich posten oder kommerziell verwenden.

Wenn Fotos von mir gemacht werden die nur privat verwendet werden...nicht sicher. Der Vorwand es für sich selbst für sexuelle Stimulation zu verwenden macht das vergehen nicht leichter und nicht schwerer. Jedenfalls ist das nachverfolgen dann schwer.

Sittenwidrig und moralisch falsch ist es allemal.
 
Du solltest den Paragraphen schon genau wiedergeben: Es reicht schon die Absicht, jemanden in seinem Recht auf Geheimhaltung zu schädigen. Und das ist praktisch bei jeder nicht konsensualen Videoaufnahme der Fall. Auch wenn ein Bild oder Video mit einer nicht genehmigten Nacktaufnahme ausschließlich auf Deinem Handy liegt, ist die Aufnahme nicht mehr geheim. Das sah auch das LG Salzburg in einem ähnlichen Fall so, siehe mein Link weiter oben. Wer also jemanden heimlich filmt, macht sich strafbar nach §63 DSG - auch wenn er nicht die Absicht hat, das Video zu veröffentlichen.
weit san ma kumman
 
Es ist aber ein grosser Unterschied, ob eine Frau freiwillig von sich aus sagen wir mal den Ausschnitt zeigt. Oder es wird unter den Rock geknipst. Ist einfach nur eine Schweinerei
 
weit san ma kumman
Welches Problem genau hast Du mit Verbot, andere ohne Einwilligung zu filmen?

.... :hmm: .... do gibts jo aungeblich a heimlich aufgenommenes Video um des si jetzt olle reißn :rolleyes: .... güt des do a :lalala: :undweg:
Ja, gilt dort auch. Ist ja auch der Hauptgrund, warum die Macher des Videos von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden - was viele nicht verstehen können oder wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du solltest den Paragraphen schon genau wiedergeben

Ich habe ihn zitiert; § 63 DSG kann jeder nachlesen. Aber gerne im vollen Wortlaut:

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Also: eine Veröffentlichung wird immer illegal sein. Aber bei einer Fotoaufnahme im öffentlichen Raum kann von einer "widerrechtlichen Verschaffung" nicht die Rede sein; es gibt sogar Stimmen, die derartige Aufnahmen als "allgemein verfügbare" Daten sehen, und schon aus diesem Grund keinen Grund für die Anwendbarkeit des § 63 iVm § 1 sehen. Spätestens bei der geforderten "Rückführbarkeit" ist aber in jedem Fall Schluss: bei den hier interessierenden Detailaufnahmen ist das regelmäßig nicht der Fall, und daher de lege lata keine Strafbarkeit gegeben.

Es reicht schon die Absicht, jemanden in seinem Recht auf Geheimhaltung zu schädigen.

Erstens ist das Recht auf Geheimhaltung, wie soeben gezeigt, nicht unbeschränkt. Zweitens muss die Verschaffung der Daten widerrechtlich erfolgt sein (oder sie sind ihm anvertraut etc. worden: wer ein "naked selfie", das er bekommen hat, weiterschickt, wird sich wohl strafbar machen. Das ist auch gut so.) Drittens bedeutet Geheimhaltung immer Weitervebreitung, immer das Einbeziehen Dritter: die Strafbarkeit besteht darin, dass man die Daten weiterverbreitet. Der bloße Besitz, selbst widerrechtlich erlangter Daten, ist nicht strafbar, die Benützung (mit Schädigungsvorsatz, wohlgemerkt) regelmäßig nicht zu beweisen.

Wer also jemanden heimlich filmt, macht sich strafbar nach §63 DSG - auch wenn er nicht die Absicht hat, das Video zu veröffentlichen.

Ich wiederhole mich: in dieser Generalität kann man mE so nicht sagen.
 
Ja, gilt dort auch. Ist ja auch der Hauptgrund, warum die Macher des Videos von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden - was viele nicht verstehen können oder wollen.

Auf Ibiza gilt österreichisches Datenschutzrecht? Spanien ist mW ein one-party-consent Staat: wenn auch nur eine Person einwilligt, sind Aufnahmen zulässig.
 
In Deutschland soll das Fotografieren unter den Rock künftig als eigenständige Straftat mit bis zu 2 Jahren Haft gelten, wenn jemand bei der meist vom Opfer unbemerkten, und somit keine Belästigung oder Beleidigung darstellenden Tat erwischt wird, also auch von unbeteiligten Dritten zur Anzeige gebracht wird. Oder gar von Amts wegen auch ohne Anzeige geahndet wird, wenn jemand z.B. solche Fotos/ Vids ins Net stellt.

Gute oder schlechte Idee? Anprangerung des Voyeurismus an sich?
Gilt aber nur bei Intimrasur, sonst sieht ma eh nix :lol:
 
Also: eine Veröffentlichung wird immer illegal sein. Aber bei einer Fotoaufnahme im öffentlichen Raum kann von einer "widerrechtlichen Verschaffung" nicht die Rede sein; es gibt sogar Stimmen, die derartige Aufnahmen als "allgemein verfügbare" Daten sehen, und schon aus diesem Grund keinen Grund für die Anwendbarkeit des § 63 iVm § 1 sehen.
Unter dem Rock einer Dame ist kein öffentlicher Raum, und was sich darunter befindet, ist nicht allgemein verfügbar. Daher geht Deine Argumentation vollkommen ins Leere.


Erstens ist das Recht auf Geheimhaltung, wie soeben gezeigt, nicht unbeschränkt.
Der Intimbereich ist aber wohl davon erfasst.

Zweitens muss die Verschaffung der Daten widerrechtlich erfolgt sein (oder sie sind ihm anvertraut etc. worden: wer ein "naked selfie", das er bekommen hat, weiterschickt, wird sich wohl strafbar machen. Das ist auch gut so.) Drittens bedeutet Geheimhaltung immer Weitervebreitung, immer das Einbeziehen Dritter: die Strafbarkeit besteht darin, dass man die Daten weiterverbreitet. Der bloße Besitz, selbst widerrechtlich erlangter Daten, ist nicht strafbar, die Benützung (mit Schädigungsvorsatz, wohlgemerkt) regelmäßig nicht zu beweisen.
Das sieht aber das LG Salzburg bspw. ganz anders. Und dieses sehe ich, bei allem Respekt, als kompetenter als Dich an ;).
 
Unter dem Rock einer Dame ist kein öffentlicher Raum

Es kommt darauf an, wo sich der Fotograf befindet, bzw von wo aus die Aufnahme erfolgt. In dem von Dir zitierten Fortsetzungsbeschluss des LG Salzburg (nicht direkt der Höhepunkt einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt: was ist mit dem Urteil, besser noch jenem der Instanz?) ging es um Damentoiletten, in die sich jemand geschlichen hatte. Nicht direkt mit, sagen wir, einer Aufnahme auf der Rolltreppe einer U-Bahn vergleichbar.

Der Intimbereich ist aber wohl davon erfasst.

Nicht automatisch, nicht unbedingt, nicht unbeschränkt. Es mag etwas paradox sein, aber die Detailaufnahme einer Vulva genießt diesbezüglich weniger Schutz als ein Nacktfoto mit erkennbarem Gesicht.

Das sieht aber das LG Salzburg bspw. ganz anders.

Wie gesagt: Die Stattgebung eines Fortsetzungsantrags, nicht direkt rechtsfortbildend. Dass man die ganze Sache auch anders sehen kann, zeigt der Fall des n.ö. Fußballtrainers (Kein Strafverfahren wegen Nacktvideos) wo im Gegenteil eingestellt wurde. Von einer einheitlichen, überhaupt einer "gesicherten" Rechtsprechung kann also jedenfalls nicht die Rede sein.
 
Wenn ich mit der Freundin unterwegs bin ...machts sie oft einen Busenblitzer ...denn ich festhalte ...aber nur mit ihrem Handy ...so hat Sie die Kontrolle:unsure:
 
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