Prostitution, Liebe und Sex

ich glaub, wir reden von zwei verschiedenen Themen. Schau mal, was du zuerst geschrieben hast. Ich seh keinen Zusammenhang mit deiner jetzigen Antwort.

Wenn du dich an dem "nicht imstande sein" störst, versetze dich einfach mal in die Lage der Prostituierten.

Normal wäre: Zuerst kennenlernen, umwerben, verlieben und erst dann Sex, was ein Mann ja wohl auch normalerweise so handhabt, aber gegenüber einer Prostituierten derselbe Mann nur noch Freier ist, der in aller Regel nur auf Sex aus ist und den Menschen in der Prostituierten kaum wahrnimmt und deshalb nicht imstande ist, sich normal einer P. zu nähern. Und das hemmt Gefühle.
 
Wenn du dich an dem "nicht imstande sein" störst, versetze dich einfach mal in die Lage der Prostituierten.

Normal wäre: Zuerst kennenlernen, umwerben, verlieben und erst dann Sex, was ein Mann ja wohl auch normalerweise so handhabt, aber gegenüber einer Prostituierten derselbe Mann nur noch Freier ist, der in aller Regel nur auf Sex aus ist und den Menschen in der Prostituierten kaum wahrnimmt und deshalb nicht imstande ist, sich normal einer P. zu nähern. Und das hemmt Gefühle.
Normal kann auch sein ..
Du lernst wen kennen dich trifft es wie ein Orkan und du landest eine h später mit ihm auf einer Wiese im Wald. Du weisst es hat keine Zukunft und nur ein jetzt....und getroffen habt ihr euch trotzdem...auf normalen weg...hab ich wo gehört....gibt's auch...alles gibts.
 
Hi,

Es geht ums Prinzip.

Dir nicht. Dir geht es ums Rechthabenwollen.


Wie gesagt, auch wenn Prostitution sowohl in Deutschland als auch in Österreich nicht mehr als sittenwidrig gilt, bleiben "schuldrechtliche Verträge" über sexuelle Handlungen nichtig.

Damit ein Vertrag nichtig sein kann, muss er rechtlich ein Vertrag sein! Wenn es kein Vertrag ist, kann er nicht nichtig sein. Du behauptet, es wäre kein Vertrag -> Denkfehler.


Es mangelt einfach an durchsetzbarem Recht.

Auch das ist ein Denkfehler, siehe hier:


Eine "Vollstreckung" sexueller Handlungen wäre ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung und somit strafbar.

Da kommen wir zum relevanten Punkt Deines Denkfehlers: Du kannst nicht auf Erfüllung des Vertrages klagen, dass wäre sittenwidrig! Du kannst aber die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes erstreiten, Schadenersatz, usw. Und das ist auch vollstreckbar!


Aber ich denke, dass hier das Thema "Liebe zu einer Prostituierten" ist und das auch ohne "Vertragsrecht" diskutiert werden kann.

Dann lass es! Du hast die falsche Behauptung "Auch Paysex ist kein Vertrag, weil sittenwidrig und damit jede Vereinbarung nichtig." aufgestellt.

Wenn ich eine Wohnung vermiete, und ich vereinbare mit der Mieterin im Mietvertrag, dass sie einmal im Monat mit mir ins Bett gehen muss, dann ist das ein ganz normaler rechtskräftiger Mietvertrag! Sie muss nicht mit mir ins Bett! Ich kann das rechtlich nicht erzwingen. Aber sie wird stattdessen eine ortsübliche Miete bezahlen müssen, wenn sie nicht mit mir in die Kiste will. Das ändert nichts daran, dass sie ein Mietrecht auf Grund des Vertrages erworben hat. Auch wenn die Vertragsvereinbarung zum Sex nichtig weil sittenwidrig wäre.

Es wäre ja furchtbar, wenn die Junge Dame auf einmal ohne Mitvertrag da stehen würde.


LG Tom
 
Wenn du dich an dem "nicht imstande sein" störst, versetze dich einfach mal in die Lage der Prostituierten.

Normal wäre: Zuerst kennenlernen, umwerben, verlieben und erst dann Sex, was ein Mann ja wohl auch normalerweise so handhabt, aber gegenüber einer Prostituierten derselbe Mann nur noch Freier ist, der in aller Regel nur auf Sex aus ist und den Menschen in der Prostituierten kaum wahrnimmt und deshalb nicht imstande ist, sich normal einer P. zu nähern. Und das hemmt Gefühle.

wie zuerst schon gesagt wurde... eine SW hat mit sehr vielen Männern zu tun. Für 99% trifft das zu, was du grad sagst, bzw gibts andere Ausschliessungsgründe (gebunden....). Und? In wieviele soll sie sich denn verlieben?

ich denke ehrlich, du hast schon recht .... einseitige Ansichten zu diesem komplexen Thema.
 
Dir nicht. Dir geht es ums Rechthabenwollen.

Mumpitz.

Damit ein Vertrag nichtig sein kann, muss er rechtlich ein Vertrag sein! Wenn es kein Vertrag ist, kann er nicht nichtig sein. Du behauptet, es wäre kein Vertrag -> Denkfehler.

Ein nichtiger Vertrag hat von vorne herein keine rechtliche Relevanz. Er ist nur ein Stück Papier.

Da kommen wir zum relevanten Punkt Deines Denkfehlers: Du kannst nicht auf Erfüllung des Vertrages klagen, dass wäre sittenwidrig! Du kannst aber die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes erstreiten, Schadenersatz, usw. Und das ist auch vollstreckbar!

Wie willst du sittenwidrigen Sex "rückabwickeln" ? Oder wegen Nichterfüllung nichtiger Verträge Schadensersatz verlangen?

Das ist höherer Mumpitz.

Dann lass es! Du hast die falsche Behauptung "Auch Paysex ist kein Vertrag, weil sittenwidrig und damit jede Vereinbarung nichtig." aufgestellt.

Das "Vertragsrecht" haben andere zuvor ins Spiel gebracht. Ich habe darauf nur geantwortet. ( Lesen.....hilft, )

Wenn ich eine Wohnung vermiete, und ich vereinbare mit der Mieterin im Mietvertrag, dass sie einmal im Monat mit mir ins Bett gehen muss, dann ist das ein ganz normaler rechtskräftiger Mietvertrag!

Das ist illegale Prostitution und somit sittenwidrig. Der Mietvertrag könnte aber trotzdem Bestand haben. Ist kompliziert. Geh zum Anwalt. Da werden sie geholfen.:D

Ich diskutiere das wie schon gesagt hier nicht weiter. Es geht zu weit OT.
 
Hi,

Ein nichtiger Vertrag hat von vorne herein keine rechtliche Relevanz. Er ist nur ein Stück Papier.

das ändert nichts daran, dass es ein Vertrag ist. Das hast Du aber abgestritten.


Wie willst du sittenwidrigen Sex "rückabwickeln" ? Oder wegen Nichterfüllung nichtiger Verträge Schadensersatz verlangen?

Der Sex ist nicht sittenwidrig. ;) Das juristische Problem, dass Du offenbar ignorierst ist, dass ein Vertragspartner seinen Teil bereits geleistet hat. Das betrifft sowohl den Kunden, der bereits bezahlt hat aber die Dienstleistung nicht erhält, als auch die SW , die die Dienstleistung erbringt, aber noch keine Zahlung erhalten hat.

Ich verweise auf das OGH Urteil vom 18.04.2012, zur Zahl 3 Ob 45/12 g, wo steht:

Dem entspricht die Ausgestaltung des Vertrags in § 1 dProstG als einseitig verpflichtender Vertrag: Dem Kunden steht kein Anspruch auf Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung zu; wurde die Handlung mit vorheriger (zumindest schlüssiger) Entgeltabrede jedoch vorgenommen, besteht ein Entgeltanspruch der Prostituierten.

und

Ganz im Gegenteil würde die Nichtigkeitssanktion in Bezug auf den gesamten Vertrag die Position der Prostituierten schwächen und ihre Ausbeutung ermöglichen.

und daher logisch das Erkenntnis:

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.


Das ist höherer Mumpitz.

Von Dir kommend ist das wie ein Kompliment! ;)


Der OGH unterstützt also meinen Standpunkt, dass wenn der Kunde bereits bezahlt hat, die SW aber nicht leisten will, dann hat der Kunde den Rechtsanspruch auf Rückabwicklung, dass bedeutet Erstattung des zu viel bezahlten Entgeltes.

Wenn ich einen fixen Termin vereinbare und der SW z.B. ein Taxi schicke um sie abzuholen, und sie kommt nicht, habe ich einen Schadenersatzanspruch, sie muss mir dann das Taxi zahlen.


Das "Vertragsrecht" haben andere zuvor ins Spiel gebracht. Ich habe darauf nur geantwortet. ( Lesen.....hilft, )

Du hast es abgestritten, das war von Dir falsch. ich hoffe es reicht, den OGH zu zitieren ... ;)


Das ist illegale Prostitution und somit sittenwidrig. Der Mietvertrag könnte aber trotzdem Bestand haben. Ist kompliziert. Geh zum Anwalt. Da werden sie geholfen.:D

Geh bitte, lies doch, was Prostitution ist. Du kommst da nicht zur "Gewerbsmäßigkeit" im Sinne des Gesetzes. Und es ist absolut nicht kompliziert sondern - seit zumindest 1945 - gut geregelt.


Ich diskutiere das wie schon gesagt hier nicht weiter. Es geht zu weit OT.

Haha, ja freilich, Marlene lässt einem anderen das letzte Wort, das wäre eine Premiere! Wenn Du es schaffst, nicht auf diesen Beitrag zu antworten, heirate ich Dich! ;)



LG Tom
 
Wenn Du es schaffst, nicht auf diesen Beitrag zu antworten, heirate ich Dich!

Allein dieses Horrorszenario zwingt zur Antwort. :D

das ändert nichts daran, dass es ein Vertrag ist. Das hast Du aber abgestritten.

"""""......Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keiner Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist.[1] Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet...."""

Unwirksamkeit – Wikipedia

Wie gesagt, nur ein Stück Papier.

Zu dem Rest hatte ich bereits geschrieben und steht nicht im Widerspruch zu deinen Ansichten. Also nochmals: Lesen hilft, unnötige Diskussionen zu vermeiden.

Das ist teils richtig. Z.B.:


""""„Zwar sind die schuldrechtlichen Verträge zwischen einer Prostituierten und ihren Freiern sittenwidrig und demzufolge nach § 138 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit infolge Sittenwidrigkeit erstreckt sich aber nicht auf die Zahlung des Dirnenlohnes i.S. einer Übereignung des Geldes nach § 929 I S. 1 BGB.""""

BGH: Wegnahme des "Dirnenlohns" | Blog für Jura Studenten und Referendare

Darüber hinaus ist es unerheblich, dass Prostitution nicht mehr sittenwidrig ist.

Geh bitte, lies doch, was Prostitution ist. Du kommst da nicht zur "Gewerbsmäßigkeit" im Sinne des Gesetzes. Und es ist absolut nicht kompliziert sondern - seit zumindest 1945 - gut geregelt.

Den Abschluss eines Mietvertrages von sexuellen Gegenleistungen abhängig zu machen, würde ich sogar als Nötigung auslegen. Wie gesagt, ein solcher Vertrag kann auch in wesentlichen Teilen Bestand behalten und nur in seinem unwirksamen Teil einer Heilung bedürfen, z.B. statt den sittenwidrig genötigten Sex durch eine übliche Mietzahlung zu ersetzen. Da schaut der Vermieter zu recht nur noch unbefriedigt aus der Wäsche, wenn die Mieterin ggf. im Rechtstreit obsiegt. :D
 
Frage an die Herren: Angenommen, ihr besucht immer wieder eine Prostituierte, die mit euch sexuell sehr gut harmoniert und auch menschlich sehr sympathisch ist (gemeinsames Lachen und tiefsinnige Gespräche inklusive).

Wie gelingt es euch, zu akzeptieren, dass dieses Verhältnis zeitlich begrenzt ist und bald vorbei sein wird? Ich bin immer ein bisschen traurig, wenn ich von ihr weggehe.
willst du was mehr von sie oder wie?
 
Den Abschluss eines Mietvertrages von sexuellen Gegenleistungen abhängig zu machen, würde ich sogar als Nötigung auslegen.

so wäre es das auch. in dem ursprünglichen Beitrag hat das aber anders gelautet. Wenn das eine einvernehmliche Abmachung ist - z.b. weil die beiden schon vorher eine Sexbeziehung auf finanzieller Basis hatten - wo ist da die Nötigung? Könnt ja sogar von ihr ausgehen. Aber scheinbar muss man da die gschicht vom notgeilen Mann wieder mit reinverbrämen.

Übrigens, du verlinkst schon wieder Texte aus unserem geschätzten Nachbarland. Mit wenig Mühe würde man solche , die für Österreich Gültigkeit haben, auch finden.
 
so wäre es das auch. in dem ursprünglichen Beitrag hat das aber anders gelautet. Wenn das eine einvernehmliche Abmachung ist - z.b. weil die beiden schon vorher eine Sexbeziehung auf finanzieller Basis hatten - wo ist da die Nötigung? Könnt ja sogar von ihr ausgehen. Aber scheinbar muss man da die gschicht vom notgeilen Mann wieder mit reinverbrämen.

Übrigens, du verlinkst schon wieder Texte aus unserem geschätzten Nachbarland. Mit wenig Mühe würde man solche , die für Österreich Gültigkeit haben, auch finden.

Wenn du meinst, da wesentliche Unterschiede zu finden, die für eine Diskussion zum gestellten Thema wichtig wären, darfst du das auch gerne selbst tun.

Ich habe kein Interesse, hier alle möglichen Fall- Konstellationen durchzukauen, die ohnehin keine Allgemeingültigkeit hätten.
 
ja klar am besten gleich alles auf einmal .

wacht mal auf ihr Träumer, willkommen in der Realität.
 
Wenn du meinst, da wesentliche Unterschiede zu finden, die für eine Diskussion zum gestellten Thema wichtig wären, darfst du das auch gerne selbst tun.

Ich habe kein Interesse, hier alle möglichen Fall- Konstellationen durchzukauen, die ohnehin keine Allgemeingültigkeit hätten.

ich erkenne dass man mit dir net diskutieren kann.
Du haust irgendwas her und wenn a Konter kommt windest dich irgendwie raus. "Kein Interesse"

an was hast Interesse? an deiner eigenen, engstirnigen Meinung?

Das wars, mir ist meine Zeit zu schade.
 
ich erkenne dass man mit dir net diskutieren kann.
Du haust irgendwas her und wenn a Konter kommt windest dich irgendwie raus. "Kein Interesse"

an was hast Interesse? an deiner eigenen, engstirnigen Meinung?

Das wars, mir ist meine Zeit zu schade.

Wenn du selbst zu faul bist, Analogien zu recherchieren, kannst du anderen nichts vorwerfen.

Was mich betrifft: Es hat keinen Sinn, hier Rechtsfälle bis zum Erbrechen zu diskutieren. Schließlich ist das hier ein Erotikforum und kein Rechtsseminar. Man muss auch mal nicht eindeutige und nicht verallgemeinerbare Dinge einfach stehen lassen können, ohne anderen gleich vorzuwerfen, mit ihnen nicht diskutieren zu können.
 
Wenn du selbst zu faul bist, Analogien zu recherchieren, kannst du anderen nichts vorwerfen.

Was mich betrifft: Es hat keinen Sinn, hier Rechtsfälle bis zum Erbrechen zu diskutieren. Schließlich ist das hier ein Erotikforum und kein Rechtsseminar. Man muss auch mal nicht eindeutige und nicht verallgemeinerbare Dinge einfach stehen lassen können, ohne anderen gleich vorzuwerfen, mit ihnen nicht diskutieren zu können.
Mädel, du bringst hier doch dauernd irgendwelche Fallbeispiele und Auszüge aus dem deutschen Recht. Und versuchst Dich zwischendurch an deiner eigenen und eigenwilligen Interpretation des Zivilrechts.

Und genau das kritisierst jetzt ?
 
Mädel, du bringst hier doch dauernd irgendwelche Fallbeispiele und Auszüge aus dem deutschen Recht. Und versuchst Dich zwischendurch an deiner eigenen und eigenwilligen Interpretation des Zivilrechts.

Und genau das kritisierst jetzt ?

Jeder kann recherchieren und schreiben, wonach ihm der Sinn steht, aber mir kein Hausaufgaben stellen.

Und wenn jemand der Auffassung ist, dass sich zu diesem Thema deutsche und österreichische Prinzipien wesentlich unterscheiden, kann er das gerne kundtun.
 
Zurück
Oben