ungeachtet dessen gibt es die interessensabwägung und auch eine "ortsüblichkeit" - d.h. auch zugestandene einzelinteressen (z.b. zwei stunden klavier-üben am tag, auch wenn es nachbarn stört oder laut ist). und immer noch hab ich nix aus der judikatur von dir dazu gelesen. wie schon bewiesen gebe ich auch zu wenn du recht hast - aber nur dann. und es ist schon ein unterschied, ob wissen aus erster hand stammt oder aus den fingern gesogen ist. auch wenns ähnlich klingt.
Ungeachtet dessen ist und bleibt ein
overkilltes Sexgetöse eine sexuelle Belästigung, die nach Recht und Gesetz einen sexuellen Missbrauch darstellt, wenn Minderjährige betroffen sind.
Das kannst du auch selbst im StGb nachlesen.
Die Sachlage ist ähnlich dem Exhibitionismus, nur dass hier halt die Einwirkung akustisch stattfindet. Ändert aber nichts am Tatbestand.
Wie bereits geschrieben, genügt in den meisten Fällen eine Mahnung. Wenn nicht, ist eine Anzeige fällig, die automatisch zu einer Ermittlung wegen Missbrauchs Minderjähriger führt.
Ich persönlich würde davon selbstverständlich Gebrauch machen, wenn jemand trotz Mahnung so laut ist, dass das für mein Kind unüberhörbar wäre.
Ich denke, die Interessenabwägung dürfte in diesem Fall wohl eindeutig zu Gunsten des Kindes ausgehen. Was gibt es daran eigentlich zu zweifeln???
Jeder vernünftige Mensch wägt von sich aus ab, was er den Nachbarn zumuten kann und wird sich entsprechend verhalten, besonders wenn die Nachbarn Kinder haben.
Ob sich jemand am Getöse Anderer selbst aufgeilt, steht auf einem anderen Blatt. Das geht dann in Richtung Voyeurismus.