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Wobei man dazu sagen muss das sehr viele andere Strafbestände auch "Handlungen die dem Beischlaf gleichzusetzen sind" erwähnen und in Betracht ziehen. Ich bin mir jetzt nicht sicher ob das schon in eine allgemeingültige, rechtliche Definition umgewandelt wurde, aber zB bei sexueller Nötigung oder Missbrauch Minderjähriger wird das ausdrücklich erwähnt.
DORT ist nicht ausschließlich Penis in Vagina gemeint!
Wobei in der von @Mitglied #377843 zitierten Passage durchaus der Beischlaf explizit erwähnt wird, ohne weitere Zusätze oder Klarstellungen.
Ich wäre mir also keinem von euren Standpunkten 100% sicher. Ich nehme stark an das müsste in relevanten Fällen mal ein Richter abklären.
Es gibt eben dafür die Erläuterungen zum Strafrecht aus unterschiedlichen Quellen, die so lange das gültige Recht beschreiben, bis eine höchstgerichtliche Entscheidung etwas anderes ergibt.
Daher macht es keinen Sinn, sich den Kopf zu zerbrechen, wenn es eh eine gültige Rechtsnorm gibt.
Und auch nicht jede einzelne Gesetzesstelle wird irgendwann ausjudiziert.
Vor allem in diesem Fall - laut jetzt gültiger Vorschrift nicht strafbar - keine Anklage - keine Verhandlung - kein Einspruch - keine weitere Instanz. Was nicht anklagbar ist, kann auch kein Richter entscheiden.
Kommentar von lexlegis zu § 211 StGB am 25.01.2017 - JUSLINE Österreich
Gesetzeskommentar von lexlegis zum Gesetz § 211 StGB am 25.01.2017 - JUSLINE Österreich Gesetz Kommentar