Nachdem du den Vergleich aufgreifst:
Der Urlauber kann aus den zur Verfügung stehenden ("behördlich bewilligten") Unterkünften auswählen, und hat sich an die festgesetzten Preise und Bedingungen zu halten. Er kann aber nicht nach Gutdünken verlangen, an einem beliebigen Ort seiner Wahl zu einem von ihm gewünschten Entgelt zu logieren.
Ebenso kann die Prostituierte aus einer Reihe von genehmigten Orten - Studios, Laufhäuser, Clubs - wählen. Sie wird das in Anbetracht des für sie günstigsten Preis/ Leistungsverhältnisses tun.
"Zwang" wäre gegeben, wenn irgendwer - Zuhälter, Staat, wer auch immer - sie nötigen würde, an einem ganz bestimmten Ort, wo eine bestimmte Miete zu bezahlen ist, ihrem Gewerbe nachzugehen.
Erklär mir bitte, wo deiner Meinung nach jetzt der entscheidende Unterschied liegt.
Lieber Arizona!
Liebe EF - Gemeinde!
Der Unterschied ist leicht erklärt.
Vorab jedoch noch eine kurze Legende betreffend Abkürzungen im Vertrags- und Arbeitsrecht.
AN = Auftragnehmer (Prostituierte)
AG = Arbeitgeber (Betreiber)
Nun eine Verkäuferin z.B. hat mehrere Möglichkeiten tätig zu werden (z.B. Lidl, Hofer, Penny, Merkur, Billa, Spar, H & M, ...) und hat sogar die Möglichkeit sich selbständig zu machen. Auch Urlauber können sich frei entscheiden wo und wie sie Urlaub machen (Hotel, Pension, Jugendherberge, Lager, .....). Nur die legale Prostituierte hat keine Entscheidungsmöglichkeit. Sie ist auf einen Raum in einem behördlich bewilligten Bordell angewiesen. Sie kann zwar entscheiden ob sie in einen Bordell, Club oder Laufhaus (LH) arbeitet, mehr aber auch nicht. Da es jedoch in OÖ. nicht sehr viel Auswahl von solchen Objekten gibt und wenn man legal arbeiten möchte besteht schon der Zwang einen geeigneten Raum für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch zu nehmen.
Weiters besteht bei dieser Tätigkeit eine einzigartige Konstellation bzw. Zwang um dies legal auszuüben zu dürfen welches in keinen anderen Beruf gibt.
Die AN muss den AG zuerst und laufend bezahlen um die Arbeit (Tätigkeit) ausüben zu dürfen. Einzigartig, Zwang, Versklavung. Durch dieses Vertrags- sowie Abhängigkeitsverhältnis zwischen AN und AG ist der Straftatbestand § 216 StGB gegeben.
So gesehen kann ich illegalen Bordellen bzw. Sex WG `s auch etwas positives abgewinnen. Dort bietet sich eventuell für die Prostituierte die Chance einer Selbständigkeit. Eine Selbständigkeit ist immer ein Motivationsschub für jeden vorausgesetzt man bringt etwas pädagogisches Wissen ein.
Warum bieten die Behörden den Damen nicht die Möglichkeit Sex WG`s zu gründen? Dort würden Sie selbständig bleiben.
Liebe Grüße
Peter