Liebe EF - Gemeinde!
Um es hier in aller Deutlichkeit darzustellen befürworte ich die Schließung von illegalen Bordelle.
Jedoch nimmt hier die Behörde zweierlei Maß. Es sollte hier um die Ausbeutung von Prostituierten gehen und die Behörde hält sich hier an ein Oö. SDLG 2012 i.d.g.F.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000696 welches Verfassungswidrig und nach mehreren Bundesgesetzen sowie nach mehreren Artikel der EU-Grundrechtscharta in vielen Bereichen gesetzeswidrig ist. Aber nicht nur dieses Oö. SDLG ist gesetzeswidrig sondern auch die behördlich bewilligten Bordelle in Oberösterreich.
Sollte die Behörde Bundesgesetze vollziehen und dazu hätte eigentlich die Behörde auch die Verpflichtung müsste die Behörde alle bewilligten Bordelle sowie Clubs auf Grund folgender Fakten schließen:
1) Das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. führt zu § 216 StGB Zuhälterei.
http://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html
2) Das OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. ist für den gesamten Beruf der Prostitution diskriminierend.
3) Das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. sowie die behördlich bewilligten Bordelle widersprechen den "Angeborenen Rechte" nach dem § 16 ABGB
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
4) Das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. sowie die behördlich bewilligten Bordelle entsprechen auch nicht einigen der 14 Grundrechte Österreichs wie etwa:
1. Menschenwürde wo die sexuelle Orientierung und damit auch Ausübung verankert ist. Weiters auch das Sklaverei sowie Diskriminierung verboten ist.
2. Gleichheitsgrundsatz: Das hier Oö. Prostituierte schlechter gestellt sind als z.B. Wiener Prostituierte.
5) Das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. sowie die behördlich bewilligten Bordelle widersprechen auch einigen der 50 Artikel der EU - Grundrechtscharta wie etwa:
Art 1 Würde des Menschen
Art 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art 22 Gleichheit und Nichtdiskriminierung
Durch das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. ist der Prostituierten nur ein Arbeitsweg gestattet nämlich die unselbständige legale Prostitution. Dies führt zu einem Zwang und zur Versklavung wenn die Prostituierte keine Wahlmöglichkeit zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit hat.
Gesetze sollten die Prostituierte jedoch vor Ausbeutung schützen. Das Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. schützt jedoch die Prostituierte nicht vor Ausbeutung. Nein, es treibt die Prostituierte in die Hände von Bordellbetreiber welche den Mietpreis bestimmen. Generell sollte jede Prostituierte die freie Entscheidungsmöglichkeit haben in welchen Raum / Zimmer sie arbeiten möchte und nicht auf einen Bordellbetreiber, welcher den Preis für Raum bzw. Zimmer bestimmt, angewiesen zu sein.
6) Wenn behördlich bewilligte Bordelle Hausordnungen ausgehängt haben bzw. innerbetriebliche Hausordnungen haben entspricht dies jedoch § 216 StGB.
7) Wenn behördlich bewilligte Bordelle auf Ihren Internetseiten bzw. in Ihrem Objekt Preislisten und etwaige Verbote aufliegen haben entspricht dies auch § 216 StGB.
Außerdem angeführte Quellen:
Grundrechte:
http://www.fgpw.at/OEGP-RP/rpgrundrechte.htm
Die demokratische Grundordnung Österreichs:
http://www.staatsbuergerschaft.gv.at/index.php?id=41
In diesem Sinne
Liebe Grüße
Peter