Wichsen in der Öffentlichkeit

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Eine Handlung ist gemäß § 69 StGB. dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Der Begriff der öffentlichen Begehung erfordert zwar nicht, daß die Handlung tatsächlich (von einem größeren Personenkreis) wahrgenommen wurde (ÖJZ-LSK. 1977/270), es genügt aber anderseits auch nicht die bloß abstrakte Möglichkeit ihrer Wahrnehmung, vielmehr ist konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis erforderlich, die nur dann gegeben ist, wenn eine Wahrnehmung im Bereich naher Möglichkeit liegt
(Pallin, Wiener Kommentar zum StGB., RN. 7 zu § 218 StGB.; Foregger-Serini2, Anm.

Und noch viel besser:
Norm
StGB §69
StGB §218
Rechtssatz

Für die öffentliche Begehung kommt es auf die konkrete Wahrnehmbarkeit durch einen größeren Personenkreis an, der erst ab (einem Richtwert von) etwa zehn Personen gegeben ist (WK-StGB - 2 § 69 Rz 2).
Also das relativiert ja die Angaben von Silver-Moon sehr deutlich...
 
Also das relativiert ja die Angaben von Silver-Moon sehr deutlich...

Gut recherchiert :daumen: Soweit die Erläuterung(en). Dennoch, wer`s macht, der macht`s... kann man(n) dann wieder halten wie ein Dachdecker (sprichwörtlich gemeint ;)). Muss jeder selber wissen...
 
Gut recherchiert :daumen: Soweit die Erläuterung(en). Dennoch, wer`s macht, der macht`s... kann man(n) dann wieder halten wie ein Dachdecker (sprichwörtlich gemeint ;)). Muss jeder selber wissen...

Nun, aber es könnte zu dem Schluß führen, dass man in der Öffentlichkeit vor neun Personen onanieren kann und es kann rein theoretisch nix passieren....:hmm:
Aber dafür gibts ja Rechtsgelehrte!:daumen:
 
Aber in der Öffentlichkeit NEIN !
Wenn man sich schon auf so eine Art befriedigen muss dann sollte dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit passieren da nicht jeder dafür Verständnis hat!
:hmm: soso, *Du* wixt also nicht ... hast es natürlich auch niiieee getan und würdest auch nicht .... jaja .... eh klar .... na sicher doch ... :roll:
 
Ahso? Dass es auf 3700 kalt ist, ist Dein Problem, aber Du wirst dort mit ziemlicher Sicherheit auch nicht allein sein...

ja klar weils auf 3800 metern genau so zugeht wie im schweizerhaus und dort der fahrzeugverkehr rund ums gipfelkreuz ausserdem noch videoübeerwacht ist :mauer:

wie konnt ich das nur vergessen :kopfklatsch:
 
ja klar weils auf 3800 metern genau so zugeht wie im schweizerhaus und dort der fahrzeugverkehr rund ums gipfelkreuz ausserdem noch videoübeerwacht ist :mauer:

wie konnt ich das nur vergessen :kopfklatsch:

Naja aber mit dem Glockner hat er schon recht, dort geht es mitunter zu wie im Schweizerhaus.... Viele Halbschuhtouristen vor allem während des Sommers! Dort kriegst nur mehr schwer ein Solofoto mit dem Gipfelkreuz!
 
Nun, aber es könnte zu dem Schluß führen, dass man in der Öffentlichkeit vor neun Personen onanieren kann und es kann rein theoretisch nix passieren....:hmm:
Aber dafür gibts ja Rechtsgelehrte!:daumen:


Nicht ganz. Is` ja nur ein Richtwert (ab ca. 10 Personen). Reichen natürlich schon weniger aus... Dies betrifft den Terminus "Öffentlichkeit".

Für den Terminus des "Ärgernisses" reicht wiederum schon eine Person... und dann bist erst wieder Treffer :mrgreen:

Weasel, mir gefallen deine Recherchen und diese Wortklaubereien. Fehlen nur noch die passenden "Winkeladvokaten"...
 
ja klar weils auf 3800 metern genau so zugeht wie im schweizerhaus ...
Das tuts im Sommer zeitweise wirklich. Da stehen sie angestellt in einer Reihe über den Grat bis auf den Gipfel. Wer rauf will, muß warten bis einer runterkommt und mehr als ein paar Minuten fürs Photo stehen Dir nicht zu. Ich glaub wenn da einer zum Wixen anfangt, hat er ziemlich schlechte Karten. :mrgreen:

Aber on topic: ich finde, daß ein öffentlich wixender Mann ein ziemlich erbärmliches Schauspiel darstellt, insofern find ich´s einfach nur lächerlich. Ansonsten ist es mir eigentlich wurscht.
Und hätte ich bei soeiner Beobachtung ein Kind dabei, würd ichs ihm altersgerecht erklären und aus. Mach ich kein sonderliches Aufheben drum, wirds das Kind vermutlich auch eher nicht beeindrucken. :roll:
 
Nicht ganz. Is` ja nur ein Richtwert (ab ca. 10 Personen). Reichen natürlich schon weniger aus... Dies betrifft den Terminus "Öffentlichkeit".

Für den Terminus des "Ärgernisses" reicht wiederum schon eine Person... und dann bist erst wieder Treffer :mrgreen:

Weasel, mir gefallen deine Recherchen und diese Wortklaubereien. Fehlen nur noch die passenden "Winkeladvokaten"...

Die aber -so glaube ich- keine Amtsperson (Polizist) sein darf! Denn den darf das ja nicht ärgern wenn nur der Onaneur und der Polizist auf der Straße befindlich sind....
 
Das tuts im Sommer zeitweise wirklich. Da stehen sie angestellt in einer Reihe über den Grat bis auf den Gipfel. Wer rauf will, muß warten bis einer runterkommt und mehr als ein paar Minuten fürs Photo stehen Dir nicht zu. Ich glaub wenn da einer zum Wixen anfangt, hat er ziemlich schlechte Karten. :mrgreen:

pfffff ned amal auf die berg hat ma sei ruh :mrgreen:

ach ja , zur sicherheit ---> :ironie:
 
Die aber -so glaube ich- keine Amtsperson (Polizist) sein darf! Denn den darf das ja nicht ärgern wenn nur der Onaneur und der Polizist auf der Straße befindlich sind....

1.) Es muss natürlich keine Amtsperson sein...
2.) Wenn doch, kann diese sich natürlich auch "betroffen" fühlen, warum nicht ??... Es gilt ja auch für den "Polizisten", dies Delikt von Amts wegen her zu verfolgen... ob sich der Polizist "ärgert", ist belanglos... er macht ja nur seine Arbeit, zu welcher er eben von Amts wegen her verpflichtet ist. Das Gemütsempfinden des Polizisten / der Polizistin ist unerheblich. Wertfrei betrachtet ;).

Als Abgrenzung zum strafbaren Delikt sei dies noch angeführt:

Die Anstandsverletzung:

Der öffentliche Anstand wird verletzt, wenn jemand ein Verhalten setzt, das den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit widerspricht und einen Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit geltenden Pflichten darstellt.

Eine Anstandsverletzung liegt vor:
- wenn man andere Personen in der Öffentlichkeit unzumutbar belästigt, besonders dann - weiter ausgeholt - wenn man unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtgiften steht...
- wenn man öffentliche Einrichtungen wie z.B. Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände auf eine Weise nützt sodass andere Personen diese Einrichtung ihrem Zwecke nach nicht mehr benützen können usw...

Die Polizei kann in so einem Fall die Person anweisen ihr Verhalten einzustellen. Wird das Verhalten fortgesetzt so kann eine Verweisung vom öffentlichen Ort oder eine Entziehung der Sachen (die Entziehung ist beim Onanieren zugegeben etwas schwer, aber dennoch... :mrgreen:) die zu einer Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung führen könnten angedroht werden. Hilft auch diese Androhung nicht, so kann die Person verhaftet werden. Bei Personen die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind kann diese auch weggelassen werden.

Sodale, viel Text für diesen Thread... ;). Worauf man(n) nicht alles achten muss... :mrgreen:
 
.. ui ...

Sexuelle Belästigung ist ein "Einzeldelikt", d.h. es reicht aus, wenn sich ein einzelner belästigt fühlt.
Die sg. qualifizierte Öffentlichkeit ist nur dann wichtig, wenn es für die sexuelle Belästigung nicht ausreicht und "Beleidigung" angeklagt wird.
Gem. lfd. Rechtssprechung ist die qualifizierte Öffentlichkeit ab drei Personen gegeben, Beamte wie z.B. Polizei zählen nicht dazu.
 
.. ui ...

Sexuelle Belästigung ist ein "Einzeldelikt", d.h. es reicht aus, wenn sich ein einzelner belästigt fühlt.
Die sg. qualifizierte Öffentlichkeit ist nur dann wichtig, wenn es für die sexuelle Belästigung nicht ausreicht und "Beleidigung" angeklagt wird.
Gem. lfd. Rechtssprechung ist die qualifizierte Öffentlichkeit ab drei Personen gegeben, Beamte wie z.B. Polizei zählen nicht dazu.


Yep :daumen:
 
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