Rechtsberatungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072):
Artikel 1
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
...hab auf die schnelle nur die deutsche version googlen können.
wie die lage in österreich ist kann dir vllt jemand sagen der sich besser damit auskennt - denke aber schon, dass es damit zu tun hat. hoffe, fürs erste geholfen zu haben.