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Grundsätzlich sollte jeder, der sich nicht integrieren kann oder möchte (was hier ja wohl ganz offensichtlich der Fall warBei dieser Tat wäre eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wahrscheinlich gewesen, da gibt es keine "Halbstrafe", der frühestmögliche Zeitpunkt einer vorzeitigen Abschiebung wäre nach 15 Jahren gewesen, in Anbetracht der Schwere der Tat eher später bis wesentlich später.
Im Maßnahmenvollzug erfolgt u.U. irgendwann die Einstufung als nicht mehr gefährlich, dann kann abgeschoben werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings die grundsätzliche Abschiebbarkeit des Täters, ob die gegeben ist kann ich nicht beurteilen.
Natürlich muss auch für die entsprechende Bestrafung bzw. den Maßnahmen-Vollzug (in welcher Einrichtung auch immer) Sorge getragen werden, ganz gleich in welchem Land.
Das Gesetz sieht halt offenbar vor, dass dies in jenem Land geschehen sollte, in dem auch die Straftat begangen wurde.
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