Generelles Sexverbot nach Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. ?!

......... Weil der / die Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber auch fortlaufende Einnahmen aus der Prostitution erzielen ist somit der Straftatbestand von § 216 StGB https://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html gegeben.
[/B]

Liebe Grüße
Peter

du bist einfach nur a riesen großer depp....
die medieninhaber erziehlen Einkommen mit werbung/werbeeinschaltungen......und nicht mit prostitution...:kopfklatsch:



bist du echt so dumm, das du den unterschied net kennst????:hahaha::hahaha:
 
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du bist einfach nur a riesen großer depp....
die medieninhaber erziehlen Einkommen mit werbung/werbeeinschaltungen......und nicht mit prostitution...:kopfklatsch:



bist du echt so dumm, das du den unterschied net kennst????:hahaha::hahaha:


Lieber hasab!


Und wer muss die Werbeeinschaltung bezahlen?
Sicher nicht der Medieninhaber sondern die Prostituierte. Bitte denke darüber nach. Fortlaufende Einnahmen sind Werbeeinschaltungen.


Liebe Grüße
Peter
 
Lieber hasab!


Und wer muss die Werbeeinschaltung bezahlen?
Sicher nicht der Medieninhaber sondern die Prostituierte. Bitte denke darüber nach. Fortlaufende Einnahmen sind Werbeeinschaltungen.


Liebe Grüße
Peter

du depp.....
das geld wird doch nicht direkt durch prostitution erwirtschaftet..:hahaha::hahaha:...und wers bezahlt is komplett egal...:shock:

sag mal, kannst du Äpfel und Birnen net trennen???:shock:
 
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Wenn Dich jemand mit "Lieber" anspricht, brauchst bitte nicht mit "Depp" antworten...

Bin zwar nur ein unbedeutender User, aber sowas finde ich sowas von daneben...
Im anonymen Internet fallen halt alle Hemmungen, mir gehen diese Paragrafendiskussionen auch am Geist, aber wenn man den User einfach ignoriert hört der irgendwann von selber auf damit, glaube ich
 
Gehen wir von der Annahme aus das eine SW diese und jene Sex - Praktik anbieten möchte. Sie geht mit diesen Wünschen an eine/n Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber heran um diese veröffentlichen zu lassen. Diese/r jedoch sagt das das nicht möglich ist und macht hiermit eine Vorschreibung über die Bedingung der Ausübung der Prostitution. Weil der / die Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber auch fortlaufende Einnahmen aus der Prostitution erzielen ist somit der Straftatbestand von § 216 StGB https://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html gegeben.
Das Einhalten des Werbeverbots für Unsafe-Sexpraktiken hat immer noch nichts mit mit der Ausübung zu tun. Die Prostituierte ist durch das Werbeverbot in der Ausübung nicht eingeschränkt, es dürfen lediglich nicht alle Praktiken beworben werden. Das ist schon mal ein himmelweiter Unterschied, den du einfach nicht erkennen bzw. wahrhaben willst.
 
kann bitte endlich jemand den unwiederleglichen Beweis führen, dass sich der Threadersteller selbst schon längst wegen Zuhälterei strafbar gemacht hat und lebenslanges Internetverbot erhält

weil sonst der Blödsinn nie auf :kopfklatsch::kopfklatsch::kopfklatsch:
 
Wenn Dich jemand mit "Lieber" anspricht, brauchst bitte nicht mit "Depp" antworten...

Bin zwar nur ein unbedeutender User, aber sowas finde ich sowas von daneben...



:hmm: Eigentlich war der Depp vorher da, dann kam erst der Lieber! :lehrer:

:roll: Aber wenn's jemand gerne hat, als depp bezeichnet zu werden warum nicht? :schulterzuck: Bin a nur unbedeutend in dem Fall! :haha:
 
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