Generelles Sexverbot nach Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. ?!

Selten so skurrile Beiträge gelesen. Es kommt mir vor wie in einer Science-Fiction-Parodie voll mit unfreiwilliger Komik, in der sich die Autoren folgende Figuren und Situationen ausgedacht haben:
* Gesetzgeber, die gegen Strafrecht verstoßen.
* Bordellbetreiber, die sich nach § 216 StGB der Zuhälterei strafbar machen, weil sie ein gesetzliches Werbeverbot einhalten.
* Menschen, für die Intimrasur eine ungeschützte Sexdienstleistung darstellt.
* Darstellungen nackter rasierter Muschis, die gegen das Werbeverbot für ungeschützte Sexdienstleistungen verstoßen.
* Eine Frau, die gegen das Werbeverbot für ungeschützte Sexdienstleistungen verstößt, weil sie mit ihrem Freund ohne Kondom Sex hat.

So ein Film wäre der Knüller für Trashfreunde. :haha:
 
hallo,

da gibt es den peter010, der da vorgibt alles zu diesen themen zu wissen und für uns normalos die unmöglichsten paragrafen näher zu bringen.

Am besten, du gibst uns mal deinen beruf und deine hobbies bekannt, da täte man sich leichter dich zu verstehen. Ich glaube dann verstehen dich viele andere ebenfalls besser, was du meinst. So ist alles für uns einfach "zu hoch". Oder wir sind alle (oder die meisten von uns) ein bisschen zu blöd, dich und deine ausführungen, zitate etc. zu verstehen.

So long
karalove11
 
Lieber Hasab!
Ich habe sicherlich mit SW ´s und paysex kein grundlegendes Problem. Ich finde jedoch das sich Sw´s und auch die Kunden viel zu viel gefallen lassen.
Liebe Grüße
Peter
ich hätte mir jetzt keine andere Antwort von dir erwartet... nachgedacht hast zwischenzeitlich jedoch aber nicht...:shock:

deine unzählichen Fehlinterpretationen sind genauso absurd wie wennst eine Kuh aufn Mond schießen willst..:shock:.. lebendig versteht sich..
 
Ich habe mich inzwischen informiert und weis dass meine Schlussfolgerungen korrekt sind.
Dann nenne doch mal wenigstens eine seriöse juristische Quelle, die deine "Ansicht" belegt.

1) Natürlich möchte der Gesetzgeber wenn er die Werbung verbietet auch die Ausübung der Unsafe-Sex-Praktiken vermeiden und unterbinden. Ergänzend dazu sei auch der eigentliche Grund von § 3 (3) 4. Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. gesagt das man im Sexgewerbe keine BDSM Praktiken mehr haben möchte.
Neben der Intimrasur will der Gesetzgeber also auch keine BDSM-Praktiken mehr im Sexgewerbe haben. :hmm: :haha:

Du solltest mal folgendes (insbesondere die Seiten 9 und 10) lesen.
 
Dann nenne doch mal wenigstens eine seriöse juristische Quelle, die deine "Ansicht" belegt.

Neben der Intimrasur will der Gesetzgeber also auch keine BDSM-Praktiken mehr im Sexgewerbe haben. :hmm: :haha:

Du solltest mal folgendes (insbesondere die Seiten 9 und 10) lesen.


Lieber Icepick!
Liebe EF - Freunde!

Mir kommt so vor als ob hier niemand versteht oder verstehen möchte worum es eigentlich geht.

Lieber Icepick, auch sehr herzlichen Dank über die interessante Beilage 389/2012 bzw. Bericht. Hierbei wurde jedoch komplett auf den freien Willen der SW vergessen und nicht geachtet. Dies zeigt sich insbesondere unter § 3 Abs. 3 Z 4.

Nochmals, in aller Klarheit und Deutlichkeit:
1) Ich bin sicherlich nicht ein Verfechter von AO "Alles Ohne" weil ich nicht mit meinem Leben russisches Roulette spielen möchte.
2) Die SW ist eine eigenständige und selbständige Person welche freiwillig dieser Tätigkeit nachgeht und selbstbestimmend über Ihre Sex - Praktiken zu verfügen hat.
3) Kann die SW nicht mehr selber über Ihren Körper verfügen und selber Ihre Sex - Praktiken bestimmen fällt dies unter das Strafgesetzbuch.
4) Weder ein Landesgesetzgeber noch ein/e BetreiberIn eines LH`s udgl. darf einer SW Vorschreibungen betreffend Sex - Praktiken machen weil es dann unter § 216 StGB fällt.


In diesem Sinne 4) haben nur sehr wenige Clubs in OÖ. dies verstanden nicht unter § 216 StGB zu fallen.


Liebe Grüße und eine wunderbare Osterwoche
Peter
 
3) Kann die SW nicht mehr selber über Ihren Körper verfügen und selber Ihre Sex - Praktiken bestimmen fällt dies unter das Strafgesetzbuch.
4) Weder ein Landesgesetzgeber noch ein/e BetreiberIn eines LH`s udgl. darf einer SW Vorschreibungen betreffend Sex - Praktiken machen weil es dann unter § 216 StGB fällt.[/B]
Der Betreiber eines Laufhauses oder Bordells darf tatsächlich den bei ihm eingemieteten SWs prinzipiell keine Vorschriften betr. Sexpraktiken machen, da er sich sonst der Zuhälterei strafbar machen würde. Das Hinweisen auf gesetzliche Regeln fällt aber natürlich nicht darunter, sondern ist im Gegenteil sogar gewünscht. Bei dem von Dir kritisierten Paragraphen geht es aber nicht einmal um das, sondern nur darum, dass er nicht für AO-Praktiken werben darf.

Anders ist es bei einem Landesgesetzgeber. Dieser darf in seinem Kompetenzbereich alles regeln, und niemals fällt gesetzgeberische Tätigkeit unter das Strafrecht (außer es ist Korruption im Spiel o.ä., aber das ist hier nicht Thema). Das einzige, was einem Landesgesetzgeber passieren kann ist, dass sein Gesetz vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben wird. Wenn Du Dich schon so vehement für die sexuelle Selbstbestimmung von SWs einsetzen willst, dann musst Du also anders argumentieren, nämlich nicht mit dem StGB, sondern mit dem Grundrecht auf Privatleben (das die sexuelle Selbstbestimmung einschließt) sowie evtl. den Grundrechten auf Erwerbs- bzw. Kommunikationsfreiheit. Tatsächlich stellt ein AO-Werbeverbot für SWs einen Eingriff in diese Grundrechte dar. Solche Eingriffe sind aber grundsätzlich möglich, das ist bei fast jedem Grundrecht so, mit ganz wenigen Ausnahmen. Sie müssen aber gewissen Regeln folgen, nämlich es muss ein öffentliches Interesse bestehen, die Eingriffe müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Und hier wirst Du wohl die Segel streichen müssen. Das öffentliche Interesse ist jenes der Eindämmung von Geschlechts- und anderen ansteckenden Krankheiten. Die Maßnahme ist jedenfalls geeignet, weil ein Werbeverbot für weniger Nachfrage nach ungeschütztem Sex sorgen wird und Kondome die Übertragung dieser Krankheiten deutlich erschweren. Sie ist erforderlich, weil es keine andere - gelindere - Maßnahme gibt, die in ähnlicher Weise das Ziel erreichen kann. Und sie ist verhältnismäßig, weil der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung sowie Erwerbs- und Kommunikationsfreiheit der Prostituierten in diesem Fall nicht so gravierend ist, dass er das das Interesse an der Eindämmung von ansteckenden Krankheiten aufwiegen würde.

Deine Argumentation hat somit rechtlich keine Chance. Den oö. Prostituierten und Bordellbetreibern wird nichts anderes übrig bleiben, als entweder nicht für AO-Sex zu werben oder ggfs. Verwaltungsstrafen zu kassieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Betreiber eines Laufhauses oder Bordells darf tatsächlich den bei ihm eingemieteten SWs prinzipiell keine Vorschriften betr. Sexpraktiken machen, da er sich sonst der Zuhälterei strafbar machen würde. Das Hinweisen auf gesetzliche Regeln fällt aber natürlich nicht darunter, sondern ist im Gegenteil sogar gewünscht. Bei dem von Dir kritisierten Paragraphen geht es aber nicht einmal um das, sondern nur darum, dass er nicht für AO-Praktiken werben darf.

Anders ist es bei einem Landesgesetzgeber. Dieser darf in seinem Kompetenzbereich alles regeln, und niemals fällt gesetzgeberische Tätigkeit unter das Strafrecht (außer es ist Korruption im Spiel o.ä., aber das ist hier nicht Thema). Das einzige, was einem Landesgesetzgeber passieren kann ist, dass sein Gesetz vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben wird. Wenn Du Dich schon so vehement für die sexuelle Selbstbestimmung von SWs einsetzen willst, dann musst Du also anders argumentieren, nämlich nicht mit dem StGB, sondern mit dem Grundrecht auf Privatleben (das die sexuelle Selbstbestimmung einschließt) sowie evtl. den Grundrechten auf Erwerbs- bzw. Kommunikationsfreiheit. Tatsächlich stellt ein AO-Werbeverbot für SWs einen Eingriff in diese Grundrechte dar. Solche Eingriffe sind aber grundsätzlich möglich, das ist bei fast jedem Grundrecht so, mit ganz wenigen Ausnahmen. Sie müssen aber gewissen Regeln folgen, nämlich es muss ein öffentliches Interesse bestehen, die Eingriffe müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Und hier wirst Du wohl die Segel streichen müssen. Das öffentliche Interesse ist jenes der Eindämmung von Geschlechts- und anderen ansteckenden Krankheiten. Die Maßnahme ist jedenfalls geeignet, weil ein Werbeverbot für weniger Nachfrage nach ungeschütztem Sex sorgen wird und Kondome die Übertragung dieser Krankheiten deutlich erschweren. Sie ist erforderlich, weil es keine andere - gelindere - Maßnahme gibt, die in ähnlicher Weise das Ziel erreichen kann. Und sie ist verhältnismäßig, weil der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung sowie Erwerbs- und Kommunikationsfreiheit der Prostituierten in diesem Fall nicht so gravierend ist, dass er das das Interesse an der Eindämmung von ansteckenden Krankheiten aufwiegen würde.

Deine Argumentation hat somit rechtlich keine Chance. Den oö. Prostituierten und Bordellbetreibern wird nichts anderes übrig bleiben, als entweder nicht für AO-Sex zu werben oder ggfs. Verwaltungsstrafen zu kassieren.


Lieber kater001!


Vielen herzlichen Dank für Deinen wirklich sehr wertvollen Beitrag zum Thema.

Wie Du schon richtig erkannt hast werden durch dieses Gesetz das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung von SW `s verletzt. Aber leider bleibt es nicht nur bei dieser Einen Verletzung welche eigentlich schon alleine sehr ärgerlich ist. Der springende Punkt jedoch ist, das durch dieses Landesgesetz alle Bordellbetreiber ( LH`s, Nightclubs, ...) in Oberösterreich sowie Medieninhaber/innen von Printmedien und elektronischen Medien in ganz Österreich zu Zuhältern gemacht werden. Das kann das öffentliche Interesse nicht akzeptieren, das es Landesgesetze gibt welche zu einer strafbaren Handlung anstiften.


Liebe Grüße
Peter
 
werden durch dieses Gesetz das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung von SW `s verletzt. Aber leider bleibt es nicht nur bei dieser Einen Verletzung welche eigentlich schon alleine sehr ärgerlich ist.
Du ignorierst nach wie vor hartnäckig, daß ein Werbeverbot nichts mit einem Ausübungsverbot zu tun hat und erst recht nicht ein und dasselbe ist.

Der springende Punkt jedoch ist, das durch dieses Landesgesetz alle Bordellbetreiber ( LH`s, Nightclubs, ...) in Oberösterreich sowie Medieninhaber/innen von Printmedien und elektronischen Medien in ganz Österreich zu Zuhältern gemacht werden. Das kann das öffentliche Interesse nicht akzeptieren, das es Landesgesetze gibt welche zu einer strafbaren Handlung anstiften.
Durch das Befolgen des Werbeverbots des Oö. SDLG macht sich niemand der Zuhälterei strafbar. Du solltest noch mal genau nachlesen, was Zuhälterei überhaupt bedeutet.
 
ich hatte vor vielen jahren einmal in einer firma gearbeitet da gab es ein alkoholverbot , aber soviel wie dort gesoffen wurde habe ich nirgends mehr erlebt , lgg rl.
 
Könnten manche Glieder wieder normal denken ?
Oder nimmt ein Freier einen Rechtsberater
zum genußvollen Geschlechtsverkehr gleich mit !
 
In Zukunft wird a gscheits Puff den Rechtsbeistand gleich vor Ort zur Verfügung stellen. Ev in Form einer knackigen Magistra.
 
Durch das Befolgen des Werbeverbots des Oö. SDLG macht sich niemand der Zuhälterei strafbar. Du solltest noch mal genau nachlesen, was Zuhälterei überhaupt bedeutet.


Lieber Icepick!


Hier muss ich Dir leider widersprechen.
Gehen wir von der Annahme aus das eine SW diese und jene Sex - Praktik anbieten möchte. Sie geht mit diesen Wünschen an eine/n Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber heran um diese veröffentlichen zu lassen. Diese/r jedoch sagt das das nicht möglich ist und macht hiermit eine Vorschreibung über die Bedingung der Ausübung der Prostitution. Weil der / die Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber auch fortlaufende Einnahmen aus der Prostitution erzielen ist somit der Straftatbestand von § 216 StGB https://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html gegeben.


Liebe Grüße
Peter
 
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