Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Warum redet man immer von Gratis Tests? Jeder weiß doch dass diese nicht gratis sind , sondern von den Steuerzahlern beglichen werden …. Ebenso die Impfung , oder HIV Behandlung , Alkohol & Drogenbehandlungen , Magenbänder usw ect.
Also warum soll ich meine Tests nun doppelt bezahlen?
ich bin in keinem HIV oder Methadonprogramm , aber trage finanziel viel dazu bei :unsure:
 
Warum redet man immer von Gratis Tests? Jeder weiß doch dass diese nicht gratis sind , sondern von den Steuerzahlern beglichen werden …. Ebenso die Impfung , oder HIV Behandlung , Alkohol & Drogenbehandlungen , Magenbänder usw ect.
Also warum soll ich meine Tests nun doppelt bezahlen?
ich bin in keinem HIV oder Methadonprogramm , aber trage finanziel viel dazu bei :unsure:
Lässt sich doch besser Verkaufen als wenn man sagen würde: Ihr müssts euch die Tests selber bezahlen.
 
Es werden in der Gastwirtschaft nach wie vor so gut wie keine Gäste vollumfänglich bezüglich der 3-G-Regel kontrolliert ...
Bedanken kann sich dann der Herr Branchenobmann bei der Jugend, die einen feuchten Kehricht auf die Regeln gibt, ...
... und bei seinen eigenen Mitgliedern!

Ich war in den letzten zwei Wochen in vier verschiedenen oesterreichischen Autobahnraststaetten (Landzeit und eine andere). In diesen scheint das Thema Covid in keiner Weise je angekommen zu sein - und nicht nur, wenn vier Busladungen auf einmal ankommen.
 
Aber, um beim Thread-Thema zu bleiben.
Hier ein erster ORF-Online-Artikel nach der Wiener Pressekonferenz.
Testgültigkeit ab September verkürzt - wien.ORF.at

Ich warte natuerlich wieder auf die offiziellen Texte, sowohl auf Bundesebene als auch auf Laender-/Gemeindeebene Wien.
Die ebenfalls erwartete SchulVO werde ich zwar vielleicht verlinken, aber mich nicht weiter mit ihr beschaeftigen. (Familienintern betrifft sie mich noch, aber das haben unser Kind sowie Leitung und Staff seiner Schule ohnehin im Griff.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach, der Archie!

In der Wiedereinfang-Phase nach meinem Urlaub habe ich zwei kleine Novellen vom 18. und 19. August zur OeffnungsVO uebersehen. Hier der Nachtrag:

5. Novelle BGBl I 366/2021
6. Novelle BGBl I 367/2021

In der Sache geht es um Folgendes (ab 20.08.):

Par 9 stipuliert eine Pflicht fuer nichtgeimpfte und nichtgenesene Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt zum Maskentragen oder Trennscheibe beim Kundenkontakt. Dies galt explizit ebeson fuer Lehrer mit Schuelerkontakt und fuer Beamte mit Parteienkontakt (nein, nicht Parteibuch, sondern eben Kontakt mit Bittstellern usw).
Ab Schulbeginn - gestaffelt mit 06.09. im Osten und 13.09. sonst - sind jetzt Lehrer nicht mehr hier erfasst (sondern offenbar ab dann in der neuen COVID-SchulVO, siehe unten).

Fuer die Registrierungspflicht in der Gastronomie wurde ergaenzt, dass die erfassten Daten auch die Tischnummer bzw den konkreten Aufenthaltsbereich des Gasts enthalten sollen. (Nach meiner Beobachtung steht das eh auf den - falls verwendet - Registrierungszetteln bzw erfolgt mit dem Scannen des auf dem Tisch angebrachten QR-Codes.)

Die OeffnungsVO wurde bis Ende September verlaengert, die Geltung der Par 12 bis 16 (die am 19. August schon ausgelaufen waeren) bis 17. September - das sind die nach Covid-G maximal erlaubten 4 Wochen). Dadurch wurde auch notwendig, dass die einwoechige Vorlauffrist zur Anmeldung von Veranstaltungen mit ueber 100 Personen (die gleich nach dem 20.08. stattfinden sollen) fuer ein paar Tage verkuerzt wird. (Das steht in der kleinen 6. Novelle - war wohl ein Ueberseher.)

Zur Erinnerung: Mit diesem Link gibt es jeweils die tagesaktuell geltende Fassung der OeffVO. (In der derzeitigen sind die oben genannten Aenderungen hinsichtlich der Lehrer noch nicht enthalten.)

A propos Schule:
Die gaenzlich neue COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22 ist hier: BGBl I 374/2021
Wie angekuendigt, wuehl ich mich jetzt nicht durch diese - auf Anfrage kann ich gerne versuchen, Klarheit zu gewinnen und zu vermitteln. Es gibt ausgiebige Medienkommentare dazu ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Die neuen Regeln fuer Wien (insofern sie ueber die derzeit geltenden bundesweiten Regeln hinausgehen) sind gestern im LGBl 43/2021 kundgemacht worden und mit heute, dem 01.09.2021 in Kraft getreten. Sie gelten derzeit bis zum 30. September.


GGG Wien bedeutet:
  • PCR-Test 48 Stunden
  • Antigen-Test 24 Stunden - mit Nachweis von befugter Stelle; ausdruecklicher Hinweis auf die Gueltigkeit von Schultests - aber nicht Schnelltest vor dem Betreiber beim Eintritt zu Gastro, Hotel, Veranstaltungen etc
  • Doppelte Impfung oder Einzelimpfung J&J oder Gensung + Einzelimpfung
  • Nachgewiesen durch Impfzertifikat oder Internationalen Impfpass
  • Absonderungsbescheid 180 Tage (das klingt etwas anders als der "Genesungsnachweis" nach Par 1(2) Z 3 der 2. OeffVO des Bundes)
  • Antikoerpernachweis 90 Tage
GGG Wien ist erforderlich als Kunde in/bei
  • Gastro ausser Nacht-Gastro
  • Reisebusse und Ausflugsschiffe
  • Beherbergung
  • nicht-oeffentlichen Sportstaetten
  • Freizeiteinrichtungen (inkl Prost-Einrichtungen) und Kultureinrichtungen
  • Alten- und Pflegeheimen fuer Besucher, externe Dienstleister
  • Krankenanstalten fuer Besucher und externe Dienstleister mit Pateiente- oder Besucherkontakt
  • Fach- und Publikumsmessen, Gelegenheitsmaerkte (jeweils fuer Kunden)
  • Zusammenkuenften mit mehr alss 100 Teilnehmern
  • Zusammenkuenften fuer Jugendarbeit, Fereinlager usw
MNS-Pflicht (einfache Maske) fuer Kunden in
  • den geschlossenen Raeumen aller Betriebsstaetten (aller Branchen) ausser bei koerpernahen DL. Ausserdem sind (und da weiss ich nicht genau, aus welchem rechtstechnischen Grund) in der Wiener VO die Supermaerkte, Banken, Post, Apotheken, Aemter ausgenommen, aber fuer die gilt ohnehin die bundesweite MNS-Pflicht
  • Kultureinrichtungen (Museen etc, Bibliotheken etc, Theater etc)
  • Kirchen etc
MNS-Pflicht fuer Betreiber und Arbeitnehmer
  • in Betriebsstaetten in geschlossenen Raeumen; wenn ich richtig verstanden habe sind in Wien - anders als auf Bundesebene - Trennscheiben allein nicht ausreichend;
  • Ausnahmen hier auch fuer koerpernahe DL sowie fuer Supermaerkte, Banken, Post, Apotheken, Aemter grosser Disclaimer! Ich versteh das nicht ganz. Aber es koennte sein, dass hier vom Maskentragen befreit ist, wer GGG vorweist.
  • in Museen etc, Bibliotheken etc, Theater, Kino etc, Kirchen (hier gelten ueberdies interne Regeln)

GGG Wien - Pflicht fuer Betreiber und Arbeitnehmer von
  • Gastgewerbe
  • koerpernahen Dienstleistern (inkl "auswaertige Arbeistsstaetten" - Ihr erinnert Euch an die HHB-Diskussion)
  • Kindergaerten, Schulen, Horten, Berufskursen, Fahrschulen, Erwachsenenbildung
Kinder
  • Keine GGG-Pflicht fuer Kinder bis 6 J
  • Fuer Kinder von 6 bis 12 J. gilt der PCR-Test 72 Stunden, der Antigen-Test 48 Stunden
Weitere, nicht naeher erkundete Wiener Sonderregeln:
  • Besucherregeln fuer Krankenhaeuser (Par 3)
  • Kindergaerten (MNS fuer Eltern beim Abholen, GGG oder FFP2-Maske fuer Zusammenkuenfte wie zB Elternabende etc) (Par 4)
Bei den Inkrafttretensbestimmungen hinsichtlich des neuen Par 4 (Kindergaerten) ist ihnen vielleicht ein Murks passiert - in der konsolidierten Version ist jetzt der Par 4 nicht erwaehnt (weil ein alter Par 4 schon ausgelaufen war). ich wuerde (auch wenn es hier im EF off topic ist) trotzdem davn ausgehen, dass die Bestimmungen zu den Kindergaerten gelten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kleine 7. Novelle zur 2. OeffnungsVO, heute verlautbart im BGBl 385/2021.
Betrifft Zutrittsregeln fuer Kindergaerten fuer Personal und Externe.
Inkrafttreten W, N, B am kommenden Montag, in den anderen Bundeslaendern am 13. September.
(Das Zusammenspiel mit den juengst erlassenen Kindergarten-Sonderbestimmungen fuer Wien (siehe unmittelbar oben) ist mir (noch) nicht zu 100% klar.)
Siehe ORF-Online-Artikel.

Rest folgt Sonntag Mittag. Hicks (bin beim Heurigen).
 
Zuletzt bearbeitet:
Für Interessenten
(an admins, Kollegen und Ladies: Daraus soll hier jetzt keine Covid-Maßnahmen-Diskussion entstehen!)
Und: Ich hab in der Morgenstunde nicht tiefer recherchiert; es gilt daher schon ein allgemeiner Info-Disclaimer.

Im SWF ist eine Diskussion entstanden über eine Verfügung der Stadt Frankfurt, dass für den Besuch von (in unserer Terminologie) Prost-Einrichtungen "ein PCR-Test vorgeschrieben" ist (genauer: dass im Rahmen von GGG ein Antigen-Test nicht reicht). Die Aufregung ist in Frankfurt wohl auch deshalb so hoch, weil - wie aus der gepfefferten Stellungnahme von Doña Carmen zu entnehmen ist - ein PCR-Test in Deutschland offenbar "sauteuer" ist und man "bis zu 2 Tage" auf ein Ergebnis warten muss.

Ganz interessant auch wieder im Vergleich die Erinnerung, dass das deutsche ProstschutzG von Prost-Stätten, Prost-Fahrzeugen und Prost-Veranstaltungen spricht.

Ebenfalls (für mich) interessant der Verweis auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung, wonach in Bayern "Bordelleinrichtungen" weiterhin gesperrt sind, Prostitution in "Prostitutionsstätten" aber gerichtlich freigegeben wurde (wenn ich das richtig verstanden habe).

IMG_20210905_080643.jpg

"Sadomaso-Kettenanlagen" ... lol ... :mrgreen: ... hui ... :domina: ... wtf ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist es nicht irgendwie rechtswidrig, dass ein Testnachweis (Antigen, PCR) österreichweit 48/72h gültig ist, aber in einem gewissen Land/Bezirk (i.e. Wien) eine Gültigkeit von nur 24/48h hat?

Das wäre mit einer 0,2 promille Regelung in Wien vergleichbar, oder?
 
Ist es nicht irgendwie rechtswidrig, dass ein Testnachweis (Antigen, PCR) österreichweit 48/72h gültig ist, aber in einem gewissen Land/Bezirk (i.e. Wien) eine Gültigkeit von nur 24/48h hat?

Das wäre mit einer 0,2 promille Regelung in Wien vergleichbar, oder?

warum nicht?
es ist ja eine verordnung und kein verfassungsgesetz, dh strenger ist immer erlaubt
(insofern angemessen - aber darüber könnte man jetzt natürlich sinnlos diskutieren)
es gibt hunderte dinge, die landesweit unterschiedlich geregelt sind ...
 
Ist es nicht irgendwie rechtswidrig, ...
Zusaetzlich zur grundsaetzlichen Antwort des Ysators (die insbesondere fuer den Einbezug von Landesregeln in die BundesVO gilt) noch der Verweis auf Par 7 Covid-MassnahmenG, das ausdruecklich erlaubt, dass Laender und BezirksverwBeh zusaetzliche (= striktere) Regeln durch eine eigene VO erlassen duerfen.
 
Ich bin gespannt ... wie (ich glaube) Hacker heute frueh gesagt hat, ist ein/der Drei-Stufen-Plan bestimmt nicht leicht in eine VO (geschweigedenn eine verstaendliche) umzusetzen. Siehe die grossen COVID-Schulverordnungen.
 
Was wohl passiert wenn Jemand dahinter kommt das die Anzahl der systemisierten (Intensiv-)Betten in den österreichischen Krankenanstalten variabel ist und damit die 'Auslastung' faktisch steuerbar ist?
 
GsD ist sie steuer- und damit auch erhöhbar. Sonst hätten wir (also: nicht wir, sondern die Spitäler) in früheren Phasen noch sehr viel drastischere Triagen vornehmen müssen.
Wenn Du aber sagen willst, dass diese Messgröße (zusammen mit der einwöchigen Reaktionszeit) ziemlich, wenn nicht vollkommen, unsinnig ist, geb ich Dir Recht ...

... und beende damit auch schon wieder diese Diskussion, die schon wieder ins OT und in ungewünschte Bereiche abgeleitet.
 
Die Teststrategie kann die Inzidenz beeinflussen.
Die “Bettenstrategie” kann die neue Kennzahl (Auslastung der Intensivstationen) beeinflussen.
Welche Kennzahlen und Schwellwerte verwendet werden ist (hier) bedeuntungslos. Wichtig ist welche Maßnahmen wann in (bzw. ausßer 😁) Kraft treten und wie diese unser Leben beeinflussen.

Ah, ja: in den früheren Phasen gab‘s keine 😉Triagen.
 
Natürlich ist die Novelle zur ÖffV (oder eine neue VO) schwierig zu schreiben ... insb die Phasenregelung (siehe die immens komplexe Schulampel.
Dennoch frag ich mich, ob hinter dem sehr knappen Zeitplan - die neuen Bestimmungen sollen ab übermorgen 0 Uhr gelten*) - auch politisches Kalkül steckt, nämlich dem Land Wien möglichst wenig Zeit zur Erlassung der eigenen, strengeren Regeln zu geben und so die Unzufriedenheit mit der Wiener Stadtregierung zu schüren.

*) Die ersten Bestimmungen der 2. ÖffVO laufen allerdings erst am 17.09. aus.

*Polit-Einwurf Ende*

 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt bearbeitet:
Gerade noch mit gestrigem Datum kam die 8. Novelle zur COVID-Wasauchimmer-Verordnung mit BGBl I 394/2021.
Originell, aber aus der Realität geschuldet, die Umbenennung (statt einer Neufassung der gesamten VO) von "2. ÖffnungsVO" auf "2. COVID-19-MaßnahmenVO".

Ähhh ... :unsure: ...

IMG_20210914_073003.jpg
... welchen Nachweis?

Hiermit weise ich nach,
dass ich über
keinen Nachweis verfüge!
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben