Mitwirkungspflicht gibts da nicht, nur wenn die Dienstleistung aus Gründen unterbleibt, die aus der Sphäre des Dienstgebers fallen, ist das Entgelt trotzdem zu zahlen. Womit man dann auch ganz genau festlegen muss, ob 3x Spritzen oder 45 Minuten vereinbart sind, da das eine ein Dienst-, das andere ein Werkvertrag ist.
Spass bei Seite, welche Konsequenzen soll das Urteil bitte haben, ich meine praktischerweise beim zuständigen Bezirksgericht. Zum Schluss gibts dann eine Schlichtungsstelle auf Ebene der Gemeinde oder irgendwas genauso blödes.
Was ist mit dem Schaden, den eine sw erleidet, wenn der Kunde aufeinmal alles mögliche verlangt, sie sagt nein, die Dusche ist aber schon versaut und das Handtuch auch, ein anderer Freier ist weggeschickt. Oder einer kommt vorbei und sie sagt wieder nein und der erste Kunde sagt, sie hätt ja den anderen nehmen können und deshalb zahlt er nicht.