Privat Diverses Camping Aufenfeld

Ich habe kein weiteres Interesse und habe ja nur eure Echtheit bestätigt, auch wenn diese sich nicht durch Niveau und Verstand auszeichnet, von Respekt, Anstand und Verständnis mal abgesehen...
danke dafür brauchen wir DICH nicht, wir haben 26 checks, von leuten die wir schätzen, da können wir auf dich gerne verzichten danke
 
Was Ihr braucht und was nicht entscheidet zum Glück nicht ihr allein in diesem Forum, denn es dient ja auch dem Erfahrungsaustausch.

Darüber hinaus möchte ich mal die aktuelle Gesetzeslage in Tirol zitieren:

§ 14

Verbot

Verboten ist:
a) die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15);

b) die außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;

c) außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die Kontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;

d) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen;

e) das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken).


Ebenso hier ein Hinweis zu den Strafen, diese betreffen auch Eure Freier:

§ 19

Strafbestimmung

(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu 8.000,- Euro verhängt werden.

Viel Spaß bei der weiteren Ausübung!
 
Halllo ihr 2 lasst euch nicht unterkriegen wegen solcher kommentare. Glg
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
naja, eventuell sehen wir uns ja ;-)
eure Sie ist ja nicht zum verkennen
 
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