Straßenstrich Brunnerstraße? Wien 1230


in allen legalen bereichen ist es rund um die uhr erlaubt, ausgenommen es gibt eine ordnungsgemäß kundgemachte verordnung über die einschränkung

eine zeitliche beschränkung gibt es nur im zweiten bezirk (areal "rund um die perspektiv")

das heißt natürlich:

auhof: nonstop legal !!!
brunner straße: nonstop legal !!!


-> bitte keine falschen gerüchte verbreiten...:lehrer:

in diesem land gilt der rechtsststaat, auch wenn uns die rb's und die politiker-kaste dauernd das gegenteil vorleben...:twisted:...grrrrr.....

garoto
 
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den kenn ich, aber da steht nix, tut mir leid wenn ich nerve, ok ?
§ 9. (1) Die Straßenprostitution...ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

siehe WPG 2011: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2011/html/lg2011024.html

In § 9. (2) - also Abs. 2- steht aber nichts über eine zeitliche Beschränkung.

§ 10 Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution

Hier wird nochmals ausdrücklich hingewiesen: "kann die Behörde zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen."

Nur über den Weg der Verordnung können die Zeiten eingeschränkt werden können. Und es gibt derzeit nur Verordnungen für den 2. Bezirk.
 
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den kenn ich, aber da steht nix
Eben. Im modernen Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Wenn das Gesetz keine zeitliche Beschränkung vorsieht, dann gibt es auch keine.

Mit dem WPG 2011 gibt es grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung des Straßenstrichs mehr. Für die Gegend Perspektivstraße/Prater wurde eine solche Beschränkung ausdrücklich erlassen ("Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien, mit der im 2. Wiener Gemeindebezirk zeitliche Beschränkungen für die Straßenprostitution auf den gemäß § 9 Abs. 1 WPG 2011 erlaubten Flächen erlassen werden"), für andere Gegenden nicht.
 
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Eben. Im modernen Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Wenn das Gesetz keine zeitliche Beschränkung vorsieht, dann gibt es auch keine.

Mit dem WPG 2011 gibt es grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung des Straßenstrichs mehr. Für die Gegend Perspektivstraße/Prater wurde eine solche Beschränkung ausdrücklich erlassen ("Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien, mit der im 2. Wiener Gemeindebezirk zeitliche Beschränkungen für die Straßenprostitution auf den gemäß § 9 Abs. 1 WPG 2011 erlaubten Flächen erlassen werden"), für andere Gegenden nicht.

was aber zeigt, wie relativ jedes Gesetz im Endeffekt dann eigentlich ist, wenn es in der Folge z.B. durch die Polizei wieder abgeändert werden kann.
Aus meiner Sicht besteht hier keine klare Trennung mehr zwischen Legislative und Exekutive :mad:
 
Die Verordnungsermächtigung muss im Gesetz festgehalten sein.

richtig; nur frag ich mich, was so ein Gesetz dann soll. Zuerst werden bestimmte Dinge klar geregelt und vorgeschrieben; und in einem Nebensatz steht dann, daß die Polizei sowieso alles ändern kann.
Ein solches Gesetz könnte man sich eigentlich sparen, und gleich festlegen: die Polizei bestimmt alles
 
Die Polizei kann eben nicht alles ändern, sondern sie kann Verordnungen innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens erlassen.

das ist jetzt wohl Interpretationssache, was mit "vorgegebener Rahmen" gemeint ist;
denn wenn es bei den "erlaubten" Zonen einerseits im Gesetz keine zeitliche Einschränkung gibt, die Polizei aber solche nach Gutdünken erlassen kann (wie eben im 2. Bezirk) - wobei die Polizei die erlaubte Zeit auch auf wenige Nachtstunden einschränken kann, sagen wir von 02:00-04:00 Uhr, dann seh ich das schon so, daß sie damit so gut wie alles ändern kann, oder zumindest fast alles, bzw. einen wesentlichen Teil des Gesetzes.
 
§ 10. Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (§ 3 Abs. 3) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.


die Polizei aber solche nach Gutdünken erlassen kann (wie eben im 2. Bezirk)

Wo kannst Du aus dem obigen Paragrafen herauslesen das die Behörde nach Gutdünken erlässt. Ich habe Dir das Fett rausgehoben auf was die Behörde sich im Gebiet Prater bezieht. Und du kannst mich jetzt heuchlerisch oder was auch immer nennen weil ich selber zu SW gehe oder mich hier in einem Erotikforum herumtreibe, aber ich war vor einigen Jahren mit Freundin und Kinder im Prater und ich habe extra das Auto geholt das ich in der Südportalstrasse abgestellt hatte, damit meine Freundin mit ihren Kindern nicht bei den ganzen SW vorbeigehen muß.

Wäre es so einfach offensichtlich eine Einschränkung zu bekommen glaube mir wäre der Auhof schon lange Dicht. Denn ich brächte mich als Anrainer dort nur auf diesen Paragrafen beziehen.
 
Es geht hier um eine Art von "Nomenadministrationstechnik". Die legislative Gewalt legt einen gewissen Rahmen fest innerhalb dessen die administrative Gewalt im Gesetz durch die Verordnungsermächtigung definierte Details zu regeln hat, aber nicht zwingend regeln muss. Gedanke ist dabei, dass viele Details erst in der Praxis der neuen gesetzlichen Regelung auftreten werden und es in vielen Fällen (der Mehrzahl der Fälle?) unmöglich ist Gesetze derartig kasuistisch abzufassen, dass damit alle nur denkmöglichen Vorkommnisse die durch dieses Gesetz zu regeln sind im Sinne der hinter dem Gesetz stehenden "Absicht" geregelt werden können.

In der Theorie soll das doch so funktionieren, dass die Verordnungen erlassenden Verwaltungsbeamten weisungsgebundene Organwalter sind und Anordnungen der politisch Verantwortlichen zu exekutieren haben. In der Praxis ist das natürlich nicht immer ganz so leicht zu überschauen ...

Einen typischer Fall dafür stellt die zeitliche "Verkehrseinschränkung" für die Prostituierten im Messegelande dar. Es dürfte sich herausgestellt haben, dass die Geschäftsanbahnung der Prostituierten dort zur Tageszeit untunlich ist. In anderen Teilen Wiens wie in der Brunnerstraße oder dem Auhofviertel ist anscheinend bislang nichts an substantiellen Beschwerden hervorgekommen. Ob dort zum LKW-Verkehr und sonstigen Verkehrsaufkommen auch noch ein wenig Hurereibetrieb dazukommt oder nicht wird vermutlich egal sein. Beim Messegelände spielt sich tagsüber aber auch sonst noch allerlei ab, z.B. Durchmarsch von Familien mit Kindern zum Wurschtlprater, relativ reger Radfahrer- und Spaziergängerbetrieb bei Schönwetter, um nur einige zu benennen. Das passt halt nach herkömmlichen Vorstellungen nur mäßig gut zusammen mit "kampfmäßig adjustierten" Huren die mit den in ihren stinkenden Tschesen anrollenden Gogeln lautstark darüber verhandeln ob einmal oder zweimal in die Fut hineinspritzen um einen gewissen Preis drinnen sein könnte oder nicht ...
 
Guten Morgen....Ich bedanke mich für eure Beiträge.....bin jetzt um ein klein wenig Wissen gescheiter...in Sachen Sw `s......LG.... :daumen:
 
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