P
Gast
(Gelöschter Account)
Ich sollte nicht immer meine pöhsen Gedanken niederschreiben


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Das österreichische Recht hat da die Begriffe "Beischlaf" und "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen" wenn ich das richtig im Kopf hab. Ersteres ist klassischer Vaginalverkehr, zweiteres so gut wie alles andere. Und auch so gut wie alles andere ist strafbar zwischen Geschwistern oder Generationen. Außerdem kommen noch Sachen wie ausgenutzte Authoritätsverhältnisse oder Betreuungspflichten dazu in manchen Fällen. Und natürlich Pedophilie. Also insgesamt ein viefältig strafbarer Bereich... irgendeine Anzeige kann man wohl meistens stellen.Beim Inzest geht's ja um den Geschlechtsverkehr, alles andere heisst 'Erziehung' wie in einer Familie.

Nur in Bayern - die sollen sich nämlich nicht vermehrenAahhh. Und? Issers?![]()

Ich hab grad a Verwarnung gekriegt. Drum ein sehr scheues "ja".spielst du auf den iq an?
Da fragen wir aber die Ösis nicht, wir tun es.Nur in Bayern - die sollen sich nämlich nicht vermehren![]()
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Was seids ihr bloß für welche SchweindlnDa fragen wir aber die Ösis nicht, wir tun es.![]()
Wir könnten mal ohne zu verurteilen darüber sprechen, ob es durch die Sozialisation verboten wurde, oder ob es dem Mensch als Teil der Natur allgemein verboten ist Sex in der Familie zu haben.
Menschen, die inzestiös gezeugt wurden, sind häufig gesundheitlich belastet. Das ist wohl Grund genug. Details bei Interesse bitte selbst ergoogeln.
Du zicke, flirte mehr, anstatt Jeden versuchen zu zerreden![]()
Auf anderem Weg hat er keine Chance.Ich habe lediglich auf deinen erstaunlich sachlichen Kommentar geantwortet. Warum wirst du persönlich?
Auf anderem Weg hat er keine Chance.
Ich habe lediglich auf deinen erstaunlich sachlichen Kommentar geantwortet. Warum wirst du persönlich?
Du hast mich aus einer anderen Perspektive gehört, als ich das gemeint habe. Nichts für ungut meine Liebe ❤
1. verstehe ich dann nicht, was du meintest, 2. bin ich nicht "deine Liebe".
Menschen, die inzestiös gezeugt wurden, sind häufig gesundheitlich belastet. Das ist wohl Grund genug. Details bei Interesse bitte selbst ergoogeln.

Das österreichische Recht hat da die Begriffe "Beischlaf" und "dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen" wenn ich das richtig im Kopf hab. Ersteres ist klassischer Vaginalverkehr, zweiteres so gut wie alles andere. Und auch so gut wie alles andere ist strafbar zwischen Geschwistern oder Generationen.
Es ist (als "Blutschande") nur der vaginale Verkehr strafbar. Alles andere nicht.
Stimmt grundsätzlich. Aber weiterführend kann man die Definition von "Beischlaf" nachschlagen und findet folgende Sachlage:(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
Demnach ist, wenn ich das richtig interpretiere, zwar nur der Beischlaf strafbar... der Begriff "Beischlaf" bezieht sich aber auch auf andere "dem Beischlaf gleichzusetzende" Handlungen die rechtlich die selben Konsequenzen nach sich ziehen und genauso behandelt werden.Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.