Weil „harter Sex“ zu schwach ist RAPE Play

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Hi,

Oder hab ich da etwas übersehen?

ja, bei einer sexuellen Spielart, die nicht zum Tod oder andauernder körperlicher Versehrtheit führt, mischt sich der Staat nicht ein, mit Ausnahmen.

Die selbe Grundlage hast Du z.B. bei Tätowierungen oder Piercings.

Die Vergewaltigung ist definiert als eine Handlung ohne Konsens. Die liegt hier nicht vor.

LG Tom
 
Hi,



ja, bei einer sexuellen Spielart, die nicht zum Tod oder andauernder körperlicher Versehrtheit führt, mischt sich der Staat nicht ein, mit Ausnahmen.

Die selbe Grundlage hast Du z.B. bei Tätowierungen oder Piercings.

Die Vergewaltigung ist definiert als eine Handlung ohne Konsens. Die liegt hier nicht vor.

LG Tom
Naja die Definition des Eventualvorsatzes ist ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden ...weshalb ich das etwas kritischer sehe weil fassen wir zusammen

Zuerst gibt es im Idealfall eine Vereinbarung die sittenwidrig ist vom Inhalt her weil darin eine Straftat Vergewaltigung vereinbart wird.

(Zugegeben wenn du es hier schaffst dass diese so zu verstehen ist dass darin eine konsensuale sexuelle Handlung geschildert wird sind wir bei deiner Lösung aber das müsstest mal durchbringen und im Gegensatz zu deinem Beispiel mit der 12 jährigen hat das "opfer" hier ja nicht den täter getäuscht und selbst wenn du strafrechtlich nicht verurteilt wirst so bleibt zivilrecht ein schadenersatzanspruch weil eingriff in ein absolut geschütztes Gut - körperliche Unversehrtheit )

Durch diesen Vertrag ist dann auch schon mal schön dokumentiert was die Risiken bei der Sache sind die man ausschließen will also kann man ned mal mehr sagen dass es für den quasi vergewaltiger denkunmöglich war die Grenze der lustbringenden Handlung zu überschreiten oder anders er es ernsthaft für möglich halten musste dass statt dem kink das Strafdelikt verwirklicht wird

Für die Straftat wäre dann eben wie du richtig sagst die Frage wurde der Tatbestand erfüllt und bei freier beweiswürdigung weiss ich nicht wieviele Richter es dann so sehen wie du.

LG sakura
 
Kurze Zusammenfassung aus dem Netz.

Eine einvernehmliche Körperverletzung ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn die Einwilligung wirksam erteilt wurde und die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt oder wenn die Einwilligung nicht wirksam ist (z.B. durch Täuschung oder Zwang).


Beispiele für sittenwidrige Körperverletzungen:

Schwere Körperverletzungen: Eine einvernehmliche schwere Körperverletzung, wie z.B. das gegenseitige Zufügen von Knochenbrüchen, wird in der Regel als sittenwidrig angesehen, auch wenn eine Einwilligung vorliegt.

Körperverletzungen mit hohem Risiko: Auch einvernehmliche Handlungen, die ein hohes Risiko für die Gesundheit oder das Leben darstellen, können als sittenwidrig gelten.
Beispiele: Einvernehmliche Kämpfe mit schweren Verletzungen, gefährliche Mutproben oder Handlungen, die zur Verursachung von Krankheiten führen.

Beispiele für nicht sittenwidrige Körperverletzungen:

Ärztliche Eingriffe: Ärztliche Behandlungen, bei denen der Patient einwilligt, sind in der Regel nicht sittenwidrig, da sie dem medizinischen Zweck dienen.

Sportliche Wettkämpfe: Bei Sportarten, bei denen Körperkontakt und Verletzungen üblich sind (z.B. Kampfsport), wird eine Verletzung, die im Rahmen der Sportart entsteht und der Verletzte zugestimmt hat, nicht als sittenwidrig angesehen.
Tätowierungen und Piercings: Diese Eingriffe sind zwar Körperverletzungen, aber in der Regel nicht sittenwidrig, da sie der persönlichen Gestaltung dienen und die Einwilligung vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine einvernehmliche Körperverletzung ist nicht immer strafbar, aber es gibt wichtige Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Eine Handlung ist dann strafbar, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder wenn die Einwilligung nicht wirksam erteilt wurde.
 
Hier mal flott zusammenkopiert aus dem Netz.

Ich glaube im Ernstfall dreht dir der Staatsanwalt einen Strick und du bist drann.

Ist so wie mit den RACK Geschichten im BDSM.

Definitiv nix für kurzzeitige Bekanntschaften, da einfach dünnes Eis. Für zumindest den aktiven Part...

Ich bilde mir ein, es gab mal einen Thread mit der Thematik "Sklavenvertrag"... da war es in ca. der selben Richtung.
 
Hi,

Naja die Definition des Eventualvorsatzes ist ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden ...

was hier nichts zu suchen hat


Zuerst gibt es im Idealfall eine Vereinbarung die sittenwidrig ist vom Inhalt her weil darin eine Straftat Vergewaltigung vereinbart wird.

Unfug. Genau das Gegenteil ist der Fall. Eine Vergewaltigung bedingt, dass es gegen den Willen und Wunsch einer Person passiert. Es wird nur Sex vereinbart und wie er stattfinden soll.

Das ist keine Straftat.

Korrekt wird daher vereinbart "Tu so, als würdest Du mich vergewaltigen (oder was sich die Frau unter einer Vergewaltigung vorstellt)".



so bleibt zivilrecht ein schadenersatzanspruch weil eingriff in ein absolut geschütztes Gut - körperliche Unversehrtheit )

Das ist Unsinn, wir sind nicht in Amerika.

Durch diesen Vertrag ist dann auch schon mal schön dokumentiert was die Risiken bei der Sache sind die man ausschließen will also kann man ned mal mehr sagen dass es für den quasi vergewaltiger denkunmöglich war die Grenze der lustbringenden Handlung zu überschreiten oder anders er es ernsthaft für möglich halten musste dass statt dem kink das Strafdelikt verwirklicht wird

Verstehst Du nicht, dass einvernehmlicher Sex keine Straftat ist?

Für die Straftat wäre dann eben wie du richtig sagst die Frage wurde der Tatbestand erfüllt und bei freier beweiswürdigung weiss ich nicht wieviele Richter es dann so sehen wie du.

Wenn eine Frau will, dass Du ihr eine Ohrfeige gibst, Du tust es, und dann sagt sie "Kurz bevor Du zugeschlagen hast, habe ich es mir anders überlegt" machst Du Dich nicht strafbar.

In Deiner Überlegung übersiehst Du, dass es eben keine Vergewaltigung ist, die vereinbart wird, weil das nicht sein kann. Eine "vereinbarte Vergewaltigung" ist ein Oxymoron.

Was juristisch übrig bleibt, ist Sex, wo die Frau festhält, dass sie "nein" sagen kann, und ihr Sexpartner das ignoriert.

Sie hat ja durchaus auch Möglichkeiten währenddessen auszusteigen. Niemand zwingt sie in ihrer "Rolle" zu bleiben. Wenn sie während des Aktest sagt "Du, ich weiß, dass wir das Rapeplay abgemacht haben, aber das ist mir jetzt zu viel" z.B.

LG Tom
 
Wenn eine Frau will, dass Du ihr eine Ohrfeige gibst, Du tust es, und dann sagt sie "Kurz bevor Du zugeschlagen hast, habe ich es mir anders überlegt" machst Du Dich nicht strafbar.
Des wär allerdings das letzte mal, dass i die angreifen würd. Über 18 sollte man schon wissen, was man tut. Selbst
wenn die erste watschn schon stärker war als erwartet.
Und für an mann is das halt trotzdem immer so a sach...weil selbst a schriftliche vereinbarung vor gericht nix zählt, wenn was schief geht.
Umso mehr weiß ichs zu schätzen, wenn jemand gewalt und fingerspitzengefühl vereinbarn kann.
 
Hier mal flott zusammenkopiert aus dem Netz.

Ich glaube im Ernstfall dreht dir der Staatsanwalt einen Strick und du bist drann.

Ist so wie mit den RACK Geschichten im BDSM.

Definitiv nix für kurzzeitige Bekanntschaften, da einfach dünnes Eis. Für zumindest den aktiven Part...

Ich bilde mir ein, es gab mal einen Thread mit der Thematik "Sklavenvertrag"... da war es in ca. der selben Richtung.
Wenn ich mich recht entsinne verstößt ein "Sklavenvertrag" gegen die "guten Sitten" und ist schon von daher ungültig ..

Hinsichtlich des sonstig hier Geposteten ... das rangiert für mich mehrheitlich unter Annahme und Mutmaßung ... ich kenne allerdings keine einschlägigen richterlichen Entscheidungen in solchen Fällen ... das wäre in dem Zusammenhang sicherlich interessant ...
 
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine einvernehmliche Körperverletzung ist nicht immer strafbar, aber es gibt wichtige Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Eine Handlung ist dann strafbar, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder wenn die Einwilligung nicht wirksam erteilt wurde.
@Mitglied #469517 : Genau aus diesem Gesichtspunkt den @Mitglied #553311 hier auch nochmal ausführt glaube ich nicht dass du es dir so einfach machen kannst und sagen kannst ich habe ja nur den Fahrplan aus unserer Rapeplay Vereinbarung abgearbeitet der das Opfer zugestimmt hat
Unfug. Genau das Gegenteil ist der Fall. Eine Vergewaltigung bedingt, dass es gegen den Willen und Wunsch einer Person passiert. Es wird nur Sex vereinbart und wie er stattfinden soll.

Das ist keine Straftat.

Korrekt wird daher vereinbart "Tu so, als würdest Du mich vergewaltigen (oder was sich die Frau unter einer Vergewaltigung vorstellt)".
Ja eh und wenn sie dann nein nein nein stop schreit dann kannst natürlich immer einfach Instant aufhören weil du ja genau weißt dass das dann nicht mehr teil des game ist - weil wennst nur ein bissi abweichst oder etwas geringfügig anders als geplant läuft hast schon wieder keinen Konsens mehr und alles fliegt dir um die Ohren.

Ich bin zwar auch deiner Meinung dass es so sein sollte wie du sagst und wenn jemand sich auf sowas einlässt man dann auch in Eigenverantwortung etwaige negative Konsequenzen tragen sollte aber leider sind die Leute heute wenig vertrauenswürdig was sowas angeht und unreflektiert und werden mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen dem aktiven die Schuld in die Schuhe zu schieben wenn es schief geht. Im Gegensatz dazu wenn es klappt kriegst eine 5 Sterne Bewertung. Nur bei der psychischen Verfassung vielet der Rapeplay Opfer hast früher oder später jemand dabei wo es schiefgehen wird.
Verstehst Du nicht, dass einvernehmlicher Sex keine Straftat ist?
Das verstehe ich schon nur leider entwickeln sich gerade in diesem Bereich vielerorts absurde Ansichten was man nicht alles tun muss um dieses Einvernehmen herzustellen. Ein feministischer Richter und es wird heissen du hättest das arme Opfer gedrängt die Vereinbarung zu unterschreiben oder ihre Naivität usw ausgenutzt oder oder und der unterstellt dir dann dass du es gegen den Willen durchgezogen hast.....viel Spaß beim Gegenbeweis.
Wenn eine Frau will, dass Du ihr eine Ohrfeige gibst, Du tust es, und dann sagt sie "Kurz bevor Du zugeschlagen hast, habe ich es mir anders überlegt" machst Du Dich nicht strafbar.
Siehe ebenso Post von @Mitglied #553311 in Bezug auf Körperverletzungen - ich geh jetzt mal davon aus dass so ein Rapeplay schon auch mit dem ein oder anderen blauen Flecken verbunden ist , in deinem Ohrfeigen Beispiel ist ein interessanter Punkt drin nämlich dass es für dich nicht erkennbar war weil sie es eben nicht gesagt hat sondern nur gedacht (unbeachtliche Mentalreservation) weil hätte sie kurz vor dem Schlag nein ich will das doch nicht gesagt hättest nicht mehr straffrei schlagen können.

Gerade in einem Graubereich wie bei Rapeplay wird wohl im Zweifel davon auszugehen sein dass etwas das nicht explizit so vereinbart wurde als nicht vereinbart gilt.
In Deiner Überlegung übersiehst Du, dass es eben keine Vergewaltigung ist, die vereinbart wird, weil das nicht sein kann. Eine "vereinbarte Vergewaltigung" ist ein Oxymoron.
Ja eh deswegen auch das Problem mit der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
Was juristisch übrig bleibt, ist Sex, wo die Frau festhält, dass sie "nein" sagen kann, und ihr Sexpartner das ignoriert.
Ja aber genau das ist ja das Problem für den aktiven er hat einerseits den Auftrag das Nein zu ignorieren und andererseits darf sie sich drauf verlassen dass er aufhört wenn sie aussteigen will und dann muss das nein akzeptiert werden. - Ist für mich eine Lose Lose situation für den aktiven
Sie hat ja durchaus auch Möglichkeiten währenddessen auszusteigen. Niemand zwingt sie in ihrer "Rolle" zu bleiben. Wenn sie während des Aktest sagt "Du, ich weiß, dass wir das Rapeplay abgemacht haben, aber das ist mir jetzt zu viel" z.B.

LG Tom
Siehe oben

LG sakura
 
Hi,

ich geh jetzt mal davon aus dass so ein Rapeplay schon auch mit dem ein oder anderen blauen Flecken verbunden ist

ich nicht. Der blaue Fleck wäre dann Körperverletzung. Vergewaltigung jedenfalls kann es nicht sein.

Und ob die Frauen, die auf sowas stehen, wirklich alle psychische Probleme haben, zweifle ich an.

Ich habe weiter vorne Analysen aus glaube den 1970er Jahren und später verlinkt, wonach das durchaus eine nicht so seltene sexuelle Phantasie ist.

Ich teile wohl Bedenken und würde mich da sehr gut absichern, Unterhaltungen speichern, etc. aber an sich halte ich die Gefahr für gering.

LG Tom
 
Hi,



ich nicht. Der blaue Fleck wäre dann Körperverletzung. Vergewaltigung jedenfalls kann es nicht sein.
Der blaue Fleck ist ein Kollateralschaden und wenns gut läuft macht der sie noch geil wenn sie aufgrund dessen an die letzte erfolgreiche Rapeplay Session mit ihrem quasi Vergewaltiger erinnert wird. Es sei denn es war ned so prickelnd dann wird ihr einfallen dass es Körperverletzung ist xD
Und ob die Frauen, die auf sowas stehen, wirklich alle psychische Probleme haben, zweifle ich an.

Ich habe weiter vorne Analysen aus glaube den 1970er Jahren und später verlinkt, wonach das durchaus eine nicht so seltene sexuelle Phantasie ist.
Ich glaube dass es da einen riesigen Unterschied zwischen den Leuten gibt bei denen das eine Pantasie im Kopf ist und denen die solche Spielszenarien wirklich leben.
Ich teile wohl Bedenken und würde mich da sehr gut absichern, Unterhaltungen speichern, etc. aber an sich halte ich die Gefahr für gering.

LG Tom
Ich glaube auch dass man bis zu einem gewissen Grad Risikominimierung betreiben kann vor allem auch durch entsprechende Ausgestaltung des Plays aber ein Restrisiko bleibt und daher ist das für mich ganz klar BDSM im risk aware Bereich....also vielleicht nicht so anfängerfreundlich

LG sakura
 
Was ich nun an Urteilen gefunden habe.

Anscheinend kann lt. Richtspruch vom OGH ab 2007 in eine leichte Körperverletzung eingewilligt werden (nicht länger als 23 Tage dauernde Gesundheitsschädigung.)

Jedoch kann im Falle eines vergessenen Safewortes der Aktove Part trotzdem zur Rechenschaft gezogen werden bei diversen Spielen, da er immer hinhören und innehalten muss, zum Beurteilen ...

Auszug:
Vorauszuschicken ist, dass bei jeglichen sexuellen Handlungen ein Konsens über das Geschehen vorhanden sein muss, um sich nicht ggf. wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung strafbar zu machen. Wenn die sexuelle Praktik nun außerdem darin besteht, jemanden, wenn auch im Einvernehmen, zu verletzten (v.a. BDSM), ist zu fragen, ob die Partner*innen eine rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung (§ 90 Abs 1 StGB) erteilt haben. Die Einwilligung kann formfrei (d.h. auch mündlich) erfolgen; doch muss die*der Einwilligende konkret einsichtsfähig sein (Vorsicht bei Berauschung im Zeitpunkt der Einwilligungserteilung) und die Tragweite der Einwilligung und die mögliche Gefahr überblicken können (am besten besprechen, was geplant ist; danach ist es ratsam zwischendurch Feedback einzuholen), (Oberster Gerichtshof, 12 Os 184/77). Grundsätzlich können Betroffene in eine Körperverletzung (§ 83 StGB) tatsächlich einwilligen. Die Verletzung als solche darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 90 StGB), was immer im Einzelfall zu beurteilen ist, so der OGH im genannten Judikat.

Während der OGH im Jahr 1977 (12 Os 180/76) noch urteilte, dass „sadistische oder masochistische Misshandlungen grundsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen“, gab er sich im Jahr 1989 (12 Os 17/89) bereits moderater: „Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar“. Klar gestellt wurde im Jahr 2007 (11 Os 134/06z), dass sich die Reichweite des § 90 StGB jedenfalls nicht auf „vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden“ erstreckt. Eine Einwilligung ist demnach nur in eine leichte, nicht aber in ein schwere Körperverletzung (§ 84 StGB: „länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“) möglich, dies sollten sich die Partner*innen bei BDSM vor Augen halten. Auch Freiheitsentziehungen (§ 99 StGB) in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich einwilligungsfähig (Handschellen, Fesselspiele, Bondage).

Sollte bei Bondage die*der Gefesselte/Gefangene ein vorab vereinbartes „Safeword“ vergessen haben, welches den Prozess stoppen soll, hat die*der Ausführende dennoch innezuhalten/zu befreien/etc., wenn dies die*der Partner*in klar zu erkennen gibt. Dies ist dann problematisch, wenn explizit zuvor vereinbart wurde, dass gerade ein schlichtes Anflehen um Befreiung oder „Nein“, „Stopp“ udgl. nicht als echter Befreiungswunsch gewertet werden soll, sondern nur das Aussprechen des Safewords. Deswegen sollte die*der ausführende Partner*in unabhängig vom Safeword die Situation stets gut einschätzen.

Nur der passus zum Rapeplay:
Beim „Rapeplay“ leben die Partner*innen „Vergewaltigungsphantasien“ im Rahmen eines Rollenspiels aus; dies ist mit BDSM-Praktiken verwandt und es handelt sich um keine echte strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da ja ein Konsens vorhanden ist (siehe ganz oben), mag dies auch mit einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung einhergehen, wenn diese wiederum durch Einwilligungen gedeckt sind. Heikel zu betrachten ist die allzu intensive Anwendung von „Breath control“; dabei wird durch Würgen oder Zuhalten der Atemwege der Sauerstoff abgeschnitten, was bei den Betroffenen sexuelle Lust hervorrufen soll. Falls es zu einem tödlichen Sexunfall käme (v.a. wenn die Betroffenen den Wunsch geäußert hatten, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu werden), werden die Betroffenen aber nicht in den Tod eingewilligt haben, außerdem wäre der Tod sowieso nicht einwilligungsfähig. Und die*der andere müsste sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten (§§ 80 ff StGB).

Auch hier gilt jedoch wieder der Passus "Einvernehmlichkeit" und Zeitpunkt bzw. die Pflicht des aktiven Parts, in der Glaskugel zu lesen und ggf trotz div. Abmachungen zu stoppen.

Alles im Detail gib es Hier:

Autor is seines Zeichens Jurist im Wohnrecht. Aber genaueres aus dem Gerichtlichrn Kontext hab ich nicht gefunden.

Bedeutet aber (Meiner Meinung nach):
Gewisse "Leichte" Praktiken erlaubt.
"Schwere Praktiken" bis zu einem gewissen Grad.

Geht was schief oder erhebt das "Opfer" im Nachhinein Anklage ist man auf Grund der "Grauzone vom Hineinhören und ggf trotzdem stoppen" je nach Richter / Anwalt - schlecht drann.

NACHTRAG:

Offenbar gab es so eine Verhandlung wo nun Aussage gegen Aussage steht. Leider kein finales Urteil gefunden.

Schuldspruch und Begründung

 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube auch dass man bis zu einem gewissen Grad Risikominimierung betreiben kann vor allem auch durch entsprechende Ausgestaltung des Plays aber ein Restrisiko bleibt und daher ist das für mich ganz klar BDSM im risk aware Bereich....also vielleicht nicht so anfängerfreundlich
Da stimm i dir absolut zu.
Drum prüfe, wer sich episodisch bindet😁
(Wilhelm Busch verzeihe mir die abwandlung seines zitats)
Man kann jahrelang harten oder (bd)sm sex haben und dann kommt ein neuer "mitspieler", der das weiß, aber unter "hart" aus seiner lebenserfahrung halt ganz was anderes versteht als du. Deshalb würd ich jedem am anfang ein "herantasten" an den "richtigen Härtegrad" empfehlen.
Einen fremden menschen zum ersten mal zu treffen und sich gleich beim ersten mal 100% auszuleben, geht zu 99% schief.
 
Da stimm i dir absolut zu.
Drum prüfe, wer sich episodisch bindet😁
(Wilhelm Busch verzeihe mir die abwandlung seines zitats)
Man kann jahrelang harten oder (bd)sm sex haben und dann kommt ein neuer "mitspieler", der das weiß, aber unter "hart" aus seiner lebenserfahrung halt ganz was anderes versteht als du. Deshalb würd ich jedem am anfang ein "herantasten" an den "richtigen Härtegrad" empfehlen.
Einen fremden menschen zum ersten mal zu treffen und sich gleich beim ersten mal 100% auszuleben, geht zu 99% schief.
Zu 100% :mrgreen:
 
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