Was ich nun an Urteilen gefunden habe.
Anscheinend kann lt. Richtspruch vom OGH ab 2007 in eine leichte Körperverletzung eingewilligt werden (nicht länger als 23 Tage dauernde Gesundheitsschädigung.)
Jedoch kann im Falle eines vergessenen Safewortes der Aktove Part trotzdem zur Rechenschaft gezogen werden bei diversen Spielen, da er immer hinhören und innehalten muss, zum Beurteilen ...
Auszug:
Vorauszuschicken ist, dass bei jeglichen sexuellen Handlungen ein Konsens über das Geschehen vorhanden sein muss, um sich nicht ggf. wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung strafbar zu machen. Wenn die sexuelle Praktik nun außerdem darin besteht, jemanden, wenn auch im Einvernehmen, zu verletzten (v.a. BDSM), ist zu fragen, ob die Partner*innen eine rechtswirksame Einwilligung in die Verletzung (§ 90 Abs 1 StGB) erteilt haben. Die Einwilligung kann formfrei (d.h. auch mündlich) erfolgen; doch muss die*der Einwilligende konkret einsichtsfähig sein (Vorsicht bei Berauschung im Zeitpunkt der Einwilligungserteilung) und die Tragweite der Einwilligung und die mögliche Gefahr überblicken können (am besten besprechen, was geplant ist; danach ist es ratsam zwischendurch Feedback einzuholen), (Oberster Gerichtshof, 12 Os 184/77). Grundsätzlich können Betroffene in eine Körperverletzung (§ 83 StGB) tatsächlich einwilligen. Die Verletzung als solche darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 90 StGB), was immer im Einzelfall zu beurteilen ist, so der OGH im genannten Judikat.
Während der OGH im Jahr 1977 (12 Os 180/76) noch urteilte, dass „sadistische oder masochistische Misshandlungen grundsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen“, gab er sich im Jahr 1989 (12 Os 17/89) bereits moderater: „Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar“. Klar gestellt wurde im Jahr 2007 (11 Os 134/06z), dass sich die Reichweite des § 90 StGB jedenfalls nicht auf „vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden“ erstreckt. Eine Einwilligung ist demnach nur in eine leichte, nicht aber in ein schwere Körperverletzung (§ 84 StGB: „länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“) möglich, dies sollten sich die Partner*innen bei BDSM vor Augen halten. Auch Freiheitsentziehungen (§ 99 StGB) in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich einwilligungsfähig (Handschellen, Fesselspiele, Bondage).
Sollte bei Bondage die*der Gefesselte/Gefangene ein vorab vereinbartes „Safeword“ vergessen haben, welches den Prozess stoppen soll, hat die*der Ausführende dennoch innezuhalten/zu befreien/etc., wenn dies die*der Partner*in klar zu erkennen gibt. Dies ist dann problematisch, wenn explizit zuvor vereinbart wurde, dass gerade ein schlichtes Anflehen um Befreiung oder „Nein“, „Stopp“ udgl. nicht als echter Befreiungswunsch gewertet werden soll, sondern nur das Aussprechen des Safewords. Deswegen sollte die*der ausführende Partner*in unabhängig vom Safeword die Situation stets gut einschätzen.
Nur der passus zum Rapeplay:
Beim „Rapeplay“ leben die Partner*innen „Vergewaltigungsphantasien“ im Rahmen eines Rollenspiels aus; dies ist mit BDSM-Praktiken verwandt und es handelt sich um keine echte strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da ja ein Konsens vorhanden ist (siehe ganz oben), mag dies auch mit einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung einhergehen, wenn diese wiederum durch Einwilligungen gedeckt sind. Heikel zu betrachten ist die allzu intensive Anwendung von „Breath control“; dabei wird durch Würgen oder Zuhalten der Atemwege der Sauerstoff abgeschnitten, was bei den Betroffenen sexuelle Lust hervorrufen soll. Falls es zu einem tödlichen Sexunfall käme (v.a. wenn die Betroffenen den Wunsch geäußert hatten, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu werden), werden die Betroffenen aber nicht in den Tod eingewilligt haben, außerdem wäre der Tod sowieso nicht einwilligungsfähig. Und die*der andere müsste sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten (§§ 80 ff StGB).
Auch hier gilt jedoch wieder der Passus "Einvernehmlichkeit" und Zeitpunkt bzw. die Pflicht des aktiven Parts, in der Glaskugel zu lesen und ggf trotz div. Abmachungen zu stoppen.
Alles im Detail gib es Hier:
lambdanachrichten.at
Autor is seines Zeichens Jurist im Wohnrecht. Aber genaueres aus dem Gerichtlichrn Kontext hab ich nicht gefunden.
Bedeutet aber (Meiner Meinung nach):
Gewisse "Leichte" Praktiken erlaubt.
"Schwere Praktiken" bis zu einem gewissen Grad.
Geht was schief oder erhebt das "Opfer" im Nachhinein Anklage ist man auf Grund der "Grauzone vom Hineinhören und ggf trotzdem stoppen" je nach Richter / Anwalt - schlecht drann.
NACHTRAG:
Einem Mann wird Vergewaltigung vorgeworfen. Er traf sich regelmäßig mit einer Frau in Egling. Dabei vollzog das Paar den Liebesakt - lange Zeit einvernehmlich.
www.merkur.de
Offenbar gab es so eine Verhandlung wo nun Aussage gegen Aussage steht. Leider kein finales Urteil gefunden.
Schuldspruch und Begründung
Sie trafen sich regelmäßig in Egling. Dabei spielte das Paar Vergewaltigungen nach. Eine ganze Zeit lang war das einvernehmlich. Jetzt gibt es ein Urteil.
www.merkur.de