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Gast
(Gelöschter Account)
Sry, das ist nicht korrekt. Es geht in obengenannten Paragraf lediglich um die Vermutung des Vorliegens eines Prostitutionslokales.
Im Prinzip ja.
Aber nicht "lediglich"!
Der fette Text lässt den Schluß zu, dass die Bekleidung durchaus eine Rolle spielt, um die Vermutung nahezulegen, ob eine Person Prostitution ausübt :
Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.
Klar wird einer Dame, die sich in einem Prostitutionslokal aufhält, wahrscheinlich die Ausübung der Prostitution unterstellt werden. Schlussendlich liegt es aber an der Behörde das im Instanzenzug zu beweisen. Und dem würd ich relativ gelassen entgegensehen.
Ganz genau!
Ein gefestigtes Nervenkostüm wäre aber durchaus von Vorteil, um dem gelassen entgegensehen.
