Ohne Zustimmung und Wissen:
Für alle, die denken sie prahlen ja nur herum - ich habe es mir diesmal auch einfach gemacht - lustig ist es net, strafrechtlich relevant.
Würde ich meinen Partner dabei erwischen, ich würde ihn nach dem Rausschmiss auch hier durchziehen, langwierig, peinlich und kostenintensiv - beinhart. Mit größtem Vergnügung und ohne mit der Wimper zu zucken:
Ja, dieses Verhalten ist in Österreich strafbar. Auch wenn es sich um die eigene Ehefrau handelt, greifen hier verschiedene Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB). [
1]
Das Weitergeben oder Zeigen intimer Gegenstände ohne Einwilligung verletzt die Privatsphäre und Ehre der betroffenen Person massiv.
Cyber-Mobbing und Bloßstellung (§ 107c StGB) [
1]
Das Zeigen oder Weitergeben der Schmutzwäsche an Fremde kann unter den Tatbestand der
fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) fallen. [
1]
- Das Gesetz schützt Personen davor, durch die Veröffentlichung von Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bloßgestellt zu werden.
- Das gilt besonders dann, wenn die Aktion im Internet (z. B. in Foren oder Chats) stattfindet.
- Dies ist ein Offizialdelikt, das von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird. [1, 2]
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Sollten bei der Aktion zusätzlich
Fotos oder Videos der Frau (auch im Zusammenhang mit der Wäsche) ohne ihre Zustimmung angefertigt oder weitergegeben werden, liegt eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches vor. [
1,
2]
Diebstahl (§ 127 StGB) und die "Begehung im Familienkreis" (§ 166 StGB) [
1,
2]
Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei der Wäsche um eine fremde bewegliche Sache. Die heimliche Wegnahme erfüllt den Tatbestand des
Diebstahls. [
1,
2]
- Da die Tat an der eigenen Ehefrau verübt wird, greift die gesetzliche Privilegierung der Begehung im Familienkreis (§ 166 StGB).
- Das bedeutet: Der Diebstahl wird nicht automatisch von der Polizei verfolgt.
- Die Ehefrau muss in diesem Fall selbst eine Privatanklage beim Strafgericht einbringen, damit der Diebstahl geahndet wird. [1, 2, 3, 4]
Beleidigung und Ehrverletzung (§ 115 StGB)
Das Vorzeigen von getragener Schmutzwäsche vor Dritten, um die Person lächerlich zu machen oder bloßzustellen, stellt eine erhebliche
Beleidigung und Herabwürdigung in der Öffentlichkeit dar. Auch dies kann von der Ehefrau mittels Privatanklage rechtlich verfolgt werden. [
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