Zuhäterei

Mitglied #322197

Mitglied
Männlich Hetero Österreich, Wien (10**)
Registriert
30.12.2013
Beiträge
151
Reaktionen
74
Halle Liebe Leute

Bei einer Diskussion mit einem Kumpel kam heute die Frage auf, ab wann eigentich Zuhälterei beginnt.
Laut Definition von Wikipedia: "Zuhälterei ist die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht, und die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution..."

Die meisten von euch kenne sicherlich die einschlägigen Websites, wo sich Prostituierte anbieten. Jetzt meine Frage. Da die Hosts der Webseiten, sicherlich mit ihrer Webseite Geld verdienen, zählen diese als "digitale" Zuhälter? Oder missverstehe ich den Begriff.

Ist zwar jetzt kein weltbewegendes Thema, aber wäre cool wenn jemand der sich auskennt seinen Senf dazugibt.

LG
 
Wenn du deine Wohnung zum ficken herleihst- bist du dann auch ein Zuhälter?

Kinder Kinder....

Der Host bietet nur die Plattform...
Wikis Definition ist genau als solche zu sehen... ;)
 
Selbiges bei den Webseiten die angeblich Streams zu Filmen und Serien anbieten. Das sind auch nur Verzeichnisse, riesige Nachschlagewerke und Link-Listen, und somit Legal. Selbiges wäre dann bei solchen Seiten.

Was anderes passiert, wenn die Vermarktung und Bereitstellung der Damen von dem Betreiber der Website selbst übernommen wird. Da du aber diese Jobbörsen ala Locanto meinst, ist das überhaupt keine Zuhälterei.
 
:haha:......na, echt, ab wann beginnt "Zuhälterei"??....darf der Studiobetreiber eigentlich "halbe/halbe" machen?.....wie ist das mit "Mädls finden"?.....ab wann beginnt "Menschenhandel"?......vielleicht weiß das jemand??....und auch die Frage des TE dazu: Wie ist das mit der "Werbung" dann??......;)

Das hatten wir vor kurzem ausführlich im Chinapuffthread. Bitte net nochmal von vorne.

Asia - China-Paysex: Selbstständige SWs oder Zwang und Zuhälterei

nebenbei..... mal zum Nachdenken....wer ist der grösste Zuhälter in Österreich? Der sich vom Einkommen der Prostituierten sein Scherflein nimmt?
 
:haha:......na, echt, ab wann beginnt "Zuhälterei"??....darf der Studiobetreiber eigentlich "halbe/halbe" machen?.....wie ist das mit "Mädls finden"?.....ab wann beginnt "Menschenhandel"?......vielleicht weiß das jemand??....und auch die Frage des TE dazu: Wie ist das mit der "Werbung" dann??......;)

:hmm: Am einfachsten und am sichersten für dich ist, du stellst deine Fragen einen Strafverteidiger, in allen größeren Städten gibt es alle Monate kostenlose rechtliche Beratungsstunden von solchen Anwälten, meist im Rathaus bzw. Gemeindeamt.
Hier im EF, ala Wirtshausgespräch, bekommst bestenfalls fünf verschiedene Vermutungen und weißt es hinterher noch immer nicht......:schulterzuck:
 
§ 216 STGB Zuhälterei

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnutzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

in solchen fällen nutzt ja die SW/der SW von sich aus und freiwillig die angebotenen dienstleistung des betreibers. das "ausnutzen" ist schon wesentlich massiver zu verstehen - sonst wäre jede solche kontaktanzeige in jedem medium zuhälterei.
 
§ 216 STGB Zuhälterei

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnutzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

in solchen fällen nutzt ja die SW/der SW von sich aus und freiwillig die angebotenen dienstleistung des betreibers. das "ausnutzen" ist schon wesentlich massiver zu verstehen - sonst wäre jede solche kontaktanzeige in jedem medium zuhälterei.


:woot: Dann sind ja die staatlichen Steuerforderungen und Einbehaltungen, sprich z.B. Lohn- und Mehrwertsteuer ganz klar Zuhälterei! :| ...und organisiert auch noch...:shifty:
 
§ 216 STGB Zuhälterei

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnutzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

in solchen fällen nutzt ja die SW/der SW von sich aus und freiwillig die angebotenen dienstleistung des betreibers. das "ausnutzen" ist schon wesentlich massiver zu verstehen - sonst wäre jede solche kontaktanzeige in jedem medium zuhälterei.

Freiwilligkeit schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Allerdings sehe ich hier auch keine unmittlbare Förderung der Prostitution. Auch fehlt wohl der Vorsatz.
 
Vielleicht meint der TE auch was ganz anderes? Er schreibt ja im Titel ZUHÄTEREI.
Ist er vielleicht ein ganz raffinierter Rechtsanwalt mit seinem Wortspiel ?
LG M.
 
Zurück
Oben