Vgl. auch auf den Seiten 267 f zur Rückforderung bei Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit:
"...Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen Verhindern [wie eben beim Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Geld], ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.
Dieser wäre freilich zu bejahen, wenn die Voraussetzungen einer anderen Kondiktion erfüllt sind, zB ein Teil [hier der Freier] vorgeleistet hat und der andere die nicht einklagbare Gegenleistung verweigert (§ 1435)."