Neuwahlen in Österreich Wähleranalyse

Welche Partei würdet ihr wählen ?

  • SPÖ

    Stimmen: 40 12,7%
  • ÖVP

    Stimmen: 49 15,5%
  • FPÖ

    Stimmen: 95 30,1%
  • BZÖ

    Stimmen: 12 3,8%
  • Grüne

    Stimmen: 50 15,8%
  • Sonstige Parteien

    Stimmen: 37 11,7%
  • würde ungültig wählen

    Stimmen: 16 5,1%
  • gehe nicht wählen

    Stimmen: 17 5,4%

  • Umfrageteilnehmer
    316
  • Umfrage geschlossen .
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Da Gesetze abstrakt abgefasst sind, steht nicht alles irgendwo

:hmm: was meines wissens aber falsch ist :hmm:

:hmm: ist es im österreichischen recht nicht so (und das ergibt sich ua aus der verfassung) dass all das was nicht explizit verboten ist eben erlaubt ist:hmm:

um zum thema zurückzukommen - nachdem nirgends steht dass der/die justitz/innenministerIn keiner partei angehören darf ist es selbstverständlich erlaubt

im übrigen sind die parteien im österreichischen recht (ich glaub sogar in der verfassung) festgeschrieben

im übrigen würde ein solches verbot ebenfalls der verfassung wiedersprechen​
 
Wo steht denn das?

Das habe ich mich auch gerade gefragt. :cool:

Da Gesetze abstrakt abgefasst sind, steht nicht alles irgendwo. vieles ergibt sich aus der Gesetzeshierarchie, aus Querverweisen und simpler, einfacher Logik. Und erwähntes ergibt sich aus der Logik, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung nicht eingehalten werden kann, wenn am Ende des Fadens alles in der selben Hand zusammenläuft.

Du irrst. Die Verfassung schreibt nicht einmal ein Justiz- und ein Innenministerium vor, geeschweige denn, dass sie politikfreiheit politisch besetzter Ämter fordern würde. Das wäre ja nachgerade widersinnig.
Die Kontrolle über politische Funktionäre wie Minister und deren Funktionäre (und nur die werden ja nach der Wahl ausgetauscht, während 99% des Verwaltungsapparates mit unveränderter Besetzung weiterarbeitett) liegt ja zudem auch beim Wähler. Der ist der Souverän, der die Regierung letztendlich bestimmt. Deine Forderung würde darauf hinauslaufen, den Einfluss des Wählers auf die Besetzung wichtiger politischer Positionen zu schmälern.

Die Lektüre des B-VG, des BMG, der NRWO usw. wäre anzuraten, bevor wir über diese Themen weiterdiskutieren.
 


:hmm: was meines wissens aber falsch ist :hmm:

:hmm: ist es im österreichischen recht nicht so (und das ergibt sich ua aus der verfassung) dass all das was nicht explizit verboten ist eben erlaubt ist:hmm:


Stimmt so nicht ganz, es gibt in Österreich beide Formen. Es existiert die eine Form, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, erlaubt ist ( zB. das Strafrecht und selbst das ist in diesem Zusammenhang mit Vorsicht zu geniessen ) und es gibt die andere Form dass alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten ist ( zB. die Gewerbeordnung ) der dritte bereich, den es in österreich gibt, das ( salopp ausgedrückt )nachgiebige Recht legt nur Rahmenbedingungen fest, innerhalb dieser sich jeder weitgehend frei bewegen darf, dazu gehört das Vertragsrecht in den meisten Bereichen.

um zum thema zurückzukommen - nachdem nirgends steht dass der/die justitz/innenministerIn keiner partei angehören darf ist es selbstverständlich erlaubt

im übrigen sind die parteien im österreichischen recht (ich glaub sogar in der verfassung) festgeschrieben

im übrigen würde ein solches verbot ebenfalls der verfassung wiedersprechen

Denk mal über das Thema Interessenskonflikt nach und dann nochmals über das Thema. Jeder Rechtsanwalt hat sich heute aus einem Verfahren heraus zu halten, wenn dieses Verfahren zu einem Interessenskonflikt führen könnte. Ein Interessenskonflikt entsteht zB. dann, wenn jemand maßgeblichen Einfluss auf meine Person hat und ich aber gegen diese Person / institution Klage führen müsste.

Das habe ich mich auch gerade gefragt. :cool:



Du irrst. Die Verfassung schreibt nicht einmal ein Justiz- und ein Innenministerium vor, geeschweige denn, dass sie politikfreiheit politisch besetzter Ämter fordern würde. Das wäre ja nachgerade widersinnig.
Die Kontrolle über politische Funktionäre wie Minister und deren Funktionäre (und nur die werden ja nach der Wahl ausgetauscht, während 99% des Verwaltungsapparates mit unveränderter Besetzung weiterarbeitett) liegt ja zudem auch beim Wähler. Der ist der Souverän, der die Regierung letztendlich bestimmt. Deine Forderung würde darauf hinauslaufen, den Einfluss des Wählers auf die Besetzung wichtiger politischer Positionen zu schmälern.

Die Lektüre des B-VG, des BMG, der NRWO usw. wäre anzuraten, bevor wir über diese Themen weiterdiskutieren.

Du hast Recht, dass das alles nicht in der Verfassung erfasst ist. Muss es aber auch nicht. Die Verfassung besagt die Gewaltentrennung von Politik, Rechtssprechung und Vollzug - aus diesem Grundsatz ergeben sich alle Bezug habenden Folgeregelungen aufgrund der Analogie zum Willen des Gesetzgebers ( zum eigentlichen Sinn eines Gesetzes, der mitunter nicht niedergeschrieben aber aus dem Konnex zu lesen ist - Auslegungsregeln der Jurisdiktion ). Dieselben auslegungsregeln sind zB. dafür verantwortlich, dass für das Tatbild des Betruges die Täuschung, die persönliche Bereicherung ( oder die eines dritten ) und die Unrechtmässigkeit gegeben sein muss um das Delikt strafrechtlich verurteilen zu können und nicht hunderte definierte Fälle aufgezählt sind.
Die Aussage, dass Du Dich nicht durch Täuschung eines anderen unrechtmässig bereichern darfst ist die Grundaussage ( so wie die Aussage der Gewaltentrennung ). Die Festlegung darauf, dass jedes Gesetz so ausgelegt werden muss, dass der Sinn des Gesetzes erhalten bleibt sorgt dafür, dass Du das Tatbild des Betruges nicht umgehen kannst ( etwa durch passive Täuschung, bei der Du zwar nichts Falsches behauptest aber falsch Angenommenes nicht richtig stellst ). in der selben Art müsste dafür gesorgt werden, dass die Gewaltentrennung nicht durch Winkelzüge umgengen werden kann.
 
Du hast Recht, dass das alles nicht in der Verfassung erfasst ist. Muss es aber auch nicht. Die Verfassung besagt die Gewaltentrennung von Politik, Rechtssprechung und Vollzug - aus diesem Grundsatz ergeben sich alle Bezug habenden Folgeregelungen aufgrund der Analogie zum Willen des Gesetzgebers ( zum eigentlichen Sinn eines Gesetzes, der mitunter nicht niedergeschrieben aber aus dem Konnex zu lesen ist - Auslegungsregeln der Jurisdiktion ). Dieselben auslegungsregeln sind zB. dafür verantwortlich, dass für das Tatbild des Betruges die Täuschung, die persönliche Bereicherung ( oder die eines dritten ) und die Unrechtmässigkeit gegeben sein muss um das Delikt strafrechtlich verurteilen zu können und nicht hunderte definierte Fälle aufgezählt sind.
Die Aussage, dass Du Dich nicht durch Täuschung eines anderen unrechtmässig bereichern darfst ist die Grundaussage ( so wie die Aussage der Gewaltentrennung ). Die Festlegung darauf, dass jedes Gesetz so ausgelegt werden muss, dass der Sinn des Gesetzes erhalten bleibt sorgt dafür, dass Du das Tatbild des Betruges nicht umgehen kannst ( etwa durch passive Täuschung, bei der Du zwar nichts Falsches behauptest aber falsch Angenommenes nicht richtig stellst ). in der selben Art müsste dafür gesorgt werden, dass die Gewaltentrennung nicht durch Winkelzüge umgengen werden kann.

Du mischt hier Straf-, Privat- und öffentliches Recht. Deine Ausführungen treffen auf den privatrechtlichen und strafrechtlichen Teil zu, im öffentlichen Recht darfst du aber die Bedeutung des Art. 18(1) B-VG nicht unterschätzen. Dieser Artikel soll garantieren, dass Willkür in der Verwaltung keinen Platz hat. Sämtliche "Winkelzüge" müssen sich also bei der Bewertung irgendwann an diesem Artikel messen. Ich denke, wir sind damit rein rechtstheoretisch vor vielen deiner in den vorigen Postings geäußerten Befürchtungen relativ gut geschützt.
 
Du mischt hier Straf-, Privat- und öffentliches Recht. Deine Ausführungen treffen auf den privatrechtlichen und strafrechtlichen Teil zu, im öffentlichen Recht darfst du aber die Bedeutung des Art. 18(1) B-VG nicht unterschätzen. Dieser Artikel soll garantieren, dass Willkür in der Verwaltung keinen Platz hat. Sämtliche "Winkelzüge" müssen sich also bei der Bewertung irgendwann an diesem Artikel messen. Ich denke, wir sind damit rein rechtstheoretisch vor vielen deiner in den vorigen Postings geäußerten Befürchtungen relativ gut geschützt.

rechts " theoretisch " - ja :mrgreen:
 
Du hast Recht, dass das alles nicht in der Verfassung erfasst ist. Muss es aber auch nicht. Die Verfassung besagt die Gewaltentrennung von Politik, Rechtssprechung und Vollzug - aus diesem Grundsatz ergeben sich alle Bezug habenden Folgeregelungen aufgrund der Analogie zum Willen des Gesetzgebers ( zum eigentlichen Sinn eines Gesetzes, der mitunter nicht niedergeschrieben aber aus dem Konnex zu lesen ist - Auslegungsregeln der Jurisdiktion ).

in der selben Art müsste dafür gesorgt werden, dass die Gewaltentrennung nicht durch Winkelzüge umgengen werden kann.

1) :daumen: für das exzellente Privatissimum aus österreichischem Verfassungsrecht für den Don.

2) Art 94 B-VG sieht natürlich KEINE Gewaltentrennung von Politik (?) Rechtsprechung und Vollzug vor. Altvater Montesquieu folgend, sollen die Staatsaufgaben: a) Gesetzgebung b) Rechtssprechung c) Verwaltung strikt getrennt werden. Dieser Grundsatz hat allerdings seine politische Bedeutung verloren. Die die Regierung tragende Parlamentsmehreheit ist keine zu deren Kontrolle besonders geeignete Kraft (Siehe Walter- Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts).

3) Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Irgendwer hat das mal ergänzt: "um nie wieder zurückzukehren!". Wir erkennen, realpolitisch ist das Problem der "Wächterbewachung" nur schwer in den Griff zu bekommen. Winston Churchill sagte einmal, „Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert wurden“. Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen.
 
1) :daumen: für das exzellente Privatissimum aus österreichischem Verfassungsrecht für den Don.

2) Art 94 B-VG sieht natürlich KEINE Gewaltentrennung von Politik (?) Rechtsprechung und Vollzug vor. Altvater Montesquieu folgend, sollen die Staatsaufgaben: a) Gesetzgebung b) Rechtssprechung c) Verwaltung strikt getrennt werden. Dieser Grundsatz hat allerdings seine politische Bedeutung verloren. Die die Regierung tragende Parlamentsmehreheit ist keine zu deren Kontrolle besonders geeignete Kraft (Siehe Walter- Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts).

3) Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Irgendwer hat das mal ergänzt: "um nie wieder zurückzukehren!". Wir erkennen, realpolitisch ist das Problem der "Wächterbewachung" nur schwer in den Griff zu bekommen. Winston Churchill sagte einmal, „Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert wurden“. Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen.

Du vergisst mE. die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung auf denen die gesamte Verfassung aufbaut:

1. Demokratisches Grundprinzip
2. Republikanisches Grundprinzip
3. Bundesstaatliches Prinzip
4. Rechtsstaatliches Prinzip
5. Liberales Prinzip
6. Prinzip der Gewaltentrennung
( Verfassungsrecht Öllinger 3. Auflage kommentierte Fassung )

Dadurch, dass die Ö. Bundesverfassung zum Teil noch auf der Verfassung von 1920 basiert, zum Teil aber auf der Unabhängigkeitserklärung von 1945, gehen diese Grundprinzipien in diverser Literatur ganz gern verloren, da bis heute nicht klar ist ob Prinzipien auf denen die Verfassung beruht Bestandteil der Verfassung selbst sind oder dieser übergeordnet sind.
Wenn wir davon ausgehen, dass eine Verfassung oder einzelne Verfassungsbestandteile, die zum Teil nur durch Volksabstimmung abgeändert werden können ( und ohne geändert wurden - siehe Neutralität ) ihre politische Bedeutung verloren haben, dann müssen wir aber weiter überlegen ob die Politik nicht im Dienste der Verfassung steht und es der Politik schlicht und einfach nicht zusteht, die Verfassung bedeutungslos erscheinen zu lassen.

Man darf bei der Gesamtbetrachtung ja nicht vergessen, dass Österreich keine Verfassungsurkunde hat sondern die österreichische Verfassung völlig zersplittert ist in das BV-G und in etwa 700 - 900 kleine Gesetze, wie zB. das Gelegenheitsverkehrsgesetz, die in Bundesgesetzblättern aufscheinen ( unter anderem ist dadurch das Taxifahrgesetz in die Verfassung gerutscht und 2 differierende Arten der Menschenrechtsdefinition ( ein Gesetz aus 1867 und die internationale Menschenrechtskonvention ).
 
:hmm: ich kenn mich zwar bei eurer rechtlichen Diskussion Nüsse aus ... aber das gfallt mir ... :mrgreen:

1) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Irgendwer hat das mal ergänzt: "um nie wieder zurückzukehren!".

Und das sowieso ... :hurra:

das Taxifahrgesetz in die Verfassung gerutscht

Muss i mich do gleich erkundigen ob ich Immunität a hab - dann kann sich es Magistrat die Zahlung meiner Strafzettelsammlung quasi aufzeichnen :)
 
Zum großen Teil sattsam altbekannte unfähige Gesichter,die von einer Position in die Andere geschoben werden!
Es ist einfach zum :kotzen:
 
Zum großen Teil sattsam altbekannte unfähige Gesichter,die von einer Position in die Andere geschoben werden!
Es ist einfach zum :kotzen:

:haha::haha::haha:

wenns dir nachher besser geht...kein problem....und der regierung is wurscht.....

:winke:
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben