In Vorarlberg gibt es kein einziges genehmigtes Lokal, was aber Voraussetzung für legale Prostitution wäre. Daraus ergibt sich ein de-facto Verbot. Potenzielle Betreiber werden schon wissen, warum sie nicht versuchen, eine solche Genehmigung zu bekommen.
im vorarlberg ist es wirklich tricky gesetzlich gelöst - es gibt einen ganzen katalog an kriterien, die von konzessionswerbern erfüllt sein müssen. das ist aber nicht das problem:
eine gemeinde kann (und muss nicht) ein bordell genehmigen, wenn durch gewerbsmässige unzucht störungen eingeschränkt werden
nun ja: es gibt in allen gemeinden keine gewerbsmässige unzucht und damit keine störungen, die durch eine bordellgeneigung eingeschränkt werden könnten - klassischer zirkelbeweis - und das ist sogar schon vom höchstgericht erfolgreich bestätigt worden …
siehe auch:
§ 5 V-SPG enthält die einzige Ausnahme. Die Behörde
kann mit Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung bewilligen – „wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen dadurch eingeschränkt werden können.
Dieser Nebensatz ist der ganze Artikel. Die Bewilligung ist nicht als Gewerbezulassung konstruiert, sondern als sittenpolizeiliches Instrument zur Störungsbekämpfung. Sie setzt also voraus, dass es überhaupt relevante Störungen durch illegale Prostitution gibt – und dass das beantragte Bordell geeignet erscheint, diese einzuschränken. Fehlt die nachweisbare Störungslage, fehlt die Tatbestandsvoraussetzung. Dann gibt es nichts zu bewilligen, ganz unabhängig davon, wie gut der Antrag ist.