Dienstleistungen Diverses Backgrounddiskussionen über das Gewerbe

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I hab glaubt jeder Dorfbürgermeister kann das in Kakanien nach Gutdünken regeln.
:lalala:
Als Baubehörde 1. Instanz vielleicht über die Schiene oder wegen "Ortsbild" etc. etc. Zumindest kann er Hürden errichten.

In Vorarlberg gibt es kein einziges genehmigtes Lokal, was aber Voraussetzung für legale Prostitution wäre. Daraus ergibt sich ein de-facto Verbot. Potenzielle Betreiber werden schon wissen, warum sie nicht versuchen, eine solche Genehmigung zu bekommen. Der Markt wäre vermutlich da, weil Berichten nach viele Vorarlberger nach Tirol oder in die Schweiz ausweichen.
 
...
In Deutschland ist Wohnungsprostitution erlaubt, wenn auch mit Auflagen und Vorgaben.
Welche auch immer das sind...
Das macht jedenfalls auch Sinn, zumal jede Anbieterin selbst entscheiden können sollte, ob sie das Risiko auf sich nehmen möchte, ihre Dienste in den eigenen vier Wänden anzubieten. Sie könnte ja etwa eine spezielle Alarmanlage mit Polizeinotruf haben oder eine Waffe für den "Notfall" o.ä., um etwa den hohen Zimmermieten in Laufhäusern bzw. Eintritten in diversen Clubs entfliehen zu können... 🤔
Aus steuerrechtlicher Sicht würde es jedenfalls kaum einen Unterschied machen, zumal ich auch in einem Studio oder Laufhaus noch nie eine Rechnung aus einer Registrierkasse bekommen habe 😉 und auch in Saunaclubs höchstens über den Eintrittspreis (etwa bei Kartenzahlung o.ä.), jedoch nicht von den Mädels selbst... 😉
 
In Vorarlberg gibt es kein einziges genehmigtes Lokal, was aber Voraussetzung für legale Prostitution wäre. Daraus ergibt sich ein de-facto Verbot. Potenzielle Betreiber werden schon wissen, warum sie nicht versuchen, eine solche Genehmigung zu bekommen.

im vorarlberg ist es wirklich tricky gesetzlich gelöst - es gibt einen ganzen katalog an kriterien, die von konzessionswerbern erfüllt sein müssen. das ist aber nicht das problem:

eine gemeinde kann (und muss nicht) ein bordell genehmigen, wenn durch gewerbsmässige unzucht störungen eingeschränkt werden

nun ja: es gibt in allen gemeinden keine gewerbsmässige unzucht und damit keine störungen, die durch eine bordellgeneigung eingeschränkt werden könnten - klassischer zirkelbeweis - und das ist sogar schon vom höchstgericht erfolgreich bestätigt worden …

siehe auch:
§ 5 V-SPG enthält die einzige Ausnahme. Die Behörde kann mit Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung bewilligen – „wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen dadurch eingeschränkt werden können.

Dieser Nebensatz ist der ganze Artikel. Die Bewilligung ist nicht als Gewerbezulassung konstruiert, sondern als sittenpolizeiliches Instrument zur Störungsbekämpfung. Sie setzt also voraus, dass es überhaupt relevante Störungen durch illegale Prostitution gibt – und dass das beantragte Bordell geeignet erscheint, diese einzuschränken. Fehlt die nachweisbare Störungslage, fehlt die Tatbestandsvoraussetzung. Dann gibt es nichts zu bewilligen, ganz unabhängig davon, wie gut der Antrag ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
, sondern als sittenpolizeiliches Instrument zur Störungsbekämpfung. Sie setzt also voraus, dass es überhaupt relevante Störungen durch illegale Prostitution gibt – und dass das beantragte Bordell geeignet erscheint, diese einzuschränken.
Ganz anders... besagte Störung ist, wenn die Notgeilen wichsend durch die Strassen des Ländles ziehen weils nirgends Druck ablassn können.
Nachdem das selten vorkommt > kein Puff.ķ
 
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