Hauptstelle dafür ist ein
Grazer edit: OGH-Urteil. Die zivilrechtliche = Vertrags-Konstellation war ein bisschen kompliziert, weil ein Kellner dem Gast das Geld für Konsumation und SDL vorgeschossen hatte. Die Unterinstanzen hatten die Klage des Kellners gegen den Gast auf Rückzahlung des Vorschusses getrennt in einen sittenwidrigen Teil (für den SDL-Vertrag mit der SW) und einen "normalen" Teil für die Konsumation.
Wichtig war dann eben die (erstmalige, frühere Urteile explizit ändernde) Rechtsprechung (verwiesen wurde auch auf die damalige Rechtslage ab 2002 in DE), dass SDL-Vertäge nicht sittenwidrig sind und daher die Leistungen grundsätzlich einklagbar sind. Dennoch bleibt die Leistungspflicht der SW aufgrund des Grundrechtsschutzes der EMRK relativiert ("widerruflich" - siehe insb Abschnitt 4.6.2., mit Bezugnahme auf Par 1 dProstG 2001).
N. B.: Es ging
nicht um den strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs.
Das
Urteil sowie Medienkommentare dazu finde ich bei Google zB nach der Eingabe von
"bordell prostitution einklagbar urteil graz"
Zur Vertiefung die
Diplomarbeit von Wieland. Der kurze Abschnitt zur strafrechtlichen Situation beschränkt sich allerdings auf den Themenkreis der Zuhälterei.