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Die VO zur "Zone" Brunner/Perfekta definiert ja keine "Erlaubniszone", sondern - eigentlich im Gegenteil - schränkt im definierten Bereich (oben grob grün umrandet) die StrProst - insoweit sie überhaupt gestattet ist - zeitlich ein.
Ohnehin nicht gestattet ist sie nach Par 9(2) WPG in Wohngegenden (Par 2(8)) usw. Es liegt also mAn kein Konflikt zwischen den Regelungen vor.
Erfahrungsgemäß wird die StrProst ohnehin nur entlang der Brunner und der Perfekta ausgeübt sowie ganz ein kleines bisschen westlich der Brunner (zB Elisabetta Ecke An den Steinfeldern). Korrigiert mich, wenn ihr mehr wisst (@Mitglied #34207 ?).
Ohnehin nicht gestattet ist sie nach Par 9(2) WPG in Wohngegenden (Par 2(8)) usw. Es liegt also mAn kein Konflikt zwischen den Regelungen vor.
Erfahrungsgemäß wird die StrProst ohnehin nur entlang der Brunner und der Perfekta ausgeübt sowie ganz ein kleines bisschen westlich der Brunner (zB Elisabetta Ecke An den Steinfeldern). Korrigiert mich, wenn ihr mehr wisst (@Mitglied #34207 ?).
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