Britische Regierung verbietet One-Nights-Stands

Nicht gefallen würde mir, wenn das ohne Rechtstitel erfolgt, was ich jedoch bei Gott nicht annehme, da die Prositution in Privatwohnungen verboten ist, also ist ein zu prüfendes Delikt vorliegend.

Selbstverständlich erfolgt eine solche verdeckte Ermittlung ohne Rechtstitel. also gesetzlos, weil Geheimprostitution in der eigenen Wohnung keine gerichtlich verfolgte Straftat ist, sondern maximal eine Verwaltungsübertretung. Im Verwaltungsstrafrecht sind verdeckte Ermittlungen aber nicht vorgesehen (und Gesetze, die dies legitimierten, wären wohl im Hinblick auf die Rsp des EGMR zu "petty crimes" nicht zulässig). Dazu kommt, dass nicht alles, was nach Prostitution aussieht, also Sex gegen Geld, auch Prostitution ist (dazu gibt es Erkenntnisse des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs), weswegen ein Beamter zwar einen Verdacht auf Prostitution haben mag, aber selbst dieser Verdacht ungerechtfertigt sein kann.
 
Was vielleicht stimmt, nur, dass nur Straftaten verdeckt ermittelt werden dürfen ist etwas Hahnebüchen, wenn´s am Ende vielleicht auch nur eine Verwaltungsübvertretung ist.
Was man wohl vorher nicht wissen kann, was am Ende rauskommt, oder ?

Weiters, ich folge dieser Argunmentation einmal, ist dann die Ermittlung der GIS ob man "schwarzsieht" auch nicht zuässig.

Und die Geschwindigkeitsmessung stellt dann auch eine Ermittlung einer Straftat dar, da man ja erst ab40/50 drüber vielleicht im Strafrecht ankommt.
Wiewohl:
Ich bevorzuge dass, ich nenne es einmal Geheimprostitution, einer Strafe zugeführt wird.
Egal wie, insbesonders in Zeiten von ansteckenden Krankheiten und viellelicht offenen Herpeswarzen !
Der Herr bekommt nachweislich selten Peniskrebs,
die Gattin zuhause jedoch nachweislich öfter Genital und Gebährmutterkrebs davon.
Für mich fällt so etwas unter verantwortungsvolles Handeln.
 
in einem Land wo man Fisch mit Pfefferminzsauce frisst naja...
 
Was vielleicht stimmt, nur, dass nur Straftaten verdeckt ermittelt werden dürfen ist etwas Hahnebüchen, wenn´s am Ende vielleicht auch nur eine Verwaltungsübvertretung ist.
Was man wohl vorher nicht wissen kann, was am Ende rauskommt, oder ?

Grundsätzlich darf der Staat nicht einfach ins Blaue ermitteln. Darum gibt es gerade bei gerichtlich verfolgten Straftaten besonders strenge Regularien, die es im Verwaltungsrecht nicht gibt, weil dort auch keine so eingriffs-intensiven Methoden vorgesehen sind.

Weiters, ich folge dieser Argunmentation einmal, ist dann die Ermittlung der GIS ob man "schwarzsieht" auch nicht zuässig. Und die Geschwindigkeitsmessung stellt dann auch eine Ermittlung einer Straftat dar, da man ja erst ab40/50 drüber vielleicht im Strafrecht ankommt.

Wie bei GIS ermittelt wird, weiß ich nicht. Die Geschwindigkeitsmessung ist jedenfalls keine verdeckte Ermittlung.

Ich bevorzuge dass, ich nenne es einmal Geheimprostitution, einer Strafe zugeführt wird.
[…] Für mich fällt so etwas unter verantwortungsvolles Handeln.

Ist nicht auch der Freier selbst für seine Gesundheit verantwortlich?
 
Ach, die Briten wieder. Die haben den besten Humor, dass das mal klar ist ... Selbst Monty Pyton könnte es nicht besser erfinden.
 
Ist nicht auch der Freier selbst für seine Gesundheit verantwortlich?
Hoppala,
also hat er das Recht auf eine "Geschäftstätigkeit" mit einer Gesundheitsgeprüften Dame des Gewerbes zu gange zu sein?
Weiters hat er das Recht darauf, nicht zu einer Straftat angeleitet zu werden und die "Geschäftstätigkeit also in dafür Zulässigen Räumen zu verrichten ?

Beides, im Falle der Wohnungsprostitution nicht der Fall.

Danke, Du erklärst gerade selber, warum Kontrollen in diesem Bereich wichtig und richtig sind, bis hin zur Zuhälterei, da die Geschäftsräume ja angemeldet werden müssten.
 
also hat er das Recht auf eine "Geschäftstätigkeit" mit einer Gesundheitsgeprüften Dame des Gewerbes zu gange zu sein?
Weiters hat er das Recht darauf, nicht zu einer Straftat angeleitet zu werden und die "Geschäftstätigkeit also in dafür Zulässigen Räumen zu verrichten ?

Ein Recht, z.B. auf Sex, hat der Freier bei keiner Prostituierten, egal, ob geheim oder registriert.
 
Ein Recht, z.B. auf Sex, hat der Freier bei keiner Prostituierten, egal, ob geheim oder registriert.
Das Sinnerfassende lesen umfasst, dass man den Sinn eines Satzes aufnimmt und versteht.

Was bei diesem Satz schwer daran war entzieht sich meiner Kenntniß:
"also hat er das Recht auf eine "Geschäftstätigkeit" mit einer Gesundheitsgeprüften Dame des Gewerbes zu gange zu sein? "
weiters:
"Weiters hat er das Recht darauf, nicht zu einer Straftat angeleitet zu werden und die "Geschäftstätigkeit also in dafür Zulässigen Räumen zu verrichten ?"
ist wohl auch unmissverständlich.

Die Pflicht der Anbieterin sollte wohl somit darin liegen es nun einfach zu schreiben:

1) Ein Gesundheitszeugnis zu haben
2) Eine Räumlichkeit zum verrichten der Geschäftstätigkeit anzubieten, welche im Rahmen des Gesetztes befindlich ist.

Liebe Lycisca, mir scheint, dass Du die Kunst des selektiven lesens gerade trainierst.

Nix Lappen, nix Bumsen
Nix Lokal mit Genehmigung, nix Bumsen.

Was, um auf Deinen Beitrtag zurückzukommen:
Der Freier hat ein Recht nicht zu einer Straftat angeleitet zu werden und eine Prostituierte mit einem gültigen Gesundheitszeugnis aufzusuchen.

Was die beiden dann tun ist das eine.

Ein Freier hat aber schon das Recht auf das, Ihm Zugesagte und Kostenmäßig vereinbarte wenn es Sex war, oder ?

Sonst kann er ja gleich "Daham bleiben".. ( sorry liebe verheirateten, der war aufgelegt)
 
Das ist der editierte Text. @Mitglied #112394 's voellig gerechtfertigter Einwand betraf eine fruehere, falsche Version.

Es kann sein - nein, es ist ganz bestimmt so -, dass ich auf der zivilrechtlichen Seite nicht à jour bin .... aber ich glaube mich zu erinnern, dass die Einklagbarkeit von Prost-Dienstleistungen und die dafür geleistete (bzw zu leistende) geldwerte Vergütung asymmetrisch geregelt ist:
Das versprochene Entgelt fuer die SW ist einklagbar - das Geschaeft ist nicht mehr an sich sittenwidrig (seit einer OGH-Entscheidung im Fruehjahr 2012).
Die versprochene sexuelle Dienstleistung hingegen ist nicht einklagbar
(Wenn das nicht mehr aktuell ist, korrigiert mich bitte.)

Zum Verwaltungsrechtlichen melde ich mich dann gleich nochmals.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu den Überlegungen, was man u.a. von einer SW erwarten kann - nämlich nicht zu einer (prostitutions-)gesetzeswidrigen *) Handlung verleitet zu werden - lohnt es sich, auf die Strafbestimmungen im WienerPG zu schauen:

Der Freier kann danach nur bestraft werden (mit 500€ recht mild), wenn er
  1. auf der Straße, außerhalb einer erlaubten Zone, den Kontakt mit einer anbahnenden Prostituierten aufnimmt (außer er ruft sie an);
  2. den Kontakt in einem „unzulässigen“ Lokal aufnimmt, wobei er nur folgende Mängel erkennen muss:
    • fehlender unmittelbarer und gesonderter Zugang zur öffentlichen Fläche
    • Bahnhof oder Stationsgebaeude.
Es ist ihm daher weder auferlegt zu checken, ob die SW die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Meldung, Grüne Karte, Volljährigkeit), noch, ob das Prost-Lokal über die vorgeschriebenen Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen verfügt, dezent genug wirbt, weit genug von einem Schutzobjekt entfernt ist oder ob die SWs im Prinzip über alle Räume „Verfügungsgewalt“ haben.

Auch der SW ist die Verantwortung nur für einen Teil der Qualifikationen für ein Prost-Lokal auferlegt.
SW können bestraft werden,
  • wenn ihnen eine der persönlichen Voraussetzungen fehlt (Meldung, Grüne Karte, Volljährigkeit);
  • wenn sie außerhalb einer erlaubten Zone Straßenprostitution betreiben;
  • wenn sie irgendeine Form der Prostitution (stationär oder nicht) innerhalb einer zusätzlichen Verbotszone nach Par 10 oder in einem Bahnhof betreiben;
  • wenn sie in einem Prost-Lokal Prostitution betreiben, das keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang aufweist, das (in) ein(em) Bahnhof oder Stationsgebaeude ist (ja, das ist zweimal verboten, originellerweise mit unterschiedlicher Strafhoehe) oder wenn sie nicht über alle Räume „Verfügungsgewalt“ haben. (Na ja, das Buero im LH oder Club [und die Herrentoilette ?] wird ihnen wohl nicht voll zur „Verfügung“ stehen.)
Die fehlenden Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen im Studio und seine zu aufdringliche Werbung können der SW nicht vorgehalten werden.

*) Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich zB Unzucht mit Minderjährigen oder Menschenhandel lass ich einmal außen vor.

Und überhaupt gilt mein Standard-Disclaimer.
Wenn ich da so vor mich hin interpretiere, so geschieht das - sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet
  • weder verbindlich (sondern als ein halb laienhafter, halb gebildeter Common-sense-Versuch),
  • weder in Zustimmung noch in Ablehnung (Beurteilung der Sinnhaftigkeit ) der jeweiligen Vorschrift und
  • ohne Gedanken an Praktikabilität, Durchsetzbarkeit
 
Zuletzt bearbeitet:
"Bahnhof" kommt in jedem zweiten Satz vor. Keine Ahnung, warum sich der Gesetzgeber derart in Bahnhöfe verbissen hat :mrgreen:
 
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