Das deutsche Fähnchen habe ich übersehen. Mea culpa. Dort gibt es einen Exhibitionismusparagraphen im Strafrecht:
Bei der Geschichte mit Deinem Ex-Nachbarn habe ich aber trotzdem ein bisschen Zweifel. Möglicherweise hat er freiwillig eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten, weil er die Geldstrafe nicht zahlen wollte. Oder er hat sich so verhalten, dass man annehmen musste, dass er von seinem Tun nicht ablassen würde, wenn man ihn nicht in Verwahrung nimmt. Oder er war Wiederholungstäter.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 dStGB muss (1.) eine Belästigung einer Person vorliegen und (2.) eine sexuelle Motivation. Diese sexuelle Motivation muss bewiesen werden. Das heißt, wenn einer vorgibt, er gehe nur gerne nackt herum, weil er gerne den Frühlingswind auf seinem gesamten Körper spüre, aber mit sexueller Motivation habe das nichts zu tun, ist der Exhibitionismusparagraph nicht anwendbar. In dem Fall läge nur eine mit Geldstrafe zu ahndende Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG vor.