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paragraph 9, ziffer 7.
gültig ab 1. mai bis 30.06.2020
RIS Dokument
Sonstige Einrichtungen
§ 9.
(1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
1.
Museen und Ausstellungen,
2.
Bibliotheken und Archiven,
3.
Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
4.
Seil- und Zahnradbahnen.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
1.
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.
Tanzschulen,
4.
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.
Tierparks und Zoos,
6.
Schaubergwerke,
7.
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
8.
Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
9.
Indoorspielplätze,
10.
Paintballanlagen,
11.
Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.