In Deutschland ist die öffentliche Nacktheit wie in den meisten Ländern nicht ausdrücklich verboten.
Die gesetzliche Regelung in der Schweiz ist bezüglich des
Strafgesetzbuches ähnlich liberal wie in Deutschland, nachdem 1991 die entsprechenden Abschnitte gelockert wurden.
[85] Diese Strafrechtsreform wurde vom Volk in einer Referendumsabstimmung am 17. Mai 1992 gutgeheißen. Gemäß Art. 194 und 198 ist nur
Exhibitionismus strafbar, d. h. es muss, zusätzlich zur Nacktheit, noch klar erkenntlich eine sexuelle Handlung vollzogen werden oder die Absicht dazu bestehen.
Für Österreich gilt: Erlaubt ist, was nicht verboten ist, Für die freie Natur gibt es keine Regelung. Einzige mögliche Einschränkung ist die "Verletzung des öffentlichen Anstands", was das genau im Einzelnen bedeutet, obliegt der jeweiligen Behörde