Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG)
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000696
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1.
ein Bordell ohne Bewilligung betreibt;
2.
eine Peep-Show ohne Bewilligung betreibt;
3.
den im § 3 Abs. 1 Z 3 und im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;
4.
als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung verstößt;
5.
als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber gegen die Peep-Show-Bewilligung verstößt;
6.
als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder verantwortliche Person gegen § 8 verstößt;
7.
als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber keine verantwortliche Person gemäß § 9 bestellt;
8.
Organen oder Hilfsorganen der Behörden im Sinn des § 15 den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
9.
als Kundin bzw. Kunde gegen § 13 verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.
Wieso das? Habt Ihr in Linz nun etwa auch ein so doofes Prostitutionsgesetz wie neuerdings wir in Wien?