F
Gast
(Gelöschter Account)
Kurze Frage:
Ich bin 21, ein nettes Mädchen dass ich kennengelernt habe ist aber erst 15 (habs sie anfangs auf 18 geschätzt). Sie ist echt nett. Ich habe aber große bedenken, ob ich mit ihr was anfangen soll.
Ich will hier nichts hören von kinderverzara oder so, sie ist schon ziemlich reif für ihr alter. Ich will nur vom gesetzlichen Standpunkt wissen, ob ich mich strafbar mache.
Habe folgenden Text gefunden:
Text
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche,
seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter
sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer
seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person
unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach
den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person
unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das
Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der
Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Weiß jetzt nicht, ob das auf micht zutrifft, hab leider nicht JUS studiert. Kann mir da jemand genaue Auskunft geben?
MFG
Feti
Ich bin 21, ein nettes Mädchen dass ich kennengelernt habe ist aber erst 15 (habs sie anfangs auf 18 geschätzt). Sie ist echt nett. Ich habe aber große bedenken, ob ich mit ihr was anfangen soll.
Ich will hier nichts hören von kinderverzara oder so, sie ist schon ziemlich reif für ihr alter. Ich will nur vom gesetzlichen Standpunkt wissen, ob ich mich strafbar mache.
Habe folgenden Text gefunden:
Text
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche,
seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter
sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer
seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person
unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach
den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person
unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das
Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der
Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Weiß jetzt nicht, ob das auf micht zutrifft, hab leider nicht JUS studiert. Kann mir da jemand genaue Auskunft geben?
MFG
Feti