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Gast
(Gelöschter Account)
aus der kundmachung der bundespoldion innsbruck/stadtrecht/bordellverordnung 5/3 ist wie folgt zu lesen:
§ 1: die prostituierten dürfen sich bei der ausübung ihrer tätigkeit nicht in einem durch alkohol oder drogen beeinträchtigten zustand befinden.
§ 3: die ausübung des geschlechtsverkehrs ist nur unter verwendung eines präservatives gestattet.
arme tiroler.......

§ 1: die prostituierten dürfen sich bei der ausübung ihrer tätigkeit nicht in einem durch alkohol oder drogen beeinträchtigten zustand befinden.
§ 3: die ausübung des geschlechtsverkehrs ist nur unter verwendung eines präservatives gestattet.
arme tiroler.......