@Mitglied #364395, zusammengefasst bedeutet Dein Beitrag "Mädln, Ihr könnt Euch beschweren, aber nützen wird's gar nix".
So ist es aber heutzutage glücklicherweise nicht. Erstens braucht es zunächst nicht die Polizei, der Betreiber kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Das kann zunächst eine Verwarnung durch das Personal sein, bei halbwegs denkenden Menschen reicht das schon.Im Wiederholungsfall dann der Rauswurf. Und ist er uneinsichtig, kommt wieder und fällt erneut unsngehm auf, kann man immer noch die Polizei holen
Zweitens würde Deine Argumentation bedeuten - wenn man sie weiterspinnt -, dass Frauen nicht einmal Vergewaltigungen anzeigen dürften, weil auch dort steht meist Aussage gegen Aussage. Dieser Ratschlag wäre also fatal. Im Gegenteil ist Frauen zu raten, sich nichts gefallen zu lassen. Wie erwähnt, eine Lautstärke Bloßstellung des Grabschers, vieleicht auch eine Watschn, oder eben die tatsächliche Meldung an den Saunameister, sind passende Reaktionen.
Dein "Vernünftig sein" im Sinne von Stillhalten bringt nur den Grabschern was.
Hallo lieber Kater,
wir haben lediglich das Problem dargelegt.
Es hat sich auch keineswegs auch nur auf Frauen als Opfer bezogen, da auch genug Fälle dokumentiert sind wo Männer das Opfer gewesen sind.
Bezüglich des Hausrechts auf welches du dich berufst, musst du wissen, dass das Hausrecht in Deutschland und Österreich sehr unterschiedlich ist.
In Deutschland könnten bestimmte Überlegungen die du gemacht hast vielleicht eher damit bekämpft werden.
In Österreich ist es in unserer Verfasssung, bürgerlichem Recht und auch im Strafgesetzbuch verankert wird aber sehr schwer anzuwenden sein, da mit dem Eintritt ein Vertrag mit dem Gewerbetreibendem geschossen wurde und somit als Vertragsregel die Badeordnung zur Anwendung kommt.
Hier ein Teil daraus der zur Anwendung in diesen Fällen kommen kann unter Angabe der QUELLE,
Veröffentlichung unter : eurothermen.at/badeordnung-und-etikette/
Wir ersuchen Sie, unsere nachstehende Haus- und Badeordnung zu befolgen, da sie durch Lösung eines Eintritts mit der Aushändigung des Datenträgers (Transponder) vom Besucher anerkannt und dadurch verbindlich gemacht wird.
DATENTRÄGER
- Die Benützung der Anlagen des Freizeitbereiches in den Eurothermen ist nur mit einem gültigen Datenträger gestattet.
- Der Datenträger ist sorgfältig, am zweckmäßigsten am Handgelenk befestigt, aufzubewahren, da er beim Bereichszutritt als auch beim Verlassen der Anlage benötigt wird.
- Bei Verlust wird ein Ersatzentgelt von EUR 25,- eingehoben.
- Nichtverbrauchtes VIP-Karten-Guthaben wird nicht rückerstattet, da es seine Gültigkeit nicht verliert.
- Eine missbräuchliche Verwendung der Zutrittsberechtigung führt zum Entzug des Datenträgers.
SICHERHEIT UND ORDNUNG
- Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie die Sauberkeit innerhalb der Therme nicht gefährdet wird.
- Aus sicherheitstechnischen Gründen werden Bereiche der Therme teilweise kameraüberwacht. Die Aufzeichnungen werden nur im Verdachtsfall von der Betriebsleitung und der Polizei eingesehen. Diese dienen zur Sicherheit und zum Schutz des Eigentums der Gäste und des Unternehmens.
- Notausgänge müssen frei gehalten werden und dürfen nicht durch Liegen, Sessel oder andere Gegenstände verstellt werden.
- Das Personal ist berechtigt Gäste, welche die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Gäste belästigen oder gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung verstoßen, von der weiteren Nutzung auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet bzw. eingefordert. Bei Nichtbefolgung dieser Anweisungen macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
Sollte es daher zur Anwendung dieser kommen, geht es aber auch nicht rein darum, denn der verwiesene Badegast kann ja auch ein Opfer sein, wie wir schon in unserem Beitrag versucht haben zu erklären und damit unter Umständen um
(Angabe der Quelle: Jusline.at)
§ 111 StGB Üble Nachrede
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
§ 297 StGB Verleumdung
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (
§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
Daher haben wir auch in unserem Beitrag geschrieben, unser ZITAT:
"Darum einfach vernunftig sein, alles andere kostet viel Zeit, Geld und andere Schäden die zum Teil nie wieder behoben werden können,
das trifft auf Täter und Opfer zu. "