- Registriert
- 6.7.2003
- Beiträge
- 89
- Reaktionen
- 1
- Punkte
- 18
Ziemlich lang, wenn zu lang dann bitte löschen.
Der Vorschlag u.a. über die Sexualstrafrechtänderungen bringt einen Gummiparagraphen mit, die Änderung der Par. 218
Bisher öffentliche begehung und berechtigte ärgerniss war bedingung für die Strafbarkeit, in der Zukunft braucht man keine Öffentlichkeit, genügt eine Geschädigte, die sich schlecht fühlt.
Ich bin kein Jurist meine Meinung nach sieht so aus:
GV in der öffentlichkeit auch geschlechtliche Handlung
Grapschen in der öffentlichkeit auch geschlechtliche Handlung
Wenn eine Frau sein Freund mit ihren beste Freundin erwischt beim grapschen und deswegen sich erschreckt oder geekelt fühlt - dann ist das schon mehr als Genuck.
Und dann solche hundespazierende Personen, anständige Fischer, gesunde Radfahrer und Jogger, die wegen sexmachende Pärchen am Parkplatz oder bei der Fluss sich belästigt fühlen, können auch strafrechtlich vorgehen.
Nicht zu sprechen von Leute die berufsbedingt (z.B. Berufsfahrer, Polizisten, Waldarbeiter) oder um ihre Notdurft dringend zu erledigen sind gezwungen solche Plätze aufsuchen und sich belästigt fühlen.
Wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wird kann der Opfer versuchen wegen die erleidete psychologische Schaden (das Gericht hat ja bestätigt das er Geschädigt wurde) eine Schmerzensgeldsforderung oder ähnliche durchsetzen.
Untenstehender Text aus der Schriftstück des BMJ GZ 318.016/6-II 1/2003; Quelle: Parlinkom Webseite
Dokument ca 20 MByte und hat über 140 Seiten, deshalb habe ich die bezogene Teile (Textenwurf und Begründung) hierher kopiert:
"24. § 218 samt Überschrift hat zu lauten:
"Sexuelle Belästigung
§ 218. (1) Wer mit dem Vorsatz, einem anderen zu belästigen, eine geschleichtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.""
"Zu Artikel 1 Z 24 (§ 218 StGB)
Vorbemerkung:
Nach § 213 idgF macht sich strafbar, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine "unzüchtige" Handlung vornimmt, Der überwiegende Teil der Verurteilungen nach dieser Bestimmung entfällt auf exhibitionistische Handlungen, worunter nicht scon die Entblössung des Geschlechtsteils, sondern erst die öffentliche Onanie zu verstehen ist, Strafbar wäre aber z.B. auch die öffentliche Vornahme des Geschlechtsverkehrs.
Ein spezieller Konfrontationssutz für Jugendliche ist in § 208 normiert, Der schutz der Allgemeinheit vor öffentlicher Belästigung hingegen erscheint - ähnlich wie die Regelung der zulässigen Formen der Prostitutionsausübung - eher als eine Aufgabe der Sittenpolizei und damit des Verwaltungsrechts als eine des gerichtlichen Strafrechts. Durchaus sinnvoll wäre hingegen ein Schutz des Einzelnen vor sexueller Belästigung u.a. durch Exhibitionismus, da solche Handlungen vom Betroffenen als irritierender und bedrohlicher empfunden werden, wenn sie vor ihm allein - etwa nachts in einer unbelebten Strasse, im Hausflur oder in einem Zugabteil - vorgenommen werden (vgl. Philipp in WrK, § 218 Rz 4). Im schweizerischen und liechtensteinischen Recht etwa gibt es eigene Straftatbestände gegen sexuelle Beläastigung (§ 198 schwStGB bzw. § 203 flStGB). Auch § 183 dStGB stellt auf die Belästigung einer konkreten Person durch eine exhibitionistische Handlung ab.
Die Beschränkung eines Deliktes gegen sexuelle Belästigung auf exhibitionistische Handlungen erschiene im Sinne eines Schutzes der sexuellen Integrität jedoch zu eng. So stellt etwa auch die intensive Betastung unmittelbar geschlechtsspezifischer Körperpartien des Opfers einen Eingriff in dessen Intimsphäre dar, der von diesem im Fall der ungewollten Berührung in der Regel als irritierender und unangenehmer Übergriff umpfunden wird. Nicht immer wird der Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erfüllt sein. Zwar bestehen im Bereich des Dienst- und Arbeitsrechts gewisse Handhaben u.a. gegen sexuelle Belästigung (vgl. § 69 Abs. 2. ArbVG, § 2 Abs. 1b des Gleichbehandlungsgesetzes, § 7 Abs. 2 B-GBG und § 29 Abs. 3 UniStG), doch erscheint es an der Zeit, die gesellschaftliche Missbilligung solcher nicht nur am Arbeitsplatz erfolgender Übergriffe zum besseren Schutz der - zumeist weiblichen - Betroffenen in einem gerichtlichen Straftatbestand zum Ausdruck zu bringen.
Aus diesen erwägungen schlägt der Entwurf eine völlige Neugestaltung von § 218 als Delikt gegen sexuelle Belästigung vor.
Zu § 218:
Tatbestandmässig ist die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, wenn dies mit dem Vorsatz geschieht, einen anderen zu belästigen. Es kann sich dabei einerseits um eine sexual sinnbezogene Manipulation des Täters am eigenen Körper (Onanie), andererseits aber auch um eine geschlechtliche Handlung am Opfer handeln. Belästigungsvorsatz ist dann gegeben, wenn eine andere Person nach dem Vorsatz des Täters die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennen kann und sie beim Opfer zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schrecken, Ekel oder Ärger führen kann (vgl. Horn/Wolters in SK dStGB II, § 183 Rz 3); bedingter Vorsatz genügt. Keine Belästigung würde etwa die Erregung von Mitleid, Verwunderung oder Vergnügen über einen solchen Vorgang darstellen. Vom Betroffenen - etwa im Zuge einer körperlichen Annäherung oder im Rahmen einer bestehenden Intimbeziehung - gewünschte Berührungen fallen demnach nicht darunter.
(...)"
Der Vorschlag u.a. über die Sexualstrafrechtänderungen bringt einen Gummiparagraphen mit, die Änderung der Par. 218
Bisher öffentliche begehung und berechtigte ärgerniss war bedingung für die Strafbarkeit, in der Zukunft braucht man keine Öffentlichkeit, genügt eine Geschädigte, die sich schlecht fühlt.
Ich bin kein Jurist meine Meinung nach sieht so aus:
GV in der öffentlichkeit auch geschlechtliche Handlung
Grapschen in der öffentlichkeit auch geschlechtliche Handlung
Wenn eine Frau sein Freund mit ihren beste Freundin erwischt beim grapschen und deswegen sich erschreckt oder geekelt fühlt - dann ist das schon mehr als Genuck.
Und dann solche hundespazierende Personen, anständige Fischer, gesunde Radfahrer und Jogger, die wegen sexmachende Pärchen am Parkplatz oder bei der Fluss sich belästigt fühlen, können auch strafrechtlich vorgehen.
Nicht zu sprechen von Leute die berufsbedingt (z.B. Berufsfahrer, Polizisten, Waldarbeiter) oder um ihre Notdurft dringend zu erledigen sind gezwungen solche Plätze aufsuchen und sich belästigt fühlen.
Wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wird kann der Opfer versuchen wegen die erleidete psychologische Schaden (das Gericht hat ja bestätigt das er Geschädigt wurde) eine Schmerzensgeldsforderung oder ähnliche durchsetzen.
Untenstehender Text aus der Schriftstück des BMJ GZ 318.016/6-II 1/2003; Quelle: Parlinkom Webseite
Dokument ca 20 MByte und hat über 140 Seiten, deshalb habe ich die bezogene Teile (Textenwurf und Begründung) hierher kopiert:
"24. § 218 samt Überschrift hat zu lauten:
"Sexuelle Belästigung
§ 218. (1) Wer mit dem Vorsatz, einem anderen zu belästigen, eine geschleichtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.""
"Zu Artikel 1 Z 24 (§ 218 StGB)
Vorbemerkung:
Nach § 213 idgF macht sich strafbar, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine "unzüchtige" Handlung vornimmt, Der überwiegende Teil der Verurteilungen nach dieser Bestimmung entfällt auf exhibitionistische Handlungen, worunter nicht scon die Entblössung des Geschlechtsteils, sondern erst die öffentliche Onanie zu verstehen ist, Strafbar wäre aber z.B. auch die öffentliche Vornahme des Geschlechtsverkehrs.
Ein spezieller Konfrontationssutz für Jugendliche ist in § 208 normiert, Der schutz der Allgemeinheit vor öffentlicher Belästigung hingegen erscheint - ähnlich wie die Regelung der zulässigen Formen der Prostitutionsausübung - eher als eine Aufgabe der Sittenpolizei und damit des Verwaltungsrechts als eine des gerichtlichen Strafrechts. Durchaus sinnvoll wäre hingegen ein Schutz des Einzelnen vor sexueller Belästigung u.a. durch Exhibitionismus, da solche Handlungen vom Betroffenen als irritierender und bedrohlicher empfunden werden, wenn sie vor ihm allein - etwa nachts in einer unbelebten Strasse, im Hausflur oder in einem Zugabteil - vorgenommen werden (vgl. Philipp in WrK, § 218 Rz 4). Im schweizerischen und liechtensteinischen Recht etwa gibt es eigene Straftatbestände gegen sexuelle Beläastigung (§ 198 schwStGB bzw. § 203 flStGB). Auch § 183 dStGB stellt auf die Belästigung einer konkreten Person durch eine exhibitionistische Handlung ab.
Die Beschränkung eines Deliktes gegen sexuelle Belästigung auf exhibitionistische Handlungen erschiene im Sinne eines Schutzes der sexuellen Integrität jedoch zu eng. So stellt etwa auch die intensive Betastung unmittelbar geschlechtsspezifischer Körperpartien des Opfers einen Eingriff in dessen Intimsphäre dar, der von diesem im Fall der ungewollten Berührung in der Regel als irritierender und unangenehmer Übergriff umpfunden wird. Nicht immer wird der Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erfüllt sein. Zwar bestehen im Bereich des Dienst- und Arbeitsrechts gewisse Handhaben u.a. gegen sexuelle Belästigung (vgl. § 69 Abs. 2. ArbVG, § 2 Abs. 1b des Gleichbehandlungsgesetzes, § 7 Abs. 2 B-GBG und § 29 Abs. 3 UniStG), doch erscheint es an der Zeit, die gesellschaftliche Missbilligung solcher nicht nur am Arbeitsplatz erfolgender Übergriffe zum besseren Schutz der - zumeist weiblichen - Betroffenen in einem gerichtlichen Straftatbestand zum Ausdruck zu bringen.
Aus diesen erwägungen schlägt der Entwurf eine völlige Neugestaltung von § 218 als Delikt gegen sexuelle Belästigung vor.
Zu § 218:
Tatbestandmässig ist die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, wenn dies mit dem Vorsatz geschieht, einen anderen zu belästigen. Es kann sich dabei einerseits um eine sexual sinnbezogene Manipulation des Täters am eigenen Körper (Onanie), andererseits aber auch um eine geschlechtliche Handlung am Opfer handeln. Belästigungsvorsatz ist dann gegeben, wenn eine andere Person nach dem Vorsatz des Täters die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennen kann und sie beim Opfer zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schrecken, Ekel oder Ärger führen kann (vgl. Horn/Wolters in SK dStGB II, § 183 Rz 3); bedingter Vorsatz genügt. Keine Belästigung würde etwa die Erregung von Mitleid, Verwunderung oder Vergnügen über einen solchen Vorgang darstellen. Vom Betroffenen - etwa im Zuge einer körperlichen Annäherung oder im Rahmen einer bestehenden Intimbeziehung - gewünschte Berührungen fallen demnach nicht darunter.
(...)"