Die Prostituierten und die Ansteckung...

M

Gast

(Gelöschter Account)
Da das Thema hier recht oft diskutiert wird wer wie wen ansteckt und womit würd mich mal die andere seite der münze interessieren...
wie denken denn die damen vom gewerbe selbst da drüber? ist denen, die ohne-service anbieten dass wurscht oder sind die einfach nur schrecklich dumm...wennst das jahrelang machst is das ja wirklich wie russisches roulette mit einer maschinenpistole.

Und ich nehme mal an da die ganzen feinen sachen anzeigepflichtige erkrankungen sind wird das doch konsequenzen haben (arbeitserlaubnis etc.) und vor allem bei nichtentdeckung für die gesundheit der betroffenen wie die spätfolgen bei syphillis...

...ich freu mich schon auf deine antwort kit...wär cool wenn auch angehörige der "zielgruppe" sich zu wort melden würden...
 
In Österreich gibt es ein sogenanntes Geschlechtskrankheitengesetz. Wer sich behandeln lässt, wird nicht namentlich bei der zuständigen GEsundheitsbehörde angezeigt. Ich kann mir kaum vorstellen, dass anzeigepflichtige Krankheiten eine Auswirkung auf die Arbeitserlaubnis haben ...

Gesetz vom 22. August 1945 über die Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz)
StF: StGBl. Nr. 152/1945

Umfang des Gesetzes.

§ 1. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. Tripper,
2. Syphilis,
3. Weicher Schanker,
4. Lymphogranuloma inguinale,
ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.

Allgemeine Behandlungspflicht.

§ 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während der
Dauer der Übertragbarkeit der Krankheit einer Behandlung durch einen
in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu unterziehen.
Bei Pflegebefohlenen hat jene Person für die ärztliche Behandlung des
Kranken zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen
führt.
(2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende Person) hat der
Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung
zu erbringen.

Untersuchung Krankheitsverdächtiger.

§ 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß
sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen,
können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches
Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung
zu unterziehen.
(2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die
Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen.

Beschränkte Meldepflicht.

§ 4. (1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes von einer
Geschlechtskrankheit Kenntnis erhält, ist zur Meldung des Falles
verpflichtet, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten
ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung, beziehungsweise
Beobachtung entzieht.
(2) Die Meldung ist an die für den Wohnort des Erkrankten
zuständige Sanitätsbehörde nach dem als Anlage A *1) (Anm.: Anlage
nicht darstellbar) abgedruckten Muster zu erstatten.
---------------------------------------------------------------------
*1) Auf Seite 214 abgedruckt.

Behandlung und Überwachung.

§ 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm zugekommenen Anzeige
den Kranken zum Gesundheitsamt vorzuladen.
(2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob
der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in
Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische
Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus
(Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen
ist.
(3) Nach Abschluß der Behandlung (Abs. (2)) kann die
Sanitätsbehörde die gesundheitliche Überwachung des aus der
Behandlung Entlassenen anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem Falle
auszusprechen, ob die Überwachung durch einen zur Ausübung der Praxis
in Österreich berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle oder
durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat.
(4) Der aus der Behandlung Entlassene ist verpflichtet, der
amtsärztlich angeordneten Überwachung gewissenhaft zu entsprechen.


§ 6. (1) Geschlechtskranken, die vom Amtsarzte in eine
Krankenanstalt eingewiesen wurden, darf die Aufnahme in einem
öffentlichen Krankenhaus während der Dauer der Übertragbarkeit
- sofern statutarische Bestimmungen des Krankenhauses dem nicht
entgegenstehen - nicht verweigert werden. Die Kranken haben während
der Dauer der Behandlung im Krankenhaus zu verbleiben, es sei denn,
daß der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung
zuläßt.
(2) Erklärt der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische
Behandlung für zulässig, hat er dem Amtsarzt, der die Spitalsaufnahme
angeordnet hat, sofort von seiner Anordnung Mitteilung zu machen.
(3) Der Kranke hat die vom zuständigen Arzte getroffene Anordnung
gewissenhaft zu erfüllen.


§ 7. Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke und
ansteckungsverdächtige Personen haben längstens innerhalb von zwei
Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie zuletzt zuständig
gewesenen Militärarzt den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in
der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich
berechtigten Arztes, in ambulatorischer Behandlung stehen oder in
einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde
dieser Nachweis nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach
Entlassung erbracht, hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen
zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige zu erstatten.

Belehrung Geschlechtskranker.

§ 8. Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder
behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und
Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere
über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur
Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

Verbotene Behandlungsarten.

§ 9. (1) Verboten ist:
a) die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten sowie von
Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die
Ankündigung, Zusendung oder öffentliche Zurschaustellung von
Heilmitteln zur Bekämpfung dieser Erkrankungen,
b) die Ankündigung der Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der
Tagespresse durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker
durch Ärzte ohne eigener Wahrnehmung (Fernbehandlung).
(2) Zulässig ist:
die Ankündigung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zur
Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse,
sofern sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen wendet, die nach
den geltenden Gesetzen berechtigt sind, mit solchen Mitteln,
Gegenständen usw. Handel zu treiben.


Kostenbestreitung.

§ 10. (1) Die Kosten der Behandlung und der etwa angeordneten
ärztlichen Überwachung der an einer anzeigepflichtigen
Geschlechtskrankheit erkrankten mittellosen Person hat der örtlich
zuständige Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn der Erkrankte (zu
Überwachende) nicht für den Krankheitsfall bei einem Träger der
Sozialversicherung krankenversichert ist.
(2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach den Vorschriften über
die Sozialversicherung krankenversichert (als Angehöriger
mitversichert), so hat der Träger der Sozialversicherung alle aus der
Behandlung und Überwachung erwachsende Kosten zu tragen, auch wenn
dem Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die Leistung nicht
zusteht.


Besondere Ermächtigungen.

§ 11. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für
das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik
Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der
Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften
über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen
erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper
dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.
(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A
(Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltene Muster für die nach § 4
vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können
ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von
Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der
Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.

Strafbestimmungen.

§ 12. (1) Übertretungen der in § 9, Abs. (1), dieses Gesetzes
ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten,
wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis
zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei
erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander
verhängt werden.
(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der
auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden,
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung
stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der
Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche
Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit
Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen
können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.


§ 12a. Wer in Kenntnis des Umstandes, geschlechtskrank zu sein,
diese Krankheit auf einen anderen überträgt, unterliegt den im § 393
des Strafgesetzes vorgesehenen Strafen.

Wirkung von Berufungen.

§ 13. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach
demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen
die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide,
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Portobehandlung.

§ 14. (1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und
Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene
und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher
Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die
mit dem Vermerk ,,Gebührenpflichtige Dienstsache'' und dem
Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei
der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in
Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in
jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich
gestundet werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946.)


Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung
älterer Vorschriften.

§ 15. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsamtes
für Volksgesundheit vom 21. November 1918, St. G. Bl. Nr. 49,
betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Geschlechtskrankheiten,
2. das Bundesgesetz, B. G. Bl. Nr. 478/1935, betreffend Abänderung
der Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 49/1918,
3. das mit Verordnung des Reichsministers des Inneren vom
23. Jänner 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, eingeführte deutsche
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar
1927, Deutsches R. G. Bl. I S. 61, in der Fassung der Verordnung des
Ministerrates für die Reichsverteidigung vom 21. Oktober 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1459,
4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten vom 16. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1514,
5. die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 12. März 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 128,
6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar
1941, RMBLiV. S. 239,
7. die Anordnung Nr. 8 des Reichsärzteführers vom 13. August 1942,
Deutsches Ärzteblatt S. 294.

Vollziehung.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
betraut.
 
Es gibt zwar auch noch ein Aidsgesetz, aber in dem werden hauptsäcklich Dinge wie Information, Aufklärung, Beratung HIV-Kranker, Qaulitätssicherung bei HIV-Tests, Einwilligung in HIV-Tests ... Es gibt keine Behandlungspflicht für AIDS, aber eine anonyme Meldepflicht.

Wer einen anderen wissentlich oder auch fahrlässig mit einer ansteckenden Krankheit infiziert, macht sich der Körperverletzung strafbar.

Lg. Kit
 
..........eine anonyme Meldepflicht.........

Aha,
und was is da jetzt anonym?
Meldet sich der Kranke bei der Behörde und sagt: "meinen Namen sag ich nicht, das ist eine anonyme Meldung"
Oder meldet der Arzt: "da war ein Kranker bei mir, aber der bleibt anonym, Verschwiegenheitspflicht und so"
?
:confused:
 
Es gab doch vor kurzem einen populären Fall aus Frankfurt.
Eine türkische Hure hatte ja eine höchst ansteckende Krankheit und meldete es nicht, dazu hat sie einfach weiter gemacht!
 
mit arbeitsbewilligung meinte ich, dass wenn bei einer dieser wöchentlichen untersuchungen die die legalen machen müssen was festgestellt wird die karte weg is oder so auf die art, sonst wär das ganze ja ziemlich sinnlos eigentlich...
 
Oder meldet der Arzt: "da war ein Kranker bei mir, aber der bleibt anonym, Verschwiegenheitspflicht und so"
?
Im Sinne des AIDS-Gesetz ist das so in der Art. Diese anonyme Meldepflicht dient hauptsächlich der Statistik ...

Im Sinne des Geschlechtskrankheitengesetz: Wenn jemand z. B. Syphillis hat und sich partout nicht behandeln lassen will, dann muss der Arzt dies der zuständigen Gesundheitsbehörde melden ... die setzt dann mittels Gerichtsbeschied eine Zwangsbehandlung durch ...

mit arbeitsbewilligung meinte ich, dass wenn bei einer dieser wöchentlichen untersuchungen die die legalen machen müssen was festgestellt wird die karte weg is oder so auf die art, sonst wär das ganze ja ziemlich sinnlos eigentlich...

In Wien gehen in etwa nur 10% der Prostituierten zum MA 15 zur wöchstnlichen Untersuchung ... und jetzt ratet mal, wartum die anderen alle NICHT gehen ... weil sie sonst ja nicht mehr arbeiten könnten und zwangsbehandelt werden könnten und als krank aufscheinen ...

Wenn ich ein Mann wär, ich würde mit keiner Prostutierten was haben wollen, die keinen Deckel hat ... ein Deckel ist zwar keine Garantie für die Gesundheit, aber er vermindert das Risiko schon immens ...

Das Kondom möge mit euch sein!!!

Das Problem muss man ja auch von einem volksgesundheitlichen Aspekt sehen ... Mann geht zur Nutte, steckt sich an, übergibt die Krankheit an seine Frau/Freundin ... dann werden vielleicht sogar noch die Kinder mitangesteckt ... usw. usw ... und so steigt die Durchseuchungsrate mit sämtlichen Geschlechtskrankheiten ... und so schaut die Situation in Wien/Österreich auch aus.
Und das finde ich so traurig ... wir sind alles aufgeklärte Menschen, die in einerm hochindustrialisierten Land mit großem Wohlstand leben und schaffen es nicht, die Geschlechtskrankheiten einzudämmen, weil es sooo viele extrem dumme, naive, gestörte, abartige blöde Männer gibt. Und die Prostituierten sind genauso schuld dran.
Sicherlich gibts auch Übertragungen in anderen Lebensbereichen und Szenen, aber denen messe ich nicht soviel Bedeutung zu
 
Ein Bekannter von mir hat eine Escortagentur und erzählt mir so manches wo ich nur den Kopf schütteln kann.
Angeblich kennt er ein Mädchen, dass HIV infiziert ist und trotzdem mit Wissen der Agentur Ohne Service anbietet, in Wien.
Er hat mir nicht gesagt wo, er erzählt mir manchmal Sachen, aber er nennt nie Namen ect, da könnt er Probleme kriegen.
Also mich hat das sehr schockiert..
Männer, achtung bei Frauen, die ein Ohne Service anbieten, viele sind krank und ihnen ist dann alles egal.

Die wenigsten Mädchen haben einen Deckel in einer Agentur

lg
 
Wer wen wie ansteckt....
Dazu bliebe zu sagen das wohl nur das Kondom halbwegs vor den genannten Geschlechtskrankheiten schützen kann. Verantwortung auf die "bösen" Nutten abzuschieben scheint mir ein wenig zu billig. Der "Deckel" oder ein "HIV" Test bieten ABSOLUT KEINEN SCHUTZ! Alle o.a. Geschlechtskrankheiten haben eine Inkubationszeit, insb. HIV ist erst 4-6 Wochen nach einer Ansteckung nachweisbar! Auch wenn Deckel-Tests wöchentlich durchgeführt werden, bleiben immer noch sechs Tage in denen eine Neuinfektion auftreten kann! Also übernehmt selbst die Verantwortung für eure Gesundheit. keep that in mind! ;)
 
Es gab doch vor kurzem einen populären Fall aus Frankfurt.
Eine türkische Hure hatte ja eine höchst ansteckende Krankheit und meldete es nicht, dazu hat sie einfach weiter gemacht!

Mir ist grad eingefallen unter welcher Krankheit sie litt:
Es war TBC (Tuberkulose, Lungenkrannkheit und höchst ansteckbar).

Ich war bisher 3 mal im Bordell, aber wie es dazu kam ist eine andere Geschichte.
Jedenfalls bin ich nicht aus Geilheit, Naivität oder Dummheit hin um mir das Ansteckungsrisiko zu holen.
Aber es kommt ab und zu vor dass ich jemanden in das frankfurter Rotlichtviertel fahre und wenn ich im Auto sitze und warte sehe ich die krassesten Gegensätze:
Manche laufen so armseelig rum, die tragen ihre Klamotten ein halbes Jahr wie es aussieht, und dann stehen da in einem Block 3 Ferraris, eine Corvette und ein Mercedes SL 55 AMG da :shock:
 
vielleicht ist das jetzt ein bissl pietätlos von mir, aber ich habe letztens folgenden witz gelesen, der hier dazu passt und den ich euch nicht vorenthalten möchte.
ich möchte dazu sagen, dass dieses thema ein sehr ernstes ist und ich mich sicher nicht darüber lustig machen möchte.

trotzdem, es passt zum thema "durchseuchung" und dumme männer:
Ein 12-jähriger Junge geht durchs Rotlichtviertel. An einer Leine schleift er einen toten Frosch mit sich. Er geht in einen Puff und sagt zur Puffmutter: "Ich will mit einem deiner Mädchen Sex haben. Ich weiß, dass ich noch zu jung bin, aber ich habe viel Geld." Daraufhin fragt die Frau: "Welches Mädchen willst du? Such dir eine aus." Da sagt der Kleine: "Ich will eine mit einer scheußlichen Geschlechtskrankheit." Die Bordellmutter geht nur ungern darauf ein, aber der Junge hat ziemlich viel Geld bei sich, und so gibt sie schließlich nach: "Dann musst du es mit Nancy tun." Der Junge beeilt sich aufs Zimmer von Nancy, wo er Sex mit ihr hat.
Nach einer halben Stunde geht er weg. Er schleift noch immer den Frosch hinter sich her. Da kann die Bordellchefin ihre Neugier nicht mehr bezwingen und fragt den Kleinen, warum er gerade eine mit einer schrecklichen Krankheit wollte. Darauf antwortet der Junge: "Schau, wenn ich jetzt nach Hause komme, bin ich alleine mit der Babysitterin. Ich weiß, dass sie auf kleine Buben steht, also wird sie Sex mit mir haben wollen. Auf diese Art bekommt sie eine scheußliche Krankheit von mir. Wenn mein Vater sie heute Abend nach Hause bringt, wird er sie auf dem Rücksitz vom Auto sicher vögeln. Ich kenne ihn. Und wenn er dann nach Hause kommt, wird er auch noch meine Mutter packen. Und morgen wird meine Mutter, ich kenne sie, mit dem Milchbauern auf dem Küchentisch schnackseln...
Und das ist der Scheißkerl, der meinen Frosch überfahren hat.
 
Ich hab das anders gehört, dass kann gar nicht so anonym sein

ein ex-arbeitskollege von mir hat sich mal bei einer prostituierten einen tripper geholt, ging zum arzt, arzt hat gemeldet und der kollege wurde vom gesundheitsamt vorgeladen

und wenn sich leute die in spitälern, gastgewerbe etc. arbeiten mit hep b/c infizieren, dürfen die ihren beruf nicht mehr ausüben...nur wie will man jemandem daran hindern den beruf auszuüben wenn man nichtmal seinen namen kennt? und ich nehm amal an so wirds auch auf da legalen seite der prostitution sein, sonst müsste es ja viel mehr ansteckungen geben
 
ein ex-arbeitskollege von mir hat sich mal bei einer prostituierten einen tripper geholt, ging zum arzt, arzt hat gemeldet und der kollege wurde vom gesundheitsamt vorgeladen

das ist vielleicht daran gelegen, dass er sich den Tripper bei einer Prostituierten geholt hat???

und wenn sich leute die in spitälern, gastgewerbe etc. arbeiten mit hep b/c infizieren, dürfen die ihren beruf nicht mehr ausüben...

Ich kenne schon Ärzte, die Hep B/C haben und trotzdem arbeiten ... wenn ma gewisse Hyginestandards einhält, dann kann auch nichts passieren ... außerdem gibt es keine Zwangstestungen für Hep B/C und schon gar keine Meldepflicht ... wie soll dann die von dir proklamierte Maßnahme greifen???

Soweit ich mich erinnern kann wurden wir im Gastgewerbe immer auf Salmonellen/Shigellen überprüft .. aber nicht auf Hep A.

Lg. Kit
 
Hallo Runde, hallo Kit,

Soweit ich mich erinnern kann wurden wir im Gastgewerbe immer auf Salmonellen/Shigellen überprüft .. aber nicht auf Hep A.

ungern, aber doch... ich muss dir wiedersprechen:

worauf du dich beziehst ist die alljährliche Gesundenuntersuchung für's Gastgewerbe, im Zuge dieser Untersuchung wird wirklich nicht auf Hep. untersucht... es gab bei mir im Lokal (ist noch gar nicht allzulange her) jemanden der aufgrund eines Problemes mit der lunge ins krankenhaus ging, dort wurde dann sofort Verdacht auf Hep. gemeldtet, die Gesundheitsbehörde wurde vom behandelnden arzt eingeschalten, und ich, sowie alle meine mitarbeiter wurden sofort zur amtsärztlichen Kontrolle geladen. hätte sich der Verdacht auf Hep. bestätigt, wäre mein Mitarbeiter umgehend für vorübergehend arbeitsunfähig erklärt worden, und alle Mitarbeiter, welche näheren Kontakt zu Ihm hatten, wären in einen einwöchigen Zwangskrankenstand zur Beobachtung geschickt worden.... Das ging sogar soweit, das sie auch alle meine Stammgäste zu einer untersuchung laden wollten,... dies konnte ich nur dadurch verhindern, das ich mich weigerte, deren Namen, bzw. Anschriften bekannt zu geben! -> das wäre dann der tot eines Wirten gewesen....

lg - g.
 
Tja, Hepatits A in einer Küche ist schon ziemlich gefährlich ... da kann man innerhalb kürzester Zeit eine ganze Gegend lahmlegen ...

Lg. Kit
 
deswegen mein ich ja das dass mit da anonymität a schwachsinn is...so wie die gschicht mit dem Jazzclub vom Joe Zawinul vor kurzem, und bei uns an da schule hats auch amal an fall von offener tbc geben, da is es gesundheitsamt mit dem röntgenbus angrückt und wir alle (1500 leut) haben auch noch in die zelinkagasse müssen für weitere untersuchungen, und wir sind sicher ned anonym blieben.

und eine reinigungskraft ausm akh hat sich während meiner zivi-zeit mit nadelstich die hepatitis c gholt - sofort gekündigt.
 
und bei uns an da schule hats auch amal an fall von offener tbc geben, da is es gesundheitsamt mit dem röntgenbus angrückt und wir alle (1500 leut) haben auch noch in die zelinkagasse müssen für weitere untersuchungen, und wir sind sicher ned anonym blieben.

Tja, die TBC hat auch ihr eigenes Gesetz und das ist gut so ... die Zwangsbehandlungen,-meldungen und -untersuchungen haben ja nur den Sinn, dass sich die Krankheit nicht weiter ausbreitet und somit irgendwann mal ausgerottet wird ... Ich erinnere euch nur mal an die Pockenimpfpflicht ... und sie sind erfolgreich ausgerottet worden ...
Da gehts nicht mehr um die Freiheit des einzelnen ... Diese wird unter dem Wohl der Allgemeinheit untergraben ... ich halte es in diesem Fall für gut ... und gesundheitspolitisch wichtig ...

BTW: würde es dir Taugen, wenn dich in der U-Bahn ein TBC Kranker anhustet???

Lg. Kit
 
Sag mal KIT DE LUCA wie kommt das, daß Du Dich so gut mit der Sexualität auskennst. Hast Du Sexualkunde studiert?
 
Sag mal KIT DE LUCA wie kommt das, daß Du Dich so gut mit der Sexualität auskennst. Hast Du Sexualkunde studiert?

Sexualkunde kann man nicht sutudieren .... ich studiere Medizin ... hab nebenbei auch ein wenig Rechtswissenschaften gemacht ... und habe einige sexualpädagogische Schulungen gemacht ... und arbeite jetzt auch in dem Bereich ...

Lg. Kit
 
Aha, dann könnte praktisch jeder zu Dir kommen oder sich mit Dir in verbindung setzen der ein Sexuelles Problem hat. Dann bist Du wohl so eine Art Erika Berger.
 
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