In Österreich gibt es ein sogenanntes Geschlechtskrankheitengesetz. Wer sich behandeln lässt, wird nicht namentlich bei der zuständigen GEsundheitsbehörde angezeigt. Ich kann mir kaum vorstellen, dass anzeigepflichtige Krankheiten eine Auswirkung auf die Arbeitserlaubnis haben ...
Gesetz vom 22. August 1945 über die Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Geschlechtskrankheiten (Geschlechtskrankheitengesetz)
StF: StGBl. Nr. 152/1945
Umfang des Gesetzes.
§ 1. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. Tripper,
2. Syphilis,
3. Weicher Schanker,
4. Lymphogranuloma inguinale,
ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.
Allgemeine Behandlungspflicht.
§ 2. (1) Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während der
Dauer der Übertragbarkeit der Krankheit einer Behandlung durch einen
in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu unterziehen.
Bei Pflegebefohlenen hat jene Person für die ärztliche Behandlung des
Kranken zu sorgen, welche die Aufsicht über den Pflegebefohlenen
führt.
(2) Der Kranke (die über denselben aufsichtführende Person) hat der
Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis der ärztlichen Behandlung
zu erbringen.
Untersuchung Krankheitsverdächtiger.
§ 3. (1) Personen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß
sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen,
können von der Sanitätsbehörde verhalten werden, ein ärztliches
Zeugnis zu erbringen und sich erforderlichenfalls einer Untersuchung
zu unterziehen.
(2) Anzeigen, deren Urheber nicht feststellbar ist, sind durch die
Sanitätsbehörde nicht weiter zu verfolgen.
Beschränkte Meldepflicht.
§ 4. (1) Jeder Arzt, der in Ausübung seines Berufes von einer
Geschlechtskrankheit Kenntnis erhält, ist zur Meldung des Falles
verpflichtet, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten
ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung, beziehungsweise
Beobachtung entzieht.
(2) Die Meldung ist an die für den Wohnort des Erkrankten
zuständige Sanitätsbehörde nach dem als Anlage A *1) (Anm.: Anlage
nicht darstellbar) abgedruckten Muster zu erstatten.
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*1) Auf Seite 214 abgedruckt.
Behandlung und Überwachung.
§ 5. (1) Der Amtsarzt hat auf Grund der ihm zugekommenen Anzeige
den Kranken zum Gesundheitsamt vorzuladen.
(2) Der Amtsarzt entscheidet nach vorgenommener Untersuchung, ob
der Kranke in der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in
Österreich berechtigten Arztes verbleiben kann, in ambulatorische
Behandlung eines Krankenhauses einzuweisen oder in ein Krankenhaus
(Abteilung für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten) aufzunehmen
ist.
(3) Nach Abschluß der Behandlung (Abs. (2)) kann die
Sanitätsbehörde die gesundheitliche Überwachung des aus der
Behandlung Entlassenen anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem Falle
auszusprechen, ob die Überwachung durch einen zur Ausübung der Praxis
in Österreich berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle oder
durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat.
(4) Der aus der Behandlung Entlassene ist verpflichtet, der
amtsärztlich angeordneten Überwachung gewissenhaft zu entsprechen.
§ 6. (1) Geschlechtskranken, die vom Amtsarzte in eine
Krankenanstalt eingewiesen wurden, darf die Aufnahme in einem
öffentlichen Krankenhaus während der Dauer der Übertragbarkeit
- sofern statutarische Bestimmungen des Krankenhauses dem nicht
entgegenstehen - nicht verweigert werden. Die Kranken haben während
der Dauer der Behandlung im Krankenhaus zu verbleiben, es sei denn,
daß der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische Behandlung
zuläßt.
(2) Erklärt der Leiter des Krankenhauses eine ambulatorische
Behandlung für zulässig, hat er dem Amtsarzt, der die Spitalsaufnahme
angeordnet hat, sofort von seiner Anordnung Mitteilung zu machen.
(3) Der Kranke hat die vom zuständigen Arzte getroffene Anordnung
gewissenhaft zu erfüllen.
§ 7. Aus dem Militärverband entlassene Geschlechtskranke und
ansteckungsverdächtige Personen haben längstens innerhalb von zwei
Wochen nach erfolgter Entlassung dem für sie zuletzt zuständig
gewesenen Militärarzt den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie in
der Behandlung eines zur Ausübung der Praxis in Österreich
berechtigten Arztes, in ambulatorischer Behandlung stehen oder in
einem Krankenhause Aufnahme gefunden haben. Wird der Militärbehörde
dieser Nachweis nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach
Entlassung erbracht, hat diese der nach dem Wohnorte des Entlassenen
zuständigen Sanitätsbehörde die Anzeige zu erstatten.
Belehrung Geschlechtskranker.
§ 8. Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder
behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und
Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere
über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur
Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.
Verbotene Behandlungsarten.
§ 9. (1) Verboten ist:
a) die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten sowie von
Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die
Ankündigung, Zusendung oder öffentliche Zurschaustellung von
Heilmitteln zur Bekämpfung dieser Erkrankungen,
b) die Ankündigung der Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der
Tagespresse durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker
durch Ärzte ohne eigener Wahrnehmung (Fernbehandlung).
(2) Zulässig ist:
die Ankündigung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zur
Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse,
sofern sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen wendet, die nach
den geltenden Gesetzen berechtigt sind, mit solchen Mitteln,
Gegenständen usw. Handel zu treiben.
Kostenbestreitung.
§ 10. (1) Die Kosten der Behandlung und der etwa angeordneten
ärztlichen Überwachung der an einer anzeigepflichtigen
Geschlechtskrankheit erkrankten mittellosen Person hat der örtlich
zuständige Fürsorgeverband dann zu tragen, wenn der Erkrankte (zu
Überwachende) nicht für den Krankheitsfall bei einem Träger der
Sozialversicherung krankenversichert ist.
(2) Ist der Erkrankte (zu Überwachende) nach den Vorschriften über
die Sozialversicherung krankenversichert (als Angehöriger
mitversichert), so hat der Träger der Sozialversicherung alle aus der
Behandlung und Überwachung erwachsende Kosten zu tragen, auch wenn
dem Erkrankten im Einzelfall ein Anspruch auf die Leistung nicht
zusteht.
Besondere Ermächtigungen.
§ 11. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für
das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik
Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der
Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften
über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen
erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper
dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.
(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A
(Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltene Muster für die nach § 4
vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können
ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von
Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der
Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.
Strafbestimmungen.
§ 12. (1) Übertretungen der in § 9, Abs. (1), dieses Gesetzes
ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen
Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten,
wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis
zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei
erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander
verhängt werden.
(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der
auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden,
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung
stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der
Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche
Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit
Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen
können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 12a. Wer in Kenntnis des Umstandes, geschlechtskrank zu sein,
diese Krankheit auf einen anderen überträgt, unterliegt den im § 393
des Strafgesetzes vorgesehenen Strafen.
Wirkung von Berufungen.
§ 13. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach
demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen
die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide,
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Portobehandlung.
§ 14. (1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und
Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene
und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher
Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die
mit dem Vermerk ,,Gebührenpflichtige Dienstsache'' und dem
Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei
der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in
Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in
jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich
gestundet werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946.)
Wirksamkeit des Gesetzes und Aufhebung
älterer Vorschriften.
§ 15. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsamtes
für Volksgesundheit vom 21. November 1918, St. G. Bl. Nr. 49,
betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Geschlechtskrankheiten,
2. das Bundesgesetz, B. G. Bl. Nr. 478/1935, betreffend Abänderung
der Vollzugsanweisung St. G. Bl. Nr. 49/1918,
3. das mit Verordnung des Reichsministers des Inneren vom
23. Jänner 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, eingeführte deutsche
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar
1927, Deutsches R. G. Bl. I S. 61, in der Fassung der Verordnung des
Ministerrates für die Reichsverteidigung vom 21. Oktober 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1459,
4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten vom 16. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1514,
5. die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 12. März 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 128,
6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar
1941, RMBLiV. S. 239,
7. die Anordnung Nr. 8 des Reichsärzteführers vom 13. August 1942,
Deutsches Ärzteblatt S. 294.
Vollziehung.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern
betraut.